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Direktversicherung: Anhörung im Düsseldorfer Landtag zum Antrag der FDP, STELLUNGNAHME des VDK-NRW

Santa Clara, 2009 Foto: H.S.

17.02.2016 - von VDK NRW e.V.

Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Antrag der FDP (Drucksache 16/9789): "Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge - Entlastung bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung" Düsseldorf, 11.02.2016 Sozialverband VdK Nordrhein‐Westfalen e.V. Fürstenwall 132 40217 Düsseldorf

STELLUNGNAHME 16/3438 A01
Stellungnahme des Sozialverbandes VdK NRW

Der Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Nordrhein‐Westfalen vom 22.09.2015 (LT‐Drs. 16/9789) befasst sich mit Aspekten der Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und der Entlastung bei den Beiträgen zur (gesetzlichen) Kranken‐ und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Anhörung besteht für den Sozialverband VdK NRW e.V. die Möglichkeit zur Stellungnahme zu folgenden Beschlussanträgen:

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
1.
sich in den Diskussionen auf Bundesebene zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge einzubringen und dabei auf eine Reduzierung der Belastung durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzuwirken;
2.
sich auf Bundesebene für eine gesetzliche Klarstellung einzusetzen, dass Kapitalauszahlungen aus Altverträgen von Direktversicherungen, die wie eine private Lebensversicherung im Namen des Versicherungsnehmers aus dem Netto Einkommen angespart wurden, auch bei einem betrieblichen Bezug nicht als Versorgungsbezug bewertet werden;
3.
sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Regelungen für die Festsetzung der Rechnungszinsen auf Pensionsrückstellungen von Unternehmen nicht zu Ergebnisbelastungen und einer Reduzierung des Eigenkapitals führen sowie dass durch diese Regelungen die Bewertung der Pensionsrückstellungen in Handels‐ und Steuerbilanz wieder angeglichen wird.



A. Ausgangssituation in den Alterssicherungssystemen
Mehr als 20 Mio. Menschen beziehen aktuell in der Bundesrepublik Deutschland laufende Zahlungen aus gesetzlichen Altersvorsorgesystemen, primär aus Alters‐, Hinterbliebenen‐und Erwerbsminderungsrenten. Für die Mehrzahl dieses Personenkreises stellen die Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung die einzige oder aber die wichtigste und regelmäßige materielle Einkommensquelle dar.

Der Gesetzgeber hat mit zahlreichen Reformen auf den bisherigen und künftigen Strukturwandel reagiert und die Alterssicherung einem tiefgreifenden Wandel unterzogen. Seit der im Jahr 1989 beschlossenen Rentenreform des Jahres 1992 ist das Rentenrecht alleine bis zum Jahr 2007 mehr als 150 Mal geändert worden, in der Mehrzahl der Fälle waren die Änderungen finanzwirksam; die Höhe der Renten alleine war zehn Mal Gegenstand von Änderungen – ohne die Beschlüsse über die jährlichen Anpassungen.1
Trotz des Aufbaus betrieblicher Altersversorgungssysteme und der Einführung verschiedener privater, staatlich geförderter kapitalgedeckter Systeme der zusätzlichen Altersversorgung haben die Leistungen aus dem staatlichen Rentensystem immer noch einen Anteil von rund 80% an den gesamten monatlichen Zahlungsleistungen an Rentnerhaushalte.
1 Vgl. Ruland, F. (2008): Die Zukunft der Alterssicherung aus heutiger Perspektive in: Nullmeier, F./ Ruland, F./Schmähl, W. (2008): Alterssicherung im Umbruch. ZeS‐Arbeitspapier Nr. 2/2008, S. 18–35.

Mit der Riester‐Reform in 2001 wurden politisch starre Beitragssatzziele festgelegt: Der Beitragssatz darf bis 2020 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 22 Prozent nicht überschreiten. Die Rentenanpassungsformel wurde mit dem Rentenversicherungs - nachhaltigkeitsgesetz von 2004 so verändert, dass das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erreichung dieser Beitragsziele langfristig erheblich abgesenkt wird. Das Nettorentenniveau vor Steuern soll von 52,9 Prozent im Jahre 2000 und aktuell von 50 Prozent auf 43 Prozent im Jahre 2030 sinken. Dies ist eine Leistungsreduzierung von fast 20 Prozent. Damit weist die Bundesrepublik im Vergleich ein niedrigeres Rentenniveau ("net pension replacement rate") im Vergleich zu den meisten anderen OECD‐Staaten auf. Dies gilt besonders für Geringverdiener. 2
2 http://www.oecd.org/germany/PAG2015_Germany.pdf, URL eingesehen am 11.02.2016.

