04.11.2004
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Bei betriebsbedingten Kündigungen müsse die Dauer der Betriebszugehörigkeit vorrangig berücksichtigt werden. Nur sie habe einen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis. Lebensalter und Unterhaltspflichten, so das Gericht, seien Umstände, die zur Privatsphäre zählten.
Wir freuen uns darüber, dass der von uns propagierte Begriff "Lebensalter" vom Gericht benutzt wurde und nicht das Wort "Alter". Das Urteil ist registriert unter 12(3)Sa1104/04 vom 25.08.2004.
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