09.05.2004 - von Hanne Schweitzer
Wer sich als PsychotherapeutIn niederlassen will, muß das in der Regel vor dem 55.Geburtstag tun.
Die Zulassungsverordnung sieht keine Familienkomponente vor, betont das Bundessozialgericht.
Nach der Ärzte-Zulassungsverordnung gebe es zwei Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altersgrenze. Zum einen müsse der Arzt seine bisherige Stelle ohne eigenes Verschulden verloren haben. Zum anderen müsse der Arzt wirtschaftlich zwingend auf die niedergelassene Tätigkeit angewiesen sein.
Diese Regelung benachteiligt Frauen, die sich nach der Familienphase aus- oder weiterbilden. Was bleibt, ist die Privatpraxis ohne Kassenzulassung.
Es ahdnelt sich demnach zum einen um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und zum anderen um eine Diskriminierung wegen des Alters.
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