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Rentner bekommen kein „Bürgergeld“

Foto: H.S.

02.01.2023 - von Annemarie Muth

Hilfebedürftige Bezieher einer (vollen) Altersrente haben erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (2021: 65 Jahre und zehn Monate). Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, ist bei Bedürftigkeit zunächst auf Leistungen aus der Sozialhilfe nach dem dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) verwiesen; hier aber ist vor allem der Unterhaltsrückgriff sehr viel rigider ausgestaltet. Und bedürftige Erwerbsgeminderte haben nur dann Zugang zu Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII, sofern sie voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind; andernfalls sind auch sie auf Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB XII bzw. nach dem SGB II (»Hartz IV«) verwiesen.

Für sie und mit Menschen mit voller Erwerbsminderung (es ist nur täglich unter 3 Stunden eine Beschäftigung möglich) gibt es die Grundsicherung für Bedürftige.
Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Es wird dabei auf das Einkommen der Kinder oder der Eltern zurückgegriffen, wenn es höher als 100 000€ pro Jahr liegt.
Hinweis:
Als einfache Faustregel gilt: Wenn das gesamte Einkommen unter 924€ liegt, sollte geprüft werden, ob man Anspruch auf Grundsicherung hat.

Unter welchen Voraussetzungen die Rentner die Grundsicherung bekommen, kann man in der Broschüre „Die Grundsicherung für Bedürftige“ nachlesen, zu beziehen bei der Deutschen Rentenversicherung als PDF oder auf Bestellung. Dort stehen auch sämtliche Details. Zum Beispiel welche Leistungen die Grundsicherung beinhalten.

Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden. Man kann ihn auch bei seiner Rentenversicherung stellen, die den Antrag dann weiterleitet.

Quellen: DRV-Broschüre „Grundsicherung für Bedürftige“ und „ Portal-Sozialpolitik-Grundsicherung nach SGB XII“
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Quelle: ADG Newsletter, 2022.03