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Taschengeld von Bewohnern von Altenheimen ist pfändbar

Foto: H.S.

08.06.2020

Zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins muss auch Bewohnern von Altenheimen ein angemessener Barbetrag verbleiben. Das entschieden die Richter beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe laut eines am 8.6.2020 veröffentlichten Beschluss ((Az.: VII ZB 82/17).
Es gilt: Das von einem Altenpflegeheim verwaltete Taschengeldkonto eines Heimbewohners, der im Sozialhilfebezug steht, ist grundsätzlich pfändbar. Der angemessene Barbetrag, der dem Bewohner bleiben muss, um sein menschenwürdiges Dasein im Heim zu sichern, beträgt derzeit: 116,64 Euro. So viel ist die Menschenwürde alter Sozialhilfebezieher die im Pflegeheim leben, den Richtern wert.