Die Sicherungsziele haben sich seit der Rentenreform des Jahres 2001 verändert: galt bis zur Reform des Jahres 2001 das Ziel, die gesetzliche Rente solle für langjährig Versicherte ggf. alleine sicherstellen, dass im Alter der zuvor erreichte Lebensstandard aufrechterhalten werden kann, ist die gesetzliche Rente nunmehr wesentlicher Teil der Lebensstandardsicherung aus mehreren Säulen; Zusatzvorsorge ist erforderlich. Mit einer gezielten staatlichen Förderung der 2. und 3. Säule wurde das Leitbild der Alterssicherung modifiziert.

Mit dem Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes (AVmG) und des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) am 1.Januar 2002 wurden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung, die sog. zweite Säule der Alterssicherung erheblich verbessert.Hierzu gehörten u.a. die Einführung der Pensionsfonds und eines gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung sowie umfangreiche steuer‐ und beitragsrechtliche Förderungsmöglichkeiten.

Dieser Zusammenhang zwischen der Absenkung des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung und der an sich gewünschten Stärkung betrieblicher Altersvorsorge Anfang der 2000er Jahre muss hergestellt werden, bevor nachfolgend die Auswirkungen der Beitragsbelastung von Betriebsrentnern sozialpolitisch bewertet werden.

B. Regelungsziele und Auswirkungen des GKV ‐ Modernisierungsgesetzes
Mit dem GKV‐Modernisierungsgesetz (GMG) vom 19. November 2003 hat sich die beitragsrechtliche Belastung von Rentnern, die neben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch Betriebsrenten oder andere Versorgungsbezüge erhalten, ab dem 1. Januar 2004 erhöht. Insbesondere kommt es seit dieser Zeit zu einer Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen (§ 248 SGB V) und zu einer beitragsrechtlichen Belastung von Kapitalbeträgen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Für versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner gelten damit für die Bemessung der Beiträge aus regelmäßig gezahlten Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

In der Gesetzesbegründung und in der Literatur wurde häufiger angeführt, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 42 Prozent ihrer Leistungen für Rentner aufwende, obwohl diese Personengruppe nur 19 Prozent des Beitragsaufkommens finanziere.
3 Begründung des Gesetzentwurfs sowie u.a. Hundt, Dieter, Die Zukunft der sozialen Sicherungssysteme, in: Die Krankenversicherung 2005, S. 173 f.

Es finde also bereits eine erhebliche Umverteilung von Jung zu Alt statt, 4 es handele sich damit um eine Frage der Generationengerechtigkeit.

Solche Begründungen überzeugen jedoch nicht. Denn mit den genannten Bestimmungen des GMG werden einem Teil der Rentner ‐ denjenigen, die Versorgungsbezüge beziehen ‐ zur Finanzierung allgemeiner,das Gesamtsystem der gesetzlichen Krankenversicherung betreffender Sachverhalte, Sonderlasten auferlegt.Es widerspricht auch grundsätzlich dem Solidarprinzip und der Logik des gesetzlichen Krankenversicherungssystems, älteren Versicherten die anteilig höheren Kosten ihrer medizinischen Versorgung vorzuhalten. Denn den Vorteilen, welche die ältere Generation genießt, stehen die Lasten gegenüber, die dieselbe Generation in diesem System in den vorangegangen Jahrzehnten zu tragen hatte. 5
4 Gitter, Wolfgang, Krankenversicherung + Alterssicherung ‐ die Krankenversicherung der Rentner, in: Alterssicherung in Deutschland, Festschrift für Franz Ruland zum 65. Geburtstag, 2007, S. 511 ff., 517.
5 Vergl. Hase, Friedhelm, Rechtsgutachterliche Stellungnahme für den Sozialverband Deutschland zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen d. GKV‐Modernisierungsgesetzes über die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen, Zusammenfassung, S. 2, II. 1 u. 2.

