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Keine AGG-Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

Foto: H.S.

13.02.2025 - von Hanne Schweitzer

Haufe online berichtet über ein Urteil des LAG Rheinand-Pfalz, in dem die in einer Stellenanzeige genannten Altersvorgaben vom Gericht nicht als solche betrachtet werden weil sie nicht benachteiligend sein sollen.
Demnach "darf in einer Stellenanzeige nach einem Berufseinsteiger oder jemanden mit circa 6 Jahren Berufserfahrung gesucht werden. Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage eines erfolglosen Bewerbers auf eine Entschädigung wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung ab.

Stellenanzeigen müssen benachteiligungsfrei ausgeschrieben sein. ... Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied aber, dass der abgelehnte Bewerber keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat. Die Stellenanzeige verstoße nicht gegen das Verbot der benachteiligenden Ausschreibung nach § 11 AGG und begründe somit auch nicht die Vermutung einer altersbezogenen Benachteiligung gemäß § 22 AGG.

In der Aussage: "Du bist Berufseinsteiger" liege keine Benachteiligung älterer Bewerber, entschied das Gericht. Das zeige nur, dass Berufsanfänger angesprochen seien, also das Bewerbungsverfahren auch für Jüngere eröffnet sei. Die Formulierung "Du hast circa 6 Jahre Berufserfahrung" hielt das LAG ebenfalls nicht für diskriminierend. Es sei offensichtlich, dass die Grenze nach oben hin offen sei."

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Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Haufe.de