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Höheres Renteneintrittsalter von Rechtsanwälten o.k.

14.06.2013

Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten durch eine Satzungsvorschrift des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern wendet, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre vor. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Das Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung enthält eine inhaltsgleiche Regelung.

Den gegen die Satzungsvorschrift gestellten Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2012 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz). Hiergegen erhob er Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückwies.

Der Verfassungsbeschwerde fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, welches darin bestehe, das Hinausschieben der Altersgrenze über das 65. Lebensjahr zu Fall zu bringen, könne mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Dies ergebe sich daraus, dass die mit der angegriffenen Satzungsvorschrift inhaltsgleiche Regelung im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz ohne weiteren Umsetzungsbedarf verbindlich die Altersgrenzen für den Bezug der Altersrente festlege. Der Satzungsvorschrift komme damit nur deklaratorische Wirkung zu. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof die Satzungsbestimmung für verfassungswidrig erklären würde, bestünden die Altersgrenzen aufgrund der inhaltsgleichen Regelung im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz fort. Die gesetzliche Regelung könne im vorliegenden Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch nicht mittelbar überprüft bzw. für verfassungswidrig erklärt werden, da dessen Entscheidung nicht auf der gesetzlichen Regelung beruhe. Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren sei allein die Satzungsvorschrift gewesen. Für den Beschwerdeführer entstehe mit der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses schließlich keine Rechtsschutzlücke. Ihm bleibe es unbenommen, bei Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze von 65 Jahren einen Antrag auf eine ungekürzte Rentenzahlung zu stellen und seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Altersgrenze im dortigen Verfahren geltend zu machen.

Beschluss vom 26. April 2013, Aktenzeichen: VGH B 6/12

Link: : Rechtsanwaltsversorgungsgesetze + Altersgrenzen…
Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2013VGH Rheinland Pfalz