Obwohl seit der Einführung der Regelung nunmehr zwölf Jahre vergangen sind, erreichen die Auswirkungen Monat für Monat die erstmaligen Empfänger von Versorgungsbezügen. Da dieser Personenkreis im Regelfall nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, nachträglich auf die betrieblichen Durchführungswege der bAV Einfluss zu nehmen, bestehen nur begrenzte Dispositionsmöglichkeiten für künftige Bezieher, den Umfang der Verbeitragung zu reduzieren. (Änderung des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer, Kündigung oder Ruhendstellung von laufenden Direktversicherungsverträgen).

Die Beitragsbelastung beträgt aktuell durchschnittlich 15,7 Prozent, ausgehend von einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent im Jahr 2016. Diese nachträgliche Verbeitragung ‐ oft sind es hundert Euro im Monat oder mehr ‐ wird von den Betroffenen häufig als "nachträgliche Enteignung" oder "Abzocke" empfunden. Mehr als ein Jahrzehnt nach der Einführung gibt es immer noch keine Akzeptanz bei dem sich ständig erweiternden Kreis der Betroffenen. Auch den Sozialverband VdK NRW erreichen bis zum heutigen Tag Woche für Woche viele Anfragen, massive Unmutsbekundungen und Rechtsschutzersuchen.

Sozialverbände und Gewerkschaften haben eine umfassende verfassungsrechtliche Überprüfung anhand verschiedener Musterstreitverfahren durchgeführt. Die meisten Aspekte der gesetzlichen Änderung wurden für verfassungsgemäß erklärt:

Die Zahlungspflicht in allgemeiner statt ermäßigter Beitragshöhe und die Erhöhung des Beitragssatzes vom halben auf den vollen Satz können nicht beanstandet werden (u.a.1 BvR 2137/06 vom 28.02.2008). Auch die Einführung der Beitragspflicht für einmalige Kapitalzahlungen und Direktversicherungen wird vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für verfassungskonform gehalten (1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008).

Mit der Entscheidung 1 BvR 739/08 vom 06.09.2010 wurde immerhin klargestellt, dass pflichtversicherte Rentner auf die Versicherungssumme, die auf ihrer eigenen Einzahlung beruht, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses selber Versicherungsnehmer geworden sind. Habe der Arbeitnehmer den Vertrag übernommen, bestehe eine Vergleichbarkeit mit einer privaten Lebensversicherung, die bei pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verbeitragt werden dürfe (1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010).

Noch nicht entschieden ist die Frage, ob Kapitalleistungen aus Pensionskassen, die nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat weitergeführt worden sind, beitragspflichtig sind. Dagegen wurde mit Unterstützung des Sozialverbands VdK Deutschland am 05.1.2015 Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 249/15). 6
6Vorinstanz BSG, B 12 KR 28/12R vom 23.07.2014.

Dabei ist festzustellen, dass die Begründungen des Bundesverfassungsgerichts in der Angelegenheit bei vielen Betroffenen auf Unverständnis stoßen. Das gilt vor allem im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich formal darauf abgestellt hatte, ob die Versicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen worden war. Auf die Frage, ob die Einzahlungen aus dem Brutto‐ oder Nettoeinkommen erfolgten, ob also bereits Sozialversicherbeiträge geleistet wurden oder nicht, geht das Bundesverfassungsgericht nicht weiter ein. Im Ergebnis sind damit privat abgeschlossene und finanzierte Direktversicherungen beitragsfrei, während für Direktversicherungen, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden, die volle Beitragspflicht gilt. Das ist aus unserer Sicht weder mit dem Gleichheitsgrundsatz noch mit dem Gerechtigkeitsempfinden in Einklang zu bringen.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen mithin weiter. Die Höhe der Belastung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentners hängt weiterhin (nur) von der Zusammensetzung seiner Einnahmen aus den Einkunftsarten Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ab. Wer relativ hohe Versorgungsbezüge erhält, wird höher belastet als derjenige, der dasselbe Gesamteinkommen allein aus einer Rente bezieht. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung und den damit bestehenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG besteht aus Sicht unseres Verbands nicht.

