11.12.2024 - von Haufe.de
Für alle Formen des Mobbings etc. gibt es keine gesetzliche Regelung, aber eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen. Mobbing tritt als konfliktbehaftete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern untereinander oder vom Vorgesetzten (nicht Arbeitgeber) zum Mitarbeiter auf. Es ist gekennzeichnet durch wiederholte Einschüchterung, Erniedrigung, feindseliges Verhalten, Entwürdigung o.Ä., mit einem sich oft erst später entwickelnden Fernziel des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.
Mobbing ist jedoch abzugrenzen von sozialadäquaten Verhaltensweisen (BAG, Urt. v. 15.9.2016 – 8 AZR 351/15). Übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie über längere Zeiträume andauern und vereinzelt mit sachlich nicht sozialkonformen Verhaltensweisen einhergehen bzw. mangelnder Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten, stellen kein Mobbing dar.
Nach hier vertretener Ansicht ist der Begriffsbestimmung des BAG zum Mobbing nicht zu folgen (BAG, Urt. v. 16.5.2007 – 8 AZR 709/06). Sie stellt ausschließlich auf § 3 Abs. 3 AGG, die „Belästigung”, ab. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Diskriminierung als einmalige Handlung nach § 1 AGG ein Mobbingtatbestand sein kann, aber nicht notwendig sein muss. Maßgeblich ist vielmehr die Überschreitung der sozialen Adäquanz, die kausal für die konkrete Störung und Schädigung des Gemobbten ist.
Hierzu haben sich folgende Merkmale herausgebildet: ...
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