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Ministerium sucht bis 27Jährige

26.01.2011 - von U.S.

Das saarländische Innenministerium kennt die Gesetze nicht. Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (die merkwürdige Kombination sollte eigentlich eine exellente Kenntniss sowohl europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien, als auch des hiesigen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge haben! Denkste. Altersdiskriminierung in einer Stellenausschreibung des Ministeriums. Sie datiert vom 10. Januar 2011 und geht so:

Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten stellt zum 1. Oktober 2011 Anwärterinnen / Anwärter für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein.

Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.

Zum Einstellungstermin muss das 16. Lebensjahr vollendet und soll das 27. Lebensjahr nicht überschritten sein. Für Schwerbehinderte gilt das 37. Lebensjahr als Höchstalter für die Einstellung.

Bei Anwärterinnen oder Anwärtern, die die vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Ein Übernahmeanspruch in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nicht.

Die Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, beglaubigte Abschrift des Schulabschlusszeugnisses oder des letzten Halbjahreszeugnisses) unter Hinweis auf diese Ausschreibung bis spätestens 4 Wochen nach Veröffentlichung bei dem
Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten
Referat A 1
Franz-Josef-Röder-Straße 21
66119 Saarbrücken
einzureichen.

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Dazu heißt es in § 6 AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

Persönlicher Anwendungsbereich
(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Dezember 2010)
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

§ 24 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Link: Bundesministerium: Altersgrenze für Beratungsverträge…
Quelle: Mail an die Redaktion

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