Auch die fortdauernde Befassung von Bundesgerichten mit den Fragestellungen der Verbeitragung bis zum heutigen Tage spricht nicht dafür, dass aus Sicht der Betroffenen Rechtsfrieden eingekehrt ist und sollte als Indiz für die Notwendigkeit einer Korrektur durch den Bundesgesetzgeber gewertet werden.

C. Bewertung der Auswirkungen und Schlussfolgerungen für die betriebliche und private Altersvorsorge
Der Sozialverband VdK unterstützt deshalb die Forderungen nach einer besseren Förderung der betrieblichen Altersversorgung und einer Abschaffung bspw. der doppelten Verbeitragung von Bezügen aus Direktversicherungen. Das verlorene Vertrauen in den Bestand ihrer Altersvorsorge gerade der Bürgerinnen und Bürger, die teils jahrzehntelang eine zusätzliche Altersvorsorge betrieben haben, muss zurückgewonnen werden.

Bis zu der Gesetzesänderung im Jahr 2004 hatten die Versicherten über zwanzig Jahre lang darauf vertrauen dürfen, dass Versorgungsbezüge nicht stärker als Renten belastet würden.
Basierend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz[/b] des Vertrauensschutzes (aus Art. 20 Abs. 3 GG) müssen sich Bürger darauf verlassen können, dass nicht rückwirkend in ihre Rechtspositionen eingegriffen wird. Dies gilt umso mehr, wenn einmal getroffene Dispositionen zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge wegen zeitlicher Nähe zum Ende des Erwerbslebens nicht mehr rückgängig gemacht oder korrigiert werden können. Noch schwerer wiegt dabei der Umstand, dass bei dieser Rechtsänderung keine Übergangsregelungen galten, so dass ältere Versicherte überhaupt keine Möglichkeit hatten, die für sie unvorhersehbaren finanziellen Einbußen zu kompensieren.

Besonders in Fällen, in denen der Versicherungsbeitrag komplett aus dem versteuerten Arbeitnehmernettogehalt gezahlt wurde, d.h. aus Arbeitseinkommen aufgebracht wird, das bereits einmal voll der Beitragspflicht unterlag, aber auch in Fällen, in denen der Versicherungsbeitrag ganz oder teilweise aus dem Bruttoentgelt bezahlt wurde, das jenseits der jeweils geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze lag, also nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht zur Beitragszahlung heranzuziehen war, erscheinen Korrekturen unverändert erforderlich.

Um das Vertrauen in die Altersvorsorge wieder herzustellen sehen wir es als notwendig an, bestehende Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Als eine wichtige Einzelmaßnahme sehen wir in diesem Zusammenhang die Abschaffung der doppelten Verbeitragung der Direktversicherung für Personen, die Beiträge aus dem Nettoeinkommen geleistet haben, an. Daraus resultierende Einnahmeeinbußen für die Gesetzliche Krankenversicherung ‐ für die soweit erkennbar keine konkreten Zahlen vorliegen ‐ dürfen allerdings nicht einseitig zu Lasten der Versicherten gehen. Daher halten wir losgelöst von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung für unerlässlich.

D. Belastungen der Arbeitgeber bei der Finanzierung
Unter anderem aufgrund der (Staats‐)Schulden‐ und Finanzkrisen sind ab dem Jahr 2009 verschiedene, in der Gewinn‐ und Verlustrechnung ergebniswirksame Belastungen für jene Unternehmen eingetreten, die sich für bestimmte Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge entschieden haben. Zu nennen sind hier ggf. erforderliche Nachholbeträge nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und Mehraufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein aG. Vor allem aber werden Betriebe, die eine eigene betriebliche Altersvorsorge selber durchführen, durch die Vorschriften zur laufenden Ermittlung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB belastet. Anhaltend niedrige Renditen und damit einhergehend weitere Absenkung des von der Dt. Bundesbank monatlich ermittelten Rechnungszinses führen zu einer deutlichen Erhöhung der Pensionsrückstellungen. Diese Entwicklung könnte sich in relevanter Weise auf die Möglichkeit von Unternehmen auswirken, die zweite Säule der Alterssicherung weiter auszubauen oder auch nur zu erhalten.

