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Direktversicherung: Richter verkrüppeln das Recht

Lissabon, 2013 Foto: H.S.

02.09.2014 - von A.T.

Frau T. hat sich in der Sache Direktversicherung an das
Bundesverfassungsgericht gewandt. Sie weiß, das das Bundesverfassungsgericht nicht auf seiten der Betroffenen steht, sondern lieber die Krankenkassen fördert statt die Krankenkassenmitglieder. Frau T. hat sich an den Herrn Regierungsdirektor Maier in Karlsruhe gewandt.

"Sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Maier,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 13.06.2014, registriert unter dem Az.: AR 4139/14 nach Bearbeitung durch Frau Göckede.

Daraus geht nicht hervor, ob Herr Präsident Voßkuhle über die evidenten Rechtsverletzungen mit außergewöhnlich hohem Schaden für Millionen Rentner informiert ist. Und ich stelle die Frage, wie lange sich die Verfassungsrichter noch von den BSG-Richtern des 12. Senats rechts- und grundrechtswidrig in Kenntnis setzen lassen, um eine von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung nicht eindeutiger beitragsfrei zu stellen, als das bisher in 1 BvR 1243/88, Rn. 20 und in 1 BvR 1660/08, Rn. 8, zweiter Satz, für alle noch betroffenen Rentner geschehen ist.

Denn danach stellen Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge dar und die Gleichstellung zur Beitragspflicht setzt definitiv einen vereinbarten Versorgungsbezug bei Vertragsabschluss voraus. Der ist aber bei einer von vornherein - sogar rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlung - nicht gegeben.
Auch die Aussage der Verfassungsrichter in 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 unter der Rn. 32, erster Satz zu einer Beitragspflicht nach den vom BSG aufgestellten Kriterien wäre grund¬rechtswidrig, wenn im Ergebnis, wie bisher geschehen, auch die von vornherein vereinbarten Kapitalzahlungen in diesem Massenverfahren nach § 31 (1) BVerfGG einbezogen werden.

Nach BVerfG zu 1 BvR 1243/88, Rn. 20 hätten die Verfassungsrichter eingreifen müssen, auch wenn der VdK zu 1 BvR 1924/07, der SoVD zu 1 BvR 1924/07 und der DGB zu 1 BvR 739/08 als Rechtsschutz der Kläger die Ansprüche auf Beitragsfreiheit ihrer von vornherein vereinbarten Kapitalzahlung nicht substantiiert geltend gemacht haben.

Spätestens durch die eingereichte Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 2657/09 wurde das BVerfG umfassend über Rechtslage in diesem Massenverfahren informiert mit dem positiven Ergebnis zu 1 BvR 1660/08, Rn. 8, zweiter Satz , von dem der Kläger zu 1 BvR 2657/09 profitierte, da sein betrieblicher Anteil unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 120,75 Euro lag, die immer beitragsfrei bleibt.

Leider haben sich die BSG-Richter nach der Zurücküberweisung durch 1 BvR 1660/08 im weiteren Verlauf ohne Rechtsgrundlage erneut als Gesetzgeber betätigt und die von vornherein vereinbarten Kapitalzahlungen in B 12 KR 24/09 R am 30.03.2011 und zu B 12 KR 26/10 R am 25.04.2012 der Beitragspflicht unterworfen und damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88, zu 1 PBvU 1/02 vom 30.03.2003, zu 1 BvR 1924/07, Rn. 13-15 vom 07.04.2008, zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 völlig ignoriert und damit gegen die höchst¬richterliche Rechtsprechung des BVerfG agiert.

Sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Maier,
Sie erklären mir nun, dass alle Sozialrichter und die BSG-Richter sowie die Verfassungsrichter ihrer Verantwortung in diesem Massenverfahren nach pflichtgemäßen Ermessen gerecht geworden sind. Der Gesetzgeber hat dazu aber die Normsetzung zur Beitragspflicht im GMG Artikel 1 Nr. 143 gar nicht hinterlegt!!

Aus Ihrer Antwort ist auch zu entnehmen, dass mein Schreiben dem Präsidenten „vorenthalten“ wurde wegen dessen großer Arbeitsbelastung und der sonstigen Verpflichtungen.

Da mein berechtigtes Begehren jedoch in der deutlichen
Gewichtung von Millionen Betroffenen liegt, muss ich darauf bestehen, dass mein heutiger Schriftsatz dem Präsidenten nicht vorenthalten wird. Aus dem Verzeichnis der per Link abrufbaren Anlagen [00 – 31] können Sie bitte die rechtserheblichen Beweisunterlagen entnehmen.

Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichtes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach dem BVerfGG sind mir bekannt. Insbesondere die Beschlüsse zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] vom 03.11.1992 zum Leitsatz 2 und den Rn‘n 19 und 20 sowie zu 1 PBvU 1/02 [29.1-2] vom 30.04.2003 zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 (1) GG. Dies wird in den Vorinstanzen der BSG, LSG, SG und auch durch die gesetzlichen Krankenkassen den Klägern meistens verweigert wird; neuerdings sogar unter Androhung von Mutwillkosten [11, 12, 14, 15] nach § 192 (4) SGG.

Da die gesetzlichen Krankenkassen von diesen Mutwillkosten bisher grundsätzlich ausge¬nommen wurden, erhebt sich die berechtigte Frage, warum dies so ist.

Bitte teilen Sie mir hier die Quelle mit, ob dies per Gesetz festgeschrieben ist oder durch die Sozialgerichte willkürlich erfolgt.

Denn alle Widerspruchsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen sind gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] und zu 1 BvR 1660/08 [04.4], Rn. 8, zweiter Satz und Rn. 9, erster Satz ergangen zur hier bisher strittigen Rechtsfrage einer Beitragspflicht der von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechts¬verbindlich, vereinbarten Kapitalzahlung, obwohl die Beitragspflicht durch den Gesetzgeber im Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4] nicht verfügt wurde.

Rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide werden in der Regel von ehrenamtlich tätigen Personen gefertigt auf Anweisung (Vorlage) der Juristen der gesetzlichen Krankenkassen ohne eigene Sachaufklärung von Amts wegen nach § 20 SGB X.
Siehe bitte hierzu die Entscheidung des SG Dortmund zu S 39 KR 1585/13 vom 22.01.2014 (als eine fast rühmliche Ausnahme).

Diese ehrenamtlich tätigen Widerspruchsausschüsse werden durch die Lobbyisten der gesetz¬lichen Krankenkassen eingesetzt, um gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu opponieren. Auf welcher Rechtsgrundlage kann das denn geschehen????

