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Direktversicherung: Petent schreibt an Lammert (2)

19.04.2012 - von F. Preuß

Eine durchgängige Behinderung der Rechtsweggarantie nach Artikel 19 (4) GG. Die perfekte Demontage der Gewaltenteilung. Ca. drei Millionen rechts- und verfassungswidrig erzwungene Zwangsbeiträge von Versicherten, unter massiver Mithilfe der Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages! So lautet das bittere Fazit eines Petenten in Sachen Direktversicherung. Im Vertrauen darauf, eine Antwort zu erhalten, hat er am 31. März 2012 zum zweiten Mal in Sachen Direktversicherung an den Bundestagspräsidenten geschrieben.

Präsident des Deutschen Bundestages
Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert
Platz der Republik 1
11011 Berlin
31.3.2012

Betrifft:

1. Mein Brief an Sie vom 31.01.2012 zur Petition 2-17-15-8272-029752 vom 10.10.2011.

2. Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT - Drucksache 17/8780 zu „Gesetzliche Krankenversicherung – Beiträge“:
Der Bundestag wolle beschließen,die in der Sammelübersicht enthaltene Beschlussempfehlung 2 des Petitionsausschusses zu den Petitionen lfd. Nr. 47 (Az.: 000307) bis lfd. Nr. 243 (Az.: 031572) ohne vorherige abschließende Aussprache, anzunehmen.

3. Mein(e) Widerspruch, Beschwerde, auch ohne Rechtsbehelf, gegen die Empfehlung des Petitionsausschusses an den Deutschen Bundestag, ohne vorherige abschließende Aussprache, mein Petitionsverfahren abzuschließen, obwohl zu den vorliegenden Rechtsvorschriften nach der Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetz zu Art. 1 Nr. 143 vom 14.11.2003 noch zwei Rechtsfragen offen geblieben sind.

Trotz mehrfacher Aufforderung des Europäischen Gerichtshofes hat die Bundesrepublik Deutschland immer noch nicht die notwendigen Rechtsbehelfe für seine Bürger geschaffen, um die in Artikel 19 (4) des Grundgesetzes zugesicherte Rechtsweggarantie zu ermöglichen (zu schützen bzw. zu sichern).

4. Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung meines Briefes und um eine korrekte Bearbeitung meiner Petition. Sollte sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterhin weigern, trotz seiner im Jahresbericht 2010, Ausgabe 2011 genannten Möglichkeiten, habe ich einen Anspruch auf eine ausführliche Begründung für die Ablehnung aufgrund der eingereichten Unterlagen nach einer umfassenden Sachaufklärung. Den vorliegenden Fehler im Gesetz muss die Legislative schon selbst korrigieren, ansonsten sind die weiterhin erzwungenen Zwangsbeiträge auf die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlungen (Einmalzahlungen) als vorsätzlicher Betrug zu werten.


Werter Herr Präsident des Deutschen Bundestages,

ich möchte Sie nochmals bitten, nach meinem Brief vom 31.01.2011 die schwerwiegenden Verletzungen des Grundgesetzes u.a. von Artikel 70 ff, Artikel 20 (2) und (3), Artikel 19 (4), Artikel 3 (1), Artikel 14 durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu nehmen, um eine Korrektur zu veranlassen. Hierbei spielt eine wesentliche Rolle die Nichtbeachtung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) § 4 (1), § 25, § 26 (2) durch das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit den grundgesetzwidrigen Entscheidungen zur Beitragspflicht von privaten Lebensversicherungen mit einem betrieblichen Bezug aus einer Direktversicherung ab 27.06.2006 (B 12 KR 36/06 B – wurde nicht veröffentlicht), letztmalig am 30.03.2011 im Urteil B 12 KR 24/09 R und hier besonders die Randnummern 19, 20, 32.

Das Bundessozialgericht hat in allen Urteilen zur Beitragspflicht von Direktversicherungen versucht,die drei gesetzlichen Vorschriften (GMG Art. 1 Nr. 143, § 229 SGB V, § 237 SGB V) zu manipulieren, in dem es die Beitragspflicht, ohne Rechtsgrundlage, auf die bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte

  • * Kapitalzahlung = (gleich)

  • * Einmalzahlung und damit

  • * keine wiederkehrende Zahlung nach GMG Artikel 1 Nr. 143 und damit

  • * keine der Rente vergleichbare Zahlung nach § 229 SGB V und damit

  • * keine beitragspflichtige Einnahme nach § 237 SGB V


  • verfassungswidrig erweitern wollte, obwohl hier ein verfassungskonformes Gesetz vorliegt, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen zu 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 in den Randnummern 2–19 und zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 in den Randnummern 8, 9 und 10 feststellte.

    Fazit: Verfassungskonforme Gesetze darf niemand ändern außer der Gesetzgeber selbst.

    Es ist erschreckend, dass die Mitglieder des Petitionsausschusses diesen Eingriff in die Gesetzgebung des Deutschen Bundestages tatenlos zusehen, trotz der eingereichten Petition vom 10.10.2011 (029752), meines Briefes an Sie vom 31.01.2012 sowie eine Ergänzung dazu an die Vorsitzende des Petitionsausschusses vom 19.02.2012.

