Marrakesch, Foto: H.S.
03.03.2017 - von K.K.
Ich bin Sachverständiger in Hannover. Die Altersgerenze in der SVO mit 68 Jahren nicht wieder bestellt werden zu können, wurde gekippt.
Ich bin inzwischen 70 und weiter als Sachverständiger tätig.
Nun ist es erforderlich für eine spezielle Sachverständigentägigkeit, die Anerkennung als Sachverständiger nach dem Baurecht zu haben. Dies wird mir verwehrt, weil dort immer noch eine allgemeine Altersgrenze von 68 Jahren besteht. Als Argumentation wird mir mitgeteilt, dass ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, das bestimmte Personenkreise altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähig seien.
Das mag im Einzelfall stimmen, darf aber nach meiner Meinung nicht zu einer allgemeinen Diskriminierung wegen unzureichender Leistungsfähigkeit ab einem bestimmten Alter führen. Man beruft sich auf die 2000/78/EG und ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 7.8.13 (7 C 897/13.N)
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