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BGH: Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Bankenentgelten

Foto; H.S.

18.12.2023

Der Verhandlungstermin ist morgen, am 19. Dezember 2023, 9.00 Uhr.
Nachdem der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20, vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 88/2021) entschieden hat, dass die von Banken im Verkehr mit Verbrauchern verwendeten sogenannten Zustimmungsfiktions-klauseln unwirksam sind, wird er sich in dem nunmehr zur Verhandlung anstehenden Verfahren u.a. mit der Frage des Verjährungsbeginns von Ansprüchen zu befassen haben, mit denen Verbraucher Bankentgelte zurückfordern, welche die Bank auf der Grundlage von Entgeltabreden berechnet hat, die im Wege einer solchen Zustimmungsfiktionsklausel getroffen werden sollten.

Sachverhalt:

Die Kläger begehren von der beklagten Sparkasse Rückzahlung von Kontoführungsentgelten und von Entgelten für ein angemietetes Schrankfach. Die Beklagte führt für die Kläger jeweils ein Girokonto und vermietete einem der Kläger in dem Zeitraum 2017 bis zum 30. November 2020 ein Schrankfach. Nach einer Klausel, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten war, galt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigte (sog. Zustimmungsfiktionsklausel). Die Beklagte erhöhte im Laufe der Geschäftsbeziehung gestützt auf die Zustimmungsfiktionsklausel sowohl die Kontoführungsentgelte als auch das Entgelt für das angemietete Schankfach. Im Jahr 2021 widersprachen die Kläger den Entgelterhöhungen. Mit ihrer im Jahr 2022 erhobenen Klage begehren sie die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten in Höhe von 325,90 € und von 321,05 €, welche die Beklagte in dem Zeitraum 2011 bis einschließlich Januar 2022 berechnete. Der Kläger macht außerdem die Rückzahlung von Entgelten für das angemietete Schrankfach in Höhe von insgesamt 68,67 € geltend, welche die Beklagte in den Jahren 2017 bis 2020 vereinnahmte.

Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 140,30 € an die Klägerin und zur Zahlung von 178,32 € an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung von Entgelten, die von der Beklagten bis einschließlich 2018 von den Girokonten der Kläger abgebucht wurden, verjährt seien. Die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren sei insoweit abgelaufen. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hätten die Kläger erlangt, als die Beklagte sie über die Entgelterhöhungen informiert habe und sie die Berechnung der erhöhten Entgelte durch die Beklagte in den Entgeltabschlüssen hätten erkennen können. Ab diesem Zeitpunkt seien sie in der Lage gewesen, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entgelte klageweise geltend zu machen. Ob die Kläger die Zustimmungsfiktionsklausel als unwirksam angesehen hätten, sei unbeachtlich.

Der XI. Zivilsenat wird über die Revision der Kläger am 19. Dezember 2023 verhandeln.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Westerburg - Urteil vom 29. Juni 2022 - 23 C 7/22

Landgericht Koblenz - Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 S 3/22

Karlsruhe, den 25. Oktober 2023

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung BGH, 25.10.2023