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 einen Regierungsentwurf zur Umsetzung der Wohn - Immobilien- kreditrichtlinie beschlossen. 7 Darin sind auch Neuregelungen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen enthalten. Aufgrund des thematischen Bezugs soll auf diesen Gesetzentwurf ebenfalls eingegangen werden.
7 Die Anhörung ist für den 15.02.2016, die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für den 18.02. und 19.02 vorgesehen. Die entsprechende Bundsratssitzung findet am 26.02. statt.

Der für die Bewertung von Pensionsrückstellungen zu berücksichtigende Rechnungszins soll künftig nicht mehr aus einem 7‐jährigen Durchschnitt sondern aus einem 10‐jährigen Durchschnitt ermittelt werden. Dies soll jedoch ausschließlich für Altersversorgungsverpflichtungen (nicht für Jubiläums‐ oder Altersteilzeitverpflichtungen) gelten. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, sie soll aber auch rückwirkend für Geschäftsjahre angewendet werden dürfen, die zwischen dem 31.12.2014 und dem 01.01.2016 enden.

Für den 31.12.2015 hat die DeutscheBundesbank einen Rechnungszins von 3,89 Prozent unter Berücksichtigung des 7‐Jahres‐Durchschnitts ermittelt. Bei rückwirkender Anwendung des 10‐Jahres‐Durchschnitts ergibt sich nach vorläufigen Berechnungen des versicherungsmathematischen Dienstleisters unseres Verbandes zum 31.12.2015 ein Rechnungszins von 4,31 Prozent.

Bis zum 31.12.2022 sinken die Rechnungszinssätze nach diesen Berechnungen auf:
2,02 Prozent unter Berücksichtigung eines 7‐Jahres‐Durchschnitts und 2,19 Prozent unter Berücksichtigung eines 10‐Jahres Durchschnitts.

Hieraus ist zu erkennen, dass die anstehende Gesetzesänderung keine ausreichende Entlastung für die Arbeitgeber mit sich bringt, sondern lediglich auf kürzere Sicht für eine Entspannung bei den Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und damit beim Personal‐ und Zins(änderungs) aufwand sorgt. Unabhängig davon erscheint deshalb eine Absenkung des Rechnungszinssatzes von derzeit 6 Prozent (§ 6a EStG) geboten.

Unter den Bedingungen einer langanhaltenden Niedrigzinsphase wird die Absenkung des Rechnungszinses (selbst als 10‐Jahres‐Durchschnittwert) prognostisch einen Anstieg der Pensionsrückstellungen von über 30 Prozent bis 35 Prozent zum Jahr 2021 erfordern, ohne dass sich die Versorgungsleistungen erhöhen oder weitere Personen in ein bestehendes betriebliches Versorgungswerk aufgenommen werden. Dies macht die Fortführung solcher Versorgungseinrichtungen sowohl für die Arbeitgeber‐ als auch die Arbeitnehmerseite unattraktiv und konterkariert die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, durch die Stärkung und den Ausbau auch der 2. Säule der Altersvorsorge breiten Schichten der erwerbstätigen Bevölkerung einen Ausgleich für das bis zum Jahr 2030 beständig sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung zu bieten.

Ist die Stärkung der 2. Säule der Altersvorsorge weiterhin ernsthaft politisch gewünscht 8, sind weitere flankierende Maßnahmen erforderlich, damit insbesondere mehr kleine und mittlere Unternehmen ihren Mitarbeitern eine bAV anbieten 9 und bei Niedrigverdienern keine Verpuffungseffekte dadurch entstehen, dass eine Anrechnung der Betriebsrente auf Grundsicherungs - ansprüche vorgenommen wird.
8 Kapitel "Private und betriebliche Altersvorsorge stärken" in: Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. Dezember 2013.
9 In einer umfangreichen "Machbarkeitsstudie bAV in KMU" sollte den Ursachen nachgegangen werden, warum in kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß Studie solche, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen) die bAV weniger verbreitet ist als in größeren Unternehmen ‐ Forschungsbericht 444 des BMAS, Juli 2014, Machbarkeitsstudie für eine empirische Analyse von Hemmnissen für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen.