Ein Rechtsstaat darf nicht tolerieren, wenn die Gewaltenteilung nicht funktioniert oder durch Entscheidungsträger einfach ignoriert werden kann und dadurch das BVerfG im weiteren Verlauf der Rechtswegerschöpfung nach Artikel 19 (4) GG zur Untätigkeit gezwungen wird, wie man dem Wortlaut der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu 1 BvR 1243/88 vom 03.11.1992 [00.10-15], u.a. aus den Randnummern 19 und 20 entnehmen kann.

Die Verfassungsrichter haben die Zwangsverbeitragung der gesetzlichen Krankenkassen, Ungleiches immer Gleich zu entscheiden, gestoppt, aber nur teilweise für die private Weiter¬führung nach den rechtsverbindlich abgeschlossenen Vertragsbedingungen. Dafür hatte ich meinen Dank ausgesprochen.

Nun wird mir von Ihnen erklärt, dass das BVerfG nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr tun kann.
Mir stellt sich der Sachverhalt nun so dar, dass das BVerfG gehindert wird (ist), die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung durch die gesetzlichen Krankenkassen sowie die Legalisie¬rung durch die BSG-Richter des 12. Senats nicht eindeutiger zu stoppen als bisher geschehen.

Dies kann nicht einfach mit dem Leitsatz 2 zu 1 BvR 1243/88 vom 03.11.1992 erklärt werden, wenn nach den Randnummern 19 und vor allem 20 festgestellt wird, dass das BVerfG erst eingreift, wenn sich die Gerichte vom Normanwender in die einer normsetzenden Instanz begeben haben. Genau das ist hier durch alle Entscheidungsträger geschehen, obwohl das BVerfG durch zwei Klarstellungen die Beitragsfreiheit für eine von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarte Kapitalzahlung im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010, Rn. 8, zweiter Satz und Rn. 9, erster Satz unter Beachtung von 1 BvR 1243/88 schon bestätigt hat.

Leider bleibt für Millionen Rentner die bittere Erfahrung mit dem Eigentumsverlust von zur Zeit mindestens 30 Mrd. Euro [00.5] auf der Grundlage der Geringfügigkeitsgrenze, die immer beitragsfrei bleibt, multipliziert mal 2 seit der Gesetzesänderung vom 14.11.2003.
Die Betroffenen können nicht verstehen oder nachvollziehen, warum die BSG-Richter Kriterien für eine Beitragspflicht ohne gesetzliche Grundlage aufstellen dürfen - siehe hierzu BVerfG zu 1 BvR 1924/07, Rn. 32, erster Satz im Wortlaut:

„b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungs-rechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen“,

wenn die gesetzliche Vorschrift GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4] nach BVerfG zu 1 BvR 1924/07, Rn. 13-15 [04.1-3] grundrechtskonform ist und Kapitalzahlungen nach BVerfG zu 1 BvR 1660/08, Rn. 8, zweiter Satz [04.4] keine Versorgungsbezüge sind.

Weiterhin wurde die Unteilbarkeit von Direktversicherungen aus der typisierenden Betrach¬tungsweise der BSG-Richter aufgehoben (1 BvR 1660/08, Rn. 9, erster Satz) [04.4].

Damit kann durch alle Entscheidungsträger nach § 31 (1) BVerfGG und nach BVerfG zu 1 BvR 1243/88, Rn. 19 und 20 [00.10-15] nicht mehr behauptet werden, alle
Kapitalzahlungen sind einmalige oder kapitalisierte Versorgungsbezüge und damit beitragspflichtig, wie man einer „schriftlichen Ausarbeitung“ des BMG vom 27.01.2004 unter Punkt II. entnehmen kann - siehe hierzu Anlage [01.12], da die Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht für die von vornherein vereinbarte Kapitalzahlung fehlt.

Trotz der zwei Klarstellungen zur Beitragsfreiheit einer von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarten Kapitalzahlung durch das BVerfG, wird durch alle Entscheidungsträger die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung, Ungleiches immer Gleich zu entscheiden, weiter betrieben, wie jeder betroffene Streitgenosse nach § 73 (2) Nr. 2 SGG, u.a. durch die BSG-Urteile B 12 KR 24/09 R [05.4] vom 30.03.2011, B 12 KR 26/10 R [05.5-6] vom 25.04.2012 und zu B 12 KR 45/13 B vom 24.01.2014 feststellen musste.
Und das ohne Beachtung des BSG-Urteils 12 RK 36/84 [01.1] vom 18.12.1984 (BSGE 58, 10 auf Seite 15 zur Bitte des Gesetzgebers an die Bundesregierung zu berichten, wie mit den zwei Vertragsgestaltungen 1 und 2 im Wortlaut umzugehen ist.

1.) „Umwandlungen von laufenden Zahlungen (Renten) in Einmalzahlungen zu
2.) von vornherein vereinbarte Einmalzahlungen“
und weiter auf Seite 15 im BSG-Urteil 12 RK 36/84 – siehe Anlage [01.1]:

„Damit hat sich der Gesetzgeber offenbar für den Fall einer wesentlichen Erhöhung der von vornherein als solche vereinbarten Einmalzahlungen eine Änderung seiner Entscheidung überihre – zunächst hingenommene – Beitragsfreiheit in der KVdR vorbehalten, dies aber von der weiteren Entwicklung abhängig machen wollen.
Ein solches Vorgehen hält der Senat (BSG) bei neuen gesetzlichen Regelungen, deren Auswirkungen für den Gesetzgeber noch nicht voll überschaubar sind, für vertretbar.“

Rechtserhebliche Anmerkung hierzu:
Auf diese subjektive Meinungsäußerung der BSG-Richter des 12. Senats kommt es im hier vorliegenden Massenverfahren gar nicht an, denn nach der gesetzlichen Vorschrift GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4], dem § 163 SGG, dem DRiG § 4 (1) und § 25 [01.5], Artikel 20 (3) GG, Artikel 97 (1), zweiter Satzteil GG sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] und zu 1 BvR 1660/08 [04.4] haben sie (die BSG-Richter) die Norm des Gesetzgebers anzuwenden und nicht zu setzen (zu erweitern), um damit eine vorsätzlich organisierte „Zwangsverbeitragung“ an ca. 6 Millionen Versicherte [00.4] zu legalisieren.

Haben die Verfassungsrichter nicht bemerkt oder nicht merken wollen, dass die BSG-Richter einfach das HÖCHSTE DEUTSCHE GERICHT lahmlegen können ????

Deshalb habe ich in meinem Brief an den Herrn Präsidenten u.a. zum Ausdruck gebracht, dass meine Achtung vor den Bundesrichtern unter Null gesunken ist, weil eine vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung einfach durchgewunken wurde.

Ich wiederhole auch einen Passus aus meinem Schreiben vom 19.05.2014:
„Diese Doppelverbeitragung für die Arbeitnehmer stellt eine Verfassungswidrigkeit dar. Sie verstößt unter anderem gegen den Gleichheitssatz im Verfassungsrecht, weil sie den Rentnern ein Sonderopfer abverlangt, jedoch andere Formen der „deferred compensation“ nicht doppelverbeitragt werden, ohne dass ein Sachgrund vorliegt.

Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz hat Beitragspflichten geschaffen, wo gar kein mittelbares Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Entgeltumwandlung in eine Direktver¬sicherung oder in eine Unterstützungskasse wird seit dem 01.01.2004 als Arbeitsentgelt fingiert. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.“

Im Ergebnis wurde damit, u.a. § 31 (1) BVerfGG sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15], Rn. 19 und 20 im Wortlaut von allen Entscheidungsträgern der gesetzlichen Krankenkassen und den Sozialgerichten verantwortungslos ignoriert und der Gesetzgeber sowie der Präsident des Deutschen Bundestages schauen tatenlos zu durch ihre Entscheidung zur BT-DS 17/8780 vom 08.03.2012, alle Petitionen zu „Gesetzliche Kranken¬versicherung – Beiträge“ [17.1-4], konkret zur Nr. 2 – 17 – 15 – 8272 – 029752 ohne Anhörung einfach abzuschließen und bestätigen damit ausdrücklich, dass das GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4] rechts- und grundrechtkonform ist, nicht geändert zu werden braucht mit dem eindeutigen Ergebnis, dass von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarte Kapitalzahlungen nach der Gesetzesänderung zum GMG Artikel 1 Nr. 143 vom 14.11.2003 weiterhin beitragsfrei bleiben.

Das hat das BVerfG vor dem 08.03.2012 in den 5 Beschlüssen zu den 7 eingereichten Verfassungsbeschwerden inzwischen auch unanfechtbar entschieden.

Hier im Wortlaut der § 31 (1) BVerfGG und 1 BvR 1243/88 [00.10-15]:

„§ 31 (1): Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“,

mit bisher katastrophalen Folgen für betroffene Kläger, wenn die nachfolgende höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 nichts bewirkt, u.a.

BVerfG 1 BvR 1243/88 - Randnummer 19:
„Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden. Grundgesetz, Gerichtsverfassung und Prozessordnungen sichern die Gesetzesbindung ab und treffen zugleich Vorsorge gegen richterliche Fehlentscheidungen.“

BVerfG 1BvR 1243/88 - Randnummer 20:
„Das Grundgesetz setzt diese Ordnung voraus.
Es hat dem Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe übertragen, Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht in letzter Instanz zu überprüfen.
Insofern begnügt es sich, auch soweit Grundrechte betroffen sind, grundsätzlich mit dem Schutz, den die Fachgerichte gewähren.“
Anmerkung hierzu: Die Fachgerichte verweigern sich leider bisher wegen der BSG-Urteile, die vom Rechtsschutz der Kläger bisher nicht substantiiert gerügt wurden !

„Das BVerfG greift erst ein, wenn sich ein Richterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt.“

„Das ist der Fall, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, dass es sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen.
So verhält es sich beispielsweise im Fall der unzulässigen Rechtsfortbildung (BVerfGE 34, 269 [287, 291]; 56, 99 [107 ff.]; 61, 68 [72 f.]; 65, 182 [190 ff.]; 69, 315 [371 f.]; 82, 6 [11 ff.]).“

Es stellt sich also für die betroffenen Kläger, gleichzeitig Streitgenossen nach § 73 (2) Nr. 2 SGG und die beteiligte Öffentlichkeit die Frage, warum das BVerfG nach dem Beschluss zu 1 BvR 1243/88, Rn. 20 [00.10-15] nicht eingegriffen hat, wenn sich die gesetzlichen Krankenkassen und fast alle Sozialgerichte unter aktiver Mithilfe des VdK, SoVD und des DGB sich vom Normanwender in die einer normsetzenden Instanz begeben haben mit dem Ergebnis einer Legalisierung dieser vorsätzlich organisierten Zwangsverbeitragung, die auf alle Versicherten grundrechtswidrig übertragen wurde und weiter übertragen wird.

Das Fehlverhalten fast aller Sozialgerichte bei der Urteilsfindung nach § 128 (2) SGG, § 163 SGG, § 4 (1) und § 25 DRiG [01.5] ohne Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] und zu 1 BvR 1660/08 [04.4], Rn. 8, zweiter Satz und Rn. 9, erster Satz macht die Rechtsprechung der Vorinstanzen zur reinen Farce an die das BVerfG nach ihren eigenen Beschluss zu 1 BvR 1243/88, u.a. Rn. 20 gebunden ist.

Wer kann, soll oder will das eigentlich glauben und mit einer Rechtsprechung nach pflichtge¬mäßem Ermessen in Verbindung bringen, wenn eine unterlassene Antragstellung des VdK, SoVG und des DGB zur Beitragsfreiheit und die daraus entstandene Beitragspflicht nach § 31 (1) BVerfGG auf alle weiteren Betroffenen übertragen wird (werden soll) letztendlich mit dem Segen der Verfassungsrichter. Es stellt sich also die Frage, wie sorgfältig die Verfassungsrichter eigentlich geprüft haben, wenn sie in 1 BvR 1924/07 unter der Rn. 32, erster Satz im Wortlaut feststellen:

„b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundes-sozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen“.

Kriterien für eine Beitragspflicht aufzustellen ist den BSG-Richtern nach keiner bisher be-kannten Rechtsvorschrift erlaubt, wenn die Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitrags-pflicht im Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143 fehlt und der Rechtsschutz der Kläger VdK, SoVD, DGB durch eine mehr als offensichtliche Falschberatung die mögliche Entscheidung zur Beitragsfreiheit verhindert.

Hier läuft diese Sache massiv schief in unserem Rechtsstaat, wenn sich der Gesetzgeber gleich¬zeitig weigert, Vorgaben des BVerfG, u.a. aus dem Beschluss zu 1 PBvU 1/02 [29.1-2] vom 30.04.2003 bis zum 31.12.2004 umzusetzen.
Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 (1) GG wird nachweisbar den Klägern oft versagt und Rechtsbehelfe dagegen gibt es bis heute nicht.
Ein typischer Fall hierzu ist der Kläger zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010. Da er nach 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010, auch für den betrieblichen Anteil, nicht mehr beschwert war, wurde die gesamte Kapitalzahlung mit dem betrieblichen Bezug bereits zum 03.12.2010 durch die Techniker Krankenkasse beitragsfrei gestellt, während andere Kläger lange warten mussten.

