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Bundestag beschließt „Initiative 50plus“

10.03.2007 - von DB

Am 9.3. 07 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung das „Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen“ verabschiedet.

Das Gesetz verändert:

  • § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Voraussetzung für die sach­grundlose Befristung des Arbeitsvertra­gs über 52 Jähriger soll künftig sein, dass die ArbeitnehmerIn unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses min­destens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Arbeits­beschaf­fungs­maßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit („1-Euro-Job“) teilgenommen hat.
    Die Höchstbefristungsdauer bei dem­selben Arbeit­geber beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist die mehrfache Verlängerung eines zunächst kürzer befristeten Arbeits­vertrags zulässig.

  • Änderung des § 417 Abs. 1 SGB III
    Künftig können Beschäftigten ab 45 Jahren in Betrieben mit bis zu 250 Arbeit­nehmern die beruflichen Weiterbildungskosten erstattet werden (derzeit ab 50 Jahre in Betrieben bis 100 Arbeitnehmer). Sie erhalten einen Bildungsgutschein, mit dem sie unter zertifizierten Weiterbildungs­anbie­tern frei wählen können ().

  • Änderung des § 421j SGB III "Kombilohn"
    Durch einen neuen Kombilohn haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 50, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, einen Rechts­anspruch auf teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der neuen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Entgeltsicherung). Die Nettoentgeltdifferenz wird im ersten Jahr zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % durch die Steuerzahler ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetz­lichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäf­tigung werden durch einen Zuschuss der Steuerzahler auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt.

  • Änderung des § 217f SGB III
    Bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 50. Lebens­jahr, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeits­markt­poli­tischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemm­nisse haben, können Arbeitgeber künftig Eingliederungszuschüsse für mindestens ein Jahr, höchstens drei Jahre in Höhe von mindestens 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird. Weitergehende Regelungen sollen gelten, wenn besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen eingestellt werden.

    [*]Weitere Änderungen des SGB III
    Das Gesetz enthält weitere Änderungen des SGB III, die aber mit der Förderung der Beschäftigung Älterer nichts zu tun haben.

    Das Gesetz soll am 30. März 2007 im 2. Durchgang im Bundesrat behandelt werden. Mal sehen, was der von diesem großen Wurf hält? Sind genügend Bonbons für die Unternehmen dabei?


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