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EU behält Altersrestriktionen für Piloten über 60 bei

14.04.2015 - von R.F.

In Bezug auf das fliegende Personal der Zivilluftfahrt hat die EU-Kommission am 17. März 2015 eine neue VERORDNUNG zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren erlassen. Anhang I der früheren Verordnung wurde unverändert mitsamt den Altersgrenzen aus der Verordnung des Jahres 2011 übernommen. Darin heißt es:

„FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr
a) Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber.
Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein, außer:
(1) als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten und
(2) unter der Voraussetzung, dass ein solcher Inhaber der einzige Pilot in der Flugbesatzung ist, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat.
b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein." (Diese Restriktionen stimmen fast wörtlich überein mit den internationalen Joint Aviation Requirements – Flight Crew Licensing (JAR‑FCL 1.060) vom April 2003.

Trotz vorliegender Tauglichkeit (alle 6 Monate beim Fliegerarzt) und nachgewiesener Fähigkeit (alle 6 Monate werden Normal- und Notverfahren von einem amtlich anerkannten Prüfer geprüft) werden ältere Piloten altersdiskriminiert. Flugsicherheit ist nur ein vorgeschobenes Argument, da ein tauglicher und geprüfter Pilot nicht plötzlich ungeeignet sein kann. Erfahrungsgemäß gibt es Zwischenfälle, wie z.B. Herzinfarkt o.ä. im Altersspektrum 40 - 50 Jahre. Auch sind ältere Kollegen, Tauglichkeit und nachgewiesene Fähigkeiten vorausgesetzt, psychisch stabil.

Link: EUGH: Altersgrenze für Piloten ist Diskriminierung…
Quelle: Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission v. 17. 3. 2015