Diesen ungleichen Kampf gegen die öffentliche Gewalt nach Artikel 93 (1) Nr. 4a GG kann in der Regel der einzelne Kläger nicht gewinnen. Deshalb gibt es die Streitgenossen nach § 73 (2) Nr. 2 SGG, die sich vor den Sozialgerichten sogar bevollmächtigt vertreten können, um weitere Fehlurteile in diesem Massenverfahren zu verhindern. Die Erfolgsaussichten stehen dabei nicht schlecht, denn das BVerfG hat in den fünf Beschlüssen zu den sieben eingereichten Verfassungs¬beschwerden, aus meiner Sicht, korrekte Entscheidungen getroffen, obwohl die ersten drei Kläger zu 1 BvR 1924/07 [04.1-3] und zu 1 BvR 739/08 ihre Beitragsfreiheit zu der von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbarten Kapitalzahlung hätten bekommen müssen.

Warum ist das nicht geschehen ? Der Rechtsschutz der Kläger VdK zu 1 BvR 1924/07, SoVD zu 1 BvR 1924/07 und der DGB zu 1 BvR 739/08 haben die Rechts- und Grundrechtsver¬letzungen zur Beitragsfreiheit nachweisbar nicht substantiiert geltend gemacht, nachdem sich vorher die BSG-Richter im ersten Verfahren zu Direktversicherungen B 12 KR 1/06 R [02.1-5] vom 13.09.2006 unter der Randnummer 15 durch die unzulässige gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung als Gesetzgeber betätigt haben durch Erweiterung der Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht um die Worte von vornherein vereinbart.
Nach dem Beschluss zu 1 BvR 1924/07 [04.1-3] vom 07.04.2008 hat das BVerfG in den Rn. 13–15 festgestellt, das GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4] ist grundrechtskonform und unter der Rn. 32, erster Satz, ausgeführt:

„Eine Beitragspflicht aller Kapitalzahlungen ergibt sich aus den von den BSG-Richtern aufgestellten Kriterien“.

Diese Aussage ist grundrechtswidrig, wenn die Rechtsgrundlage dafür nicht benannt wird und für welche Vertragsgestaltung 1 oder 2 nach dem BSG-Urteil 12 RK 36/84 [01.1] diese Tatsachenfeststellung eigentlich gelten kann.

Da das BVerfG nach 1 BvR 1243/88 [00.10-15], Leitsatz 2 und Rn. 20, die Übereinstimmung zum einfachen Recht aus den BSG-Urteilen zu B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R und zu B 12 KR 6/06 R nicht zu prüfen brauchte, stellt sich für alle beteiligten Kläger die Frage, wer hier versagt und die vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung nicht erkannt und verhindert hat:

A.) VdK, SoVD, DGB als Rechtsschutz der Kläger durch fehlende Anträge auf Beitragsfreiheit ihrer Direktversicherung mit einem betrieblichen Bezug oder

B.) die Sozialgerichte durch die ungeprüfte Übernahme der als ständige Rechtsprechung des BSG ausgewiesenen Entscheidungen (Beschlüsse, Urteile) oder

C.) die Betätigung der BSG-Richter als Gesetzgeber ohne Rechtsgrundlage durch die Erweiterung des GMG Artikel 1 Nr. 143 um die Worte von vornherein vereinbart in
B 12 KR 1/06 R vom 13.09.2006 unter der Rn. 15 [02.1-5] oder

D.) das BVerfG durch die Aussage in 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 unter der Rn. 32
im Wortlaut: „b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht aufgestellten
Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen“

ohne die Bedingung für die Gleichstellung zu nennen = Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht im GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4], die bis heute fehlt!!!!!


Der betroffene, besorgte und an einer Demokratie orientierte Bundesbürger fragt mit Recht, auf welcher Rechtsgrundlage die BSG-Richter des 12. Senats Kriterien für eine Beitragspflicht aufstellen dürfen, obwohl die Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht im Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4] fehlt !!!!

Denn unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] mit dem Leitsatz 2 sowie den Rn. 15, 16, 19 und 20, hätten die BSG-Richter des 12. Senats und des Großen Senats des BSG diese Vorgaben des BVerfG beachten müssen. Dementsprechend hätten ihre Urteile und Beschlüsse auch anders ausfallen müssen.

Fazit: Die BSG-Richter haben das BVerfG über die vorliegende Rechtslage nachweisbar falsch in Kenntnis gesetzt und das BVerfG darf nach ihren eigenen Vorgaben aus 1 BvR 1243/88, u.a. zum Leitsatz 2 und der Randnummer 20 nicht einschreiten, obwohl hier durch die Sozialgerichte Ungleiches immer Gleich entschieden wurde und das rechtbeugende Ergebnis nach den Vorgaben aus § 31 (1) BVerfGG danach für alle bindend sind.
Diese Rechtskonstruktion versteht kein Bundesbürger, wenn dadurch das BVerfG durch Entscheidungen des BSG lahmgelegt werden kann, ohne dass der Große Senat beim BSG einschreitet.

Frage: Ist das ein verantwortungsbewusstes Handeln des BSG und des BVerfG oder ein Problem der Rechtskonstruktion des Gesetzgebers, der mit der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung der Judikative jeden Spielraum erlaubt, auch eine vorsätzlich organisierte Zwangsverbeitragung der gesetzlichen Krankenkassen in der vorliegenden Dimension (Größenordnung) einfach zu legalisieren und das gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88.

Was gilt den nun § 31 (1) des BVerfGG oder 1 BvR 1243/88 [00.10-15] oder beides oder einfach rechtbeugende Entscheidungen der Vorinstanz BSG sofern Kläger über ihren beauf¬tragten Rechtsschutz die Ansprüche auf Beitragsfreiheit nicht substantiiert geltend machen?

Das BVerfG setzt sich jetzt möglicherweise folgender öffentlicher Fragen aus:
„Verfassungsrichter wollten, konnten oder durften die vorsätzlich organisierte Zwangs-verbeitragung durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht verhindern, obwohl zwei Klarstellungen zur Beitragsfreiheit in 1 BvR 1660/08, Rn. 8 und 9 für die gesetzlichen Krankenkassen, die Sozialgerichte und vor allem für die BSG-Richter des 12. Senats offensichtlich nicht ausgereicht haben, um die Zwangsverbeitragung zur Vertragsgestaltung 2 nach dem BSG-Urteil 12 RK 36/84 [01.1] (BSGE 58, 10, Seite 15) endgültig zu beenden.“

Es wird weiterhin rechtbeugend zwangsverbeitragt und alle eingereichten Rechtsmittel grund¬sätzlich flächendeckend ohne Sachaufklärung zurückgewiesen, teilweise sogar unter Androhung von Mutwill-kosten [11, 12, 14] in beträchtlicher Höhe.

Werden dadurch Kläger kriminalisiert nur weil Sozialrichter flächendeckend die Rechtslage völlig falsch einschätzen oder besitzen sie gar keine Befähigung zum Richteramt????

Die Wirtschaftswoche titelte diese Vorgehensweise in Nr. 22 vom 30.05.2011 auf Seite 114 unter der Überschrift: „Querulanten sollen zahlen“ [15.1].

