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12.10.2018
Etwas 2.000 Vertragsärztinnen und Vertragsärzte wurden ab 1.1.1999 per Gesetz durch die Etablierung einer Altersgrenze in den Zwangsruhestand geschickt und erhielten Berufsverbot aus Altersgründen. Wer älter als 68 Jahre war, für den oder die endete Kassenzulassung mit dem Ende des Quartals, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet hatten. Begründet wurde das vom Gesetzgeber so: " Die Einführung von Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte war erforderlich, da die Zunahme der Zahl von Vertragsärzten eine wesentliche Ursache für den Ausgabenzuwachs in der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellte." (!!!) Die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte eingereichte Verfassungsklagen ab.
Mit der Frage der europarechtlichen Zulässigkeit dieser Altersgrenze befasste sich der Europäische Gerichtshof (EUGH) in seinem Urteil vom 12.1.2010. Er verweigerte der gesetzeswidrigen Regelung in § 95 Abs.7 S.2 SGB V,die Ende 2008 wieder abgeschafft worden war, jedwede Legalität und die Vereinbarkeit mit EU-Recht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung will die Ärzte und Ärztinnen bei ihren Schadensersatzforderungen gegen den Staat nicht unterstützen. Das sei im Europäischen Rech nicht vorgesehen. Lessen Sie dazu die Korrespondenz des Dr. Ettrich mit der KBV: Link
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- Link vom 12.01.2010, C-341/08 (Petersen gg. Berufungsausschuss für Zahnärzte). Link
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags 27.9. 2006: Höchstaltersgrenzen für die Berufsausübung von Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten in bundesrechtlichen Regelungen – Derzeitiger Stand und Reformbemühungen: Link
- Bundesverfassungsgerichtsurteil Pressemitteilung: 10.4.2001: Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt: Link
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