E. Grundsätzliche Forderungen des VdK zur Verbesserung der Altersversorgung
Die Erwartungen, dass sich weitere Arbeitgeber freiwillig am Auf‐ und Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen, haben sich bislang nicht erfüllt.

Da durch die Brutto‐Entgeltumwandlung im Ergebnis die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und somit auch die gesetzlichen Rentenansprüche der künftigen Rentner verringert werden und die betriebliche Altersvorsorge dies nicht ausreichend ausgleicht, stellt sich die grundsätzliche Frage, unter welchen Bedingungen künftig eine sinnvolle Stärkung der Altersvorsorge betrieben werden kann.

Aus Sicht des Sozialverbands VdK NRW sollte die betriebliche Altersvorsorge obligatorisch werden, mit einer automatischen, widerruflichen Einbeziehung aller Beschäftigten in die Entgeltumwandlung. Dazu ist eine einfach handhabbare (pauschalisierte) Arbeitgeberbeteiligung einzuführen, denn von der Entgeltumwandlung profitieren gegenwärtig in Form von Ersparnissen bei den sogenannten Lohnnebenkosten vor allem die Arbeitgeber. Außerdem müssen die Möglichkeiten der Mitnahme von betrieblicher Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel (Portabilität) verbessert und die teils komplexen steuerlichen und (sozial‐)versicherungsrechtlichen Durchführungswege für Arbeitgeber entbürokratisiert werden.

Aus unserer Sicht sollte aber bei allen politischen Bemühungen um eine ‐ notwendige ‐ Verbesserung der Durchführungswege der betrieblichen und privaten Altersversorge die Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung (1. Säule) und insbesondere die Stabilisierung des dortigen Versorgungsniveaus, den Vorrang genießen. Unabhängig von der hier thematisierten Verbeitragung von Versorgungsbezügen ist aus unserer Sicht darüber hinaus die Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu fordern.

F. Fazit und abschließende Bewertung
Die drei Beschlussanträge der FDP‐Fraktion beschreiben langfristige und zugleich immer noch aktuelle Problemlagen der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und machen Vorschläge für ein Handeln der Landesregierung.

Eine Stärkung der Alterssicherung auch durch betriebliche und private Altersvorsorge ist notwendig, dienen dem Zweck der Stabilisierung des Versorgungsniveaus und sind deshalb zustimmungswürdig.

Der Sozialverband VdK NRW unterstützt daher die Forderung nach Reduzierung der Belastung von Versorgungsbezügen durch Beiträge zur Kranken‐und Pflegeversicherung. Insbesondere dürfen Kapitalauszahlungen aus Altverträgen von Direktversicherungen, die im Namen des Versicherungsnehmers aus dessen Nettoeinkommen angespart wurden, nicht länger als Versorgungsbezüge i.S. § 229 SGB V gewertet werden.

Aktivitäten der Landesregierung auf Ebene des Bundesrats, die Belastungen von Unternehmen durch Rechnungszinsen auf Pensionsrückstellungen zu reduzieren und damit die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge durch Unternehmen zu stabilisieren, verdienen ebenfalls Unterstützung.

Abschließend stellen wir fest, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf eine gute Altersversorgung durch zahlreiche Einzelmaßnahmen, die Absenkung des Rentenniveaus, den rückwirkenden Eingriff in Leistungen aus bestehenden Verträgen und die fehlenden Kompensationsmöglichkeiten insbesondere für Normal‐ und Geringverdiener, Schaden genommen hat. Daher erscheint eine Rückkehr zur dynamischen Rente und/oder die Einführung einer neuen Form der Altersvorsorge wie bspw. einer obligatorischen kapitalgedeckten Altersvorsorge unter dem Dach der gesetzlichen Rentenversicherung angezeigt.

Link: Direktversicherung: Anhörung am 27.1.2016 im Gesundheitsausschuss des Bundestags zum Antrag der Linken - Sachverständige
Quelle: Landtag NRW 16. Wahlperiode Stellungnahme 16/3438