Dazu beigefügt sind vier Schreiben von Sozialgerichten [11, 12, 14, 15], wie die höchstrichter¬liche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] und 1 BvR 1660/08 [04.4] interpretiert und ignoriert wird.

Nach dem BSG-Urteil zu B 12 KR 6/08 R vom 12.11.2008 wurde am 17.11.2008 der Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK für seine Verdienste (kein Verfahren zur strittigen Rechtsfrage wurde erfolgreich bestritten) in den Räumen des BSG vom Präsidenten und seiner Vizeprä¬sidentin sowie der Präsidentin des VdK, vorher Staatssekretärin im BMAS verabschiedet.

Das Ereignis wurde im Foto festgehalten und vom VdK im Internet veröffentlicht [03.1-2].
Dies ist eine an Arroganz, Ignoranz und auch an Dreistigkeit nicht mehr zu überbietende Provokation gegenüber den Millionen Betroffenen. Denn die Philosophie der Präsidentin des VdK und ihres Leiters der Bundesrechtsabteilung müsste eigentlich im Widerspruch zu der Philosophie des Präsidenten des Bundessozialgerichts und seiner Richter des 12. Senats stehen.
Und dieser „Vorfall“ löst berechtigte Bedenken bei Betroffenen aus mit der Konsequenz, Anträge auf Besorgnis der Befangenheit vor allem gegen die BSG-Richter des 12. Senats zu stellen, die an den bisher ergangenen Fehlurteilen seit dem 27.06.2006 zu B 12 KR 36/06 B beteiligt waren. Denn alle Beschlüsse und Urteile wurden beitragspflichtig entschieden, auch nach den zwei Klarstellungen des BVerfG zu 1 BvR 1660/08 und damit gegen die höchstrichterliche Recht¬sprechung zu 1 BvR 1243/88 vom 03.11.1992.

Erst mit dem Beschluss zu 1 BvR 1660/08 [04.4] wurde die Wende eingeleitet dank der umsichtigen Verfassungsrichter, obwohl der Kläger zu 1 BvR 739/08 die Beitragsfreiheit hätte bekommen müssen, aber der DGB als Rechtsschutz hatte die Übertragung der Versicherungs¬nehmereigenschaft auf seinen Namen als Bringschuld des Versicherers und die von vornherein bei Vertragsabschluss, rechtsverbindlich, vereinbarte Kapitalzahlung nicht gerügt (substantiiert geltend gemacht).
Damit war das BVerfG nach 1 BvR 1243/88 [00.10-15] gehindert, die eingereichte Verfassungs- beschwerde im Sinne des Klägers zu entscheiden, also ein Ergebnis der Rechtskonstruktion !

Anders sieht es beim Kläger zu 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010 aus, denn das zuständige Sozialgericht hatte dem Betroffenen die vom Rechtsstaat zugesicherte Rechtsweggarantie nach Artikel 19 (4) GG einfach aberkannt, um kein Urteil auf Beitragsfreiheit zu der von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlung gegen die ständige Rechtsprechung der BSG-
Richter sprechen zu müssen. Dass dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu
1 BvR 1243/88 durch die 98. Kammer des zuständigen SG völlig ignoriert wurde, störte die Vorsitzende Richterin nach Rückendeckung durch die Präsidentin des SG nicht. Das führte schließlich zu der Verfassungsbeschwerde ohne Rechtswegerschöpfung vom 24.07.2009 mit der Ergänzung vom 24.11.2009 und dem Ergebnis vom 03.11.2010. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 (1) GG wurde lange vom zuständigen SG verweigert und erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde auf der Grundlage von BVerfG zu 1 PBvU 1/02 [29.1-2] vom 30.04.2003 zugelassen, um danach die rechtzeitig beantragte mündliche Verhandlung endgültig zu verweigern. Das sollte aus der Gerichts- und Verwaltungsakte zu 1 BvR 2657/09 hervorgehen.Der Kläger hatte trotzdem Glück durch die umsichtige Entscheidung der Verfassungsrichter zu 1 BvR 1660/08 für die private Weiterführung, da er für den betrieblichen Teil unter der Gering¬fügigkeitsgrenze von monatlich 120,75 Euro lag. Damit war er nicht mehr beschwert.

Trotz positiver Kostengrundentscheidung bleibt er auf seinen außergerichtlichen Kosten sitzen. Daran änderte auch seine 2. Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 2644/12 vom 27.04.2013 nichts.
Dass sein Verfahren nicht veröffentlicht wurde, ist aus heutiger Sicht nachvollziehbar, aber nicht erklärbar in einem Massenverfahren. Deshalb ist die Antwort von Herrn Stadtler unter dem AR-Az.: 3693/14 vom 22.05.2014 unglaubwürdig, weil die Parallelentscheidung in 1 BvR 1660/08, Rn. 14 mit dem heutigen Tage ausgewiesen wurde und die Presseerklärung erst am 15.10.2010 erfolgte. Kaum zu glauben, dass der Text in Rn. 14 nachträglich auf die spätere Presseerklärung vom 15.10.2010 terminlich abgestimmt (angepasst) wurde. „Siehe gemeinsame Presse¬erklärung vom 15.10.2010“ wäre eine nachvollziehbare Erklärung gewesen. Nach einem Gespräch mit dem Kläger konnte ich diesen Eindruck gewinnen.

Jedenfalls waren die zwei o.g. Klarstellungen des BVerfG zur Beitragsfreiheit Ungleiches nicht
immer Gleich zu entscheiden aus Sicht der Lobbyisten der gesetzlichen Krankenkassen und des federführenden BMG, vertreten durch die zwei Staatssekretäre Dr. Klaus Theo Schröder und Marion Caspers-Merck nicht eingeplant sozusagen ein Betriebsunfall, denn alle Direktver¬sicherungen waren nach deren Lesart unteilbar und alle Kapitalzahlungen daraus einmalige bzw. kapitalisierte Versorgungsbezüge, wie man der schriftlichen Ausarbeitung des BMG zur Ausschuss-DS 0454 [01.10-17] vom 27.01.2004 an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung entnehmen kann.

Der Gesetzentwurf zur BT-DS 15/1525 [01.3] auf Seite 139 zu Punkt 143 in seiner Wortwahl stellt „das geltende Recht auf den Kopf“, wenn danach für alle Kapitalzahlungen - bewusst oder unbewusst - durch alle Entscheidungsträger, vor allem durch die BSG-Richter des 12. Senats eine Beitragspflicht abgeleitet wird, wenn die Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht fehlt. Auf diesen Text haben sich die BSG-Richter immer berufen und die Beitragspflicht ohne Differenzierung rechtbeugend begründet, auch noch nach dem Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 durch die Zurücküberweisung des BSG-Urteils B 12 KR 2/07 R vom 12.12.2007.

Weitere rechtserhebliche Anmerkung, die nicht unerwähnt bleiben sollte:
Beide Tatsachenfeststellungen hat das BVerfG (jedenfalls zu recht) im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 [04.4] vom 28.09.2010 unter den Rn. 8 und 9 aufgehoben, trotzdem wird weiter zwangsverbeitragt, vorgegeben durch die BSG-Urteile B 12 KR 24/09 R [05.4] und B 12 KR 26/10 R [05.5-6] sogar in „ständiger“ Rechtsprechung, die sie nicht verdient.

Der Kläger Peter Gries wurde vom SG Speyer und vom LSG Rheinland Pfalz durch den Vorsitzenden Richter Dr. Follmann, gleichzeitig Vizepräsident des LSG Rheinland-Pfalz beitragsfrei gestellt. Das BSG hob diese Urteile durch B 12 KR 26/10 R rechtbeugend auf.

Als betroffener Arbeitsloser hatte der Kläger danach keine Motivation mehr, eine Verfassungs-beschwerde durch die Kanzlei Dr. Callam aus Zweibrücken einzulegen. Das ergab eine Rückfrage bei der zuständigen Hauptbetriebsvertretung (HBV) des Klägers in Heidelberg.
Unter diesen Umständen hatte der Vizepräsident des LSG Rheinland- Pfalz keine Veranlassung mehr, den Rechtsfall Reimer (L 5 KR 135/12) beitragsfrei zu entscheiden, der seit dem 07.03.2014 mit einer Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR 891/14 (AR-Az.: 1829/14) angefochten wird, da die BSG-Entscheidung zu B 12 KR 45/13 B, nicht einmal die Revision zum BSG zulassen, gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88, Rn. 20 und zu 1 BvR 1 BvR 1660/08, Rn. 8, zweiter Satz ergangen ist.
Die gesetzliche Vorschrift GMG Artikel 1 Nr. 143 wurde ja schon im BSG-Urteil B 12 KR 1/06 R [02.1-3], Rn. 15 vom 13.09.2006 rechtbeugend missachtet durch die Erweiterung der Normsetzung des Gesetzgebers zur Beitragspflicht um die Worte von vornherein vereinbart. Außerdem hatte der Gesetzgeber am 08.03.2012 zur BT-DS 17/8780 [17.1-4] beschlossen, am Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143 [01.4] zur Beitragspflicht nichts zu ändern mit dem Ergebnis:

Eine von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich, vereinbarte Kapitalzahlung bleibt auch nach der Gesetzesänderung vom 14.11.2003 weiterhin beitragsfrei.

Fragen der vielen Streitgenossen nach § 73 (2) Nr. 2 SGG nach umfangreichen Recherchen:
„Warum ist den Verfassungsrichtern bei der Prüfung der ersten zwei Verfassungsbeschwerden aus drei BSG-Urteilen B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R und B 12 KR 6/06 R im Ergebnis zu den zwei Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 und zu 1 BvR 739/08 vom 06.09.2010 nicht aufgefallen, dass unter Beachtung ihrer eigenen Beschlüsse zu 1 BvR 1243/88 mit den Rn‘n. 19 und 20 sowie zu 1 PBvU 1/02 [29.1-2] vom 30.04.2003, die Verletzung von Artikel 20 (3) GG geradezu offenbart wird, die damit Artikel 20 (4) GG provoziert und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 (1) GG außer Kraft setzt??????

Da gleichzeitig nach § 123 SGG das gesamte Vorbringen fast aller Kläger flächendeckend durch die Sozialgerichte nicht beachtet zu werden braucht wird damit der § 128 (2) SGG zur Farce degradiert, wie das Beispiel einer Berufungsschrift vom 03.07.2014 zum Urteil des SG Detmold
S 24 KR 439/13 vom 16.05.2014 gegen die Techniker Krankenkasse zeigt?

Ich bitte Sie, hierzu detailliert Auskunft zu erteilen,
wie dieser Konflikt im Rahmen der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung gelöst werden kann. Durch das BSG, am Gesetz einfach vorbei, Tatsachen mit evidenter (nicht mehr vertretbarer) Tragweite zu schaffen, zum Nachteil von Millionen Versicherten, das geht in einem Rechtsstaat nicht, zumal sich alle informierten Politiker und die BSG-Verantwortlichen dem vorliegenden Recht verweigert haben.

Das können Sie im Detail den beigefügten Anlagen [00 – 31] sowie dem Anlagenverzeichnis
1 – 37 [Anlage 30] mit weiteren Hinweisen aus einer umfangreichen Sachaufklärung entnehmen.

Nicht alle Anlageninhalte sind im Text beschrieben (erklärt), obwohl sie rechtserheblich sind und die Verwerfungen im Rechtssystem und die daraus zu oft grundrechtswidrig abgeleitete Aus¬legungspraxis vieler Entscheidungsträger durch die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung auf anschauliche Weise dokumentieren.

Bundesminister sind darauf informiert worden, wie das BVerfG im Beschluss zu 1 PBvU 1/02 [29.1-2] sogar Rechtsbehelfe forderte, aber kein Minister und auch kein MdB fühlten sich zuständig, wie die daraus entstehenden Konflikte nach Recht und Gesetz gelöst werden können.

Der Kläger zum SG-Urteil Detmold S 24 KR 439/13 vom 16.05.2014 hat mich deshalb gebeten, auf seine Berufung an das LSG NRW vom 03.07.2014 [00.8-9] vor ab aufmerksam zu machen, nachdem seine Anträge auf Überprüfung nach Artikel 100 GG sowie auf Sprungrevision vom SG einfach ignoriert wurden. Seine Rechtswegerschöpfung nach Artikel 19 (4) läuft also noch – siehe hierzu die Anlagen [00.8-9] und [08.1-2].

Der vollständige Schriftsatz hierzu geht Ihnen in den nächsten Tagen zu mit Hinweis auf AR-Az.: 4139/14, um die Zuordnung zu diesem Massenverfahren nach ihrer juristischen Bedeutung für Sie besser erkennen zu können.
Es bleibt dann dem BVerfG nach sorgfältiger Kenntnisnahme überlassen, die Rechtssache Ante vor Rechtswegerschöpfung zu entscheiden.

Zu bedenken und zu urteilen gilt vor dem Hintergrund der nachweisbar vorliegenden Rechtsverweigerung aller Entscheidungsträger, vor allem der BSG-Richter des 12. Senats und der Dienstaufsicht des BSG, die es in Ihren Antworten vom 07.11.2013 [00.2 und 07.6], vom 27.11.2013 [07.8] und vom 03.03.2014 [07.9] abgelehnt haben, Beschlüsse und Urteile unter Beachtung der vorliegenden Rechtsvorschriften, den Grundrechten, der zulässigen gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung zu erlassen und nicht gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88, zu 1 BvR 1924/07, Rn. 14 sowie zu 1 BvR 1660/08, Rn. 8 und 9 zu agieren.

Da das BVerfG die Beitragsfreiheit schon bestätigt hat, degradieren alle Entscheidungsträger nach dem Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010, veröffentlicht am 15.10.2010 den § 31 (1) BVerfGG zur Farce mit den beschriebenen Folgen, die auch die Verfassungsrichter mit zu verantworten haben durch eine, allerdings korrekte, Minimalentscheidung zu 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010.
Dort fehlte nur die Beweisführung durch den damals noch nicht bekannten Beschluss zu 1 BvR 1243/88 und natürlich zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010.

Meine Bitte:
Im Interesse des Rechtsfriedens sollte das BVerfG im Fall Ante vorher tätig werden, denn die dort sichtbaren Verwerfungen im Rechtssystem mit den nachfolgenden Entscheidungen zur Beitragspflicht haben mit einer verantwortungsvollen Rechtsprechung nach pflichtgemäßen Ermessen nichts mehr zu tun. Die Rechtswegerschöpfung läuft ja noch und kann Jahre dauern.

Besonders auffällig in diesem Zusammenhang sind dabei Entscheidungen in NRW, die an Recht und Gesetz sowie den Grundrechten vorbei ergangen sind und die sich gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15], u.a. SG Köln, SG Detmold, SG Dortmund, SG Gelsenkirchen, LSG NRW richten.

Wie lange lassen Verfassungsrichter diese Rechtsbeugung durch die Lobbyisten der gesetzlichen Krankenkassen, durch die BSG-Richter des 12. Senats und vor allen durch die MdBs noch zu, wenn im Ergebnis rechtbeugende BSG-Urteile, sogar in ständiger Rechtsprechung durch das BVerfG bestätigt werden müssen, nur weil der VdK, SoVD und der DGB die Ansprüche ihrer Kläger auf Beitragsfreiheit nicht substantiiert geltend gemacht haben.

Auf Seite 10 der Berufungsschrift von Herrn Ante zu S 24 KR 439/13 sind als Information mit Beweischarakter nachstehende Verfahren aufgeführt, denn nach dem BVerfGG zu § 31 (1) im Wortlaut:
„Die Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden“.

Offensichtlich scheint dieser Paragraph (§) für Entscheidungsträger nur auf dem Papier zu stehen, wie nicht nur betroffene Versicherte den nachfolgenden Verfahren im Namen des Volkes entnehmen können.

Wollen oder brauchen sich die beteiligten Sozialgerichte nicht an die Bindung durch § 31 (1) BVerfGG halten??????
Bitte erteilen Sie mir zu dieser außerordentlich bedeutenden Frage eine rechtsverbindliche Auskunft.

L 5 (2) KR 117/05 vom 16.02.2006, Revision wurde rechtbeugend nicht zugelassen.

L 16 KR 143/06 vom 23.11.2006, Kläger bekam beim BVerfG die Beitragsfreiheit

L 16 (5) KR 172/08 vom 16.07.2009, erzwungener Vergleich mit der Zusage Verjährungsfristen greifen nicht und außergerichtliche Kosten werden erstattet.

L 16 KR 591/13 vom 08.05.2014, Urteil erging rechtbeugend durch Verweigerung von Artikel 103 (1) GG – Anspruch auf rechtliches Gehör, da alle rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen nach § 123 SGG verschwiegen (ignoriert) wurden und eine Erörterung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen wurde.
Streitgenossen nach § 73 (2) Nr. 2 SGG konnten als Zeugen im Gerichtssaal hautnah miterleben, was da im Namen des Volkes ablief und allen Klägern noch blühen kann!!
L 5 KR 443/13 am 22.05.2014 forderte der Richter in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Berufung unter Androhung von 1.000 Euro Mutwillkosten.

L 1 KR 289/13 vom 08.05.2013, der Kläger wartet immer noch auf eine Entscheidung des LSG NRW unter Beachtung der Rechtsvorschriften, der ständigen Rechtsprechung des BSG aber nur zu 12 RK 36/84 [01.1] vom 18.12.1984 und zu 12 RK 21/95, Seite 11 [01.2] vom 26.03.1996 sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG zu 1 BvR 1243/88 [00.10-15] vom 03.11.1992 und zu 1 BvR 1660/08 [04.4] vom 28.09.2010 mit den zwei Klarstellungen zur
Beitragsfreiheit, nach der verantwortungslosen Weigerung des SG Dortmund zu S 48 KR 1041/12 am 11.03.2013, ein Urteil nach Recht und Gesetz unter Beachtung der Grundrechte zu fertigen.

Es besteht deshalb die evidente (nicht mehr vertretbare) Gefahr, dass alle weiteren Klagen, Berufungen, Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Vorinstanz zurückgewiesen werden, nachdem sich der Präsident des BSG, Herr Peter Masuch, und der Vorsitzende Richter des 12. Senats des BSG, Kretschmer, geweigert haben, ihre Rechtsprechung zu ändern [7.6-10].

Bisher wurde Ungleiches immer Gleich entschieden und soll weiterhin fortgesetzt werden, da das BVerfG trotz 1 BvR 1243/88 in den fünf Beschlüssen zu 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008, zu 1 BvR739/08 vom 06.09.2010, zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010, zu 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010 und zu 1 BvR 2123/08 vom 03.04.2011 die Entscheidungen der BSG-Richter zur Beitragspflicht nicht eindeutiger zurückgewiesen hat, als geschehen, obwohl sich alle Sozialgerichte von der Normanwendung in die einer normsetzenden Instanz begeben haben, denn nach dem BSG-Urteil 12 RK 36/84 [01.1] vom 18.12 1984 gibt es 2 Vertragsgestaltungen, die zur Beitragspflicht nicht einfach in einen Topf geworfen werden können.

Die Beitragspflicht kann deshalb nur gelten für den bei Vertragsabschluss vereinbarten Versorgungsbezug und seine Umwandlung vor Eintritt des Versicherungsfalls in eine Kapitalzahlung, nicht jedoch für die schon bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung, bei der die Umwandlung in eine Kapitalzahlung nicht mehr möglich ist.

Wie konnte den Verfassungsrichtern dieser rechtsentscheidende Verfahrensmangel durch die Vorinstanz BSG nicht auffallen – Ungleiches immer Gleich zu entscheiden, nur weil der VdK, der SoVD und der DGB es nicht substantiiert geltend gemacht haben, obwohl die Normsetzung zur Beitragspflicht weiterhin im GMG Artikel 1 Nr. 143 fehlt oder weil die BSG-Richter sich als Gesetzgeber betätigen durften vor dem Hintergrund einer unzulässigen gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung – siehe BVerfG zu 1 BvR 1243/88 unter der Randnummer 20??

Bitte, beantworten Sie mir auch diese Frage rechtsverbindlich.

Jedenfalls haben die BSG-Richter des 12. Senats es bisher abgelehnt, den Großen Senat des BSG anzurufen, um weitere Fehlurteile des 12. Senats zu verhindern, denn alle BSG-Entscheidungen zur strittigen Rechtsfrage ab 13.09.2006 zu B 12 KR 1/06 R bis zum 24.01.2014 zu B 12 KR 45/13 B sind nachweisbar rechtbeugend und gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerfG ergangen, wie die zu weit gehende typisierende Betrachtungsweise der BSG-Richter.

Konsequenz: Diese verfassungswidrige Zwangsverbeitragung weiterhin einfach durchzuwinken, könnte sich negativ auf die gesamte Judikative auswirken, wenn publiziert wird, dass die BSG-Richter die Hauptverursacher dieser Legalisierung sind, und die Verfassungsrichter dies toleriert haben bzw. weiterhin tolerieren.

Medien und Staatsrechtler werden auch erstaunt sein über die Entscheidung des Deutschen Bundestages, Petitionen zur BT-DS 8780 am 08.03.2012 einfach abzuschließen, u.a zur Nr. 2 – 17 – 15 – 8272 – 029752 mit der Konsequenz, dass am GMG Artikel 1 Nr. 143 nichts geändert zu werden braucht (nichts geändert wird), ohne dabei zu bedenken, dass nach der Gesetzes¬änderung vom 14.11.2003 alle Kapitalzahlungen, die von vornherein bei Vertragsabschluss, sogar rechtsverbindlich, vereinbart wurden, weiterhin beitragsfrei bleiben, weil nachweisbar die Normsetzung des Gesetzgebers als Voraussetzung für eine Beitragspflicht im GMG Artikel 1 Nr. 143 ausgeblieben ist. Die BSG-Richter durften diese Lücke im GMG einfach nicht schließen.

Diese Tatsachenfeststellungen aus einer umfangreichen Sachaufklärung wollte ich dem Präsidenten des BVerfG in meinem Schreiben vom 19.05.2014 nur andeuten (mitteilen).

Nach meinem Rechtsverständnis handelt es sich hier um einen Justizskandal erster Güte, der einen sehr großen Schatten auf unseren Rechtsstaat und seiner Judikative wirft. Insbesondere wenn man an die vielen Geschädigten denkt und an den hohen Schaden.

Es kann juristisch nicht angehen, Gründe, die durch Kläger nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht werden, also Ansprüche im Einzelfall, die dann nach dem BVerfGG § 31 (1) automatisch auf alle noch Betroffenen, wie hier ca. sechs Millionen Versicherte [00.4], übertragen werden.

Diese Vorgehensweise ist nicht zu akzeptieren. Darüber sollte der Präsidialrat des BVerfG und auch die Verfassungsrichter nachdenken, um nicht jede Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu verspielen, denn die betroffenen Rentner sind über den Zugriff auf ihr Eigentum ohne Rechtsgrundlage empört und können die Dreistigkeit und Verantwortungslosigkeit der Richter in den Vorinstanzen nicht verstehen, wie eine Frau Bodamer an die Homepage „Direkt zur Kanzlerin“ [00.20] schreibt.
Die Antwort durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 04.12.2009 [00.21] entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift im GMG Artikel 1 Nr. 143 und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG.

In der Konsequenz haben (mussten) dann zwei BSG-Richter den 12. Senat „verlassen“, nachdem das BVerfG die Entscheidung des BSG zu B 12 KR 2/07 R durch Beschluss zu 1 BvR 1660/08 mit den zwei Klarstellungen zur Beitragsfreiheit aufgehoben und an das BSG zurückverwiesen hat. Was dann im BSG am 12.01.2011 vom Vorsitz führenden Pressesprecher zum neuen Akten¬zeichen B 12 KR 20/10 R herauskam (entschieden wurde), konnten Betroffene im Internet [Anlage 05.2] nachlesen. Der erzwungene Vergleich [05.1-3] ist nicht zu akzeptieren, wenn danach ab 30.03.2012 zu B 12 KR 24/09 R [05.4] die BSG-Richter des 12. Senats unter neuem Vorsitz erneut die von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarte Kapitalzahlung der Beitragspflicht unterwerfen, obwohl nach dem Beschluss des BVerfG zu 1 BvR 1660/08 Kapitalzahlungen keine Versorgungsbezüge sind und für die Gleichstellung zur Beitragspflicht die Normsetzung des Gesetzgebers fehlt.
Die grundrechtswidrige Auslegungspraxis der BSG-Richter kann nicht akzeptiert werden!!!

Letztendlich ersuche ich Sie, dieses Schreiben Herrn Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle zur Kenntnis zu geben. Es kann nicht sein, dass ein rechts- und grundrechtskonformes Gesetz GMG Artikel 1 Nr. 143 diese überaus krasse Schieflage dieses Gesetzes mit der einhergehenden willkürlichen Auslegungspraxis durch die Judikative in unserem Staat dem Präsidenten des BVerfG vorenthalten wird.
Zum besseren Verständnis der Rechtslage sind umfangreiche Beweisunterlagen beigefügt, die Sie dem Anlagenverzeichnis [00.0 – 31.2] entnehmen können.

Die betreffenden Anlagen können Sie unter:
http://tinyurl.com/lwtbvuc (OBACHT! Kann 35 - 55 Sekunden dauern ehe die Dropbox aufgeht!)
aufrufen und sich belesen.

Dieses Schreiben geht in Kopie an
- Herrn Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Uni Speyer, E-Mail: vonarnim@dhv-speyer.de
- Herrn Professor Dr. Volker Rieble, E-Mail: rieble@zaar.uni-muenchen.de
- ZDF, Frontal 21 durch eine verbindliche Zusage des Redaktionsleiters zu weiterer Bericht- erstattung, sofern sich neue juristische Erkenntnisse ergeben - nach den Beiträgen vom 14.06.2011, 09.08.2011 und vom 29.10.2013 – siehe Anlagen 31.1 und 31.2.

Sehr geehrter Herr Regierungsdirektor Maier, da diese Gesetzesschräglage ein so eklatantes Maß erreicht hat und Millionen Betroffene generierte, ersuche ich Sie, diesen Schriftsatz nicht nur zu lesen und ihn zu beantworten, sondern diesen auch dem Präsidenten Herrn Voßkuhle vorzulegen.
Der Umkreis des Präsidenten tut diesem nichts Gutes, ihm derartige Schriftstücke vorzuenthalten.

Mit freundlichen Grüßen
Angelika Thalhofer

Link: Direktversicherung: Licht am Ende des Tunnels
Quelle: Mail an die Redaktion