    Weitere Ergebnisse zur Beitragspflicht/Beitragsfreiheit von privaten Lebensversicherungen mit dem betrieblichen Bezug aus einer Direktversicherung:

    Trotz der oben genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Beitragspflicht von Direktversicherungen sind zwei (2) Rechtsfragen offen geblieben, weil die Kläger und ihre Rechtsvertreter – mit einer Ausnahme – die Manipulation (Erweiterung) der Rechtsvorschriften in den Verfahren

    B 12 KR 36/06 B vom 27.06.2006
    Nichtzulassungsbeschwerde L5(2) 117/05 vom 16.02.2006,
    B 12 KR 25/05 R vom 25.04.2007 Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008,
    B 12 KR 26/05 R vom 25.04.2007 Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008,
    B 12 KR 06/06 R vom 12.12.2007 Verfassungsbeschwerde 1 BvR 739/08 vom 06.09.2010,
    B 12 KR 02/07 R vom 12.12.2007 Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1660/08 Kläger obsiegte,
    B 12 KR 06/08 R vom 12.11.2008 Verfassungsbeschwerde AR 2874/09 vom 24.04.2009,

    bewusst oder unbewusst nicht ausreichend gerügt haben,wenn man u.a. das BSG-Urteil 12 RK 36/84 vom 18.12.1984 (Leitsatz 2 und die Ausführungen auf Seite 15 zu den Fallbeispielen) zu Rate zieht.

    Dieses Urteil bildete für den 12. Senat des Bundessozialgerichts die Grundlage, für alle privaten Lebensversicherungen mit einem betrieblichen Bezug aus Direktversicherungen, die Beitragspflicht für alle Fallbeispiele ab 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R – u.a. durch Randnummer 9) einfach, ohne Rechtsgrundlage, anzuordnen mit Bezug auf die BT-Drucksache 15/1525 auf Seite 139 zu Nummer 143 (§ 229) mit gravierenden Folgen für noch ca. drei Millionen betroffene Versicherte, die weiterhin über 10 Jahre Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen (sollen), um weiterhin den verantwortungslos handelnden gesetzlichen Krankenkassen Milliarden Überschüsse zu garantieren und der Gesetzgeber schaut tatenlos zu unter Beachtung der Gewaltenteilung von Artikel 20 (2) und (3) des Grundgesetzes.

    Das Bayerische LSG-Urteil L 4 KR 27/05 vom 08.09.2005 – Vorverfahren zum
  • * BSG-Urteil vom 25.04.2007 zum Aktenzeichen B 12 KR 25/05 R) sowie Vorverfahren zum

  • * BVerfGE, vom 07.04 2008 zum Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Kläger die Grundrechtsverletzungen durch den Sozialverband VdK und einen Verwaltungsjuristen der Universität Bremen nicht bzw. nicht ausreichend rügen ließ,

    hätte zum besseren Verständnis der Rechtslage zur Gewaltenteilung sehr hilfreich sein können durch die Wiedergabe des Gesetzestextes im Wortlaut:

    „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (alte Fassung) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles – von vornherein (fehlt an dieser Stelle) – vereinbart oder zugesagt worden“ (neu eingefügt), so ist nach der ab 01.01.2004 geltenden Neufassung der gesetzlichen Regelung (Gesetz vom 14.11.2003 BGBl I S. 2190) ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezug zugrunde zu legen, längstens jedoch für 120 Monate" … und weiter:

    „Diese gesetzlichen Vorschriften sind für die Beklagte und das Gericht bindendes Recht (Artikel 20, Abs. 3 Grundgesetz – GG). Denn weder hat das Gericht wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20, Abs. 2 GG) die Kompetenz, noch ist es dessen Aufgabe, Gesetze zu ändern bzw. Gesetzesänderungen anzuregen“.

    Artikel 20 (3) GG besagt:

    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Viele Bundesbürger empfinden das Verhalten des Gesetzgebers als Provokation, wenn trotzdem Lobbyisten verfassungskonforme Gesetze nachträglich manipulieren dürfen und die in der Beschlussempfehlung 2 des Petitionsausschusses Nr. 17/8780 genannten Aussichtsbehörden BVA und BMG die vorliegende Zwangsverbeitragung an ca. drei Millionen Betroffenen auch noch verteidigen,wie Sie den Antworten (Anlagen) entnehmen können, die dem Petitionsausschuss seit der Petition vom 10.10.2011 zur Nr. 029752 vorliegen.

    Der Petitionsausschuss hat sogar alle Petitionen zu „Gesetzliche Krankenversicherung – Beiträge“ nach den Entscheidungen des BVerfGE´s zu 1 BvR 739/08 und zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 vertagt mit der Begründung:

    „Die Entscheidung des BSG wird abgewartet, um die Erfordernisse gesetzgeberischer Initiativen abzuklären“.

    Mit dieser Aussage vom 03.03.2011 und der Beschlussempfehlung Nr. 17/8780 vom 08.03.2012 hat sich der Petitionsausschuss massiv gegen das Grundgesetz gestellt, wonach keine gesetzgeberischen Initiativen erforderlich sind, wie man der Begründung zur Beschlussempfehlung 2 auf den Seiten 52–58 entnehmen kann. Leider wurde der Begründungstext bisher nicht veröffentlicht!

    Ergebnis:
    Es wurden in der Begründung nur die Punkte genannt, die juristisch nicht zu beanstanden sind, u.a. die Verletzung des Vertrauensschutzes (Mehrzahl der eingereichten Petitionen) aus einer, durch das Bundesverfassungsgericht für zulässig entschiedenen unechten Rückwirkung sowie im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung unter Berücksichtigung zweier Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie einer Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes, ohne dabei zu beachten, dass das BVerfGE im Verfahren 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 zur Beitragsfreiheit von privaten Lebensversicherungen mit dem betrieblichen Bezug aus einer Direktversicherung nur den Normalfall entschieden hat, ohne Berücksichtigung der im Vertrag zur Lebensversicherung rechtsverbindlich vereinbarten

    * Kapitalzahlung = (gleich)
    * Einmalzahlung und damit
    * keine wiederkehrende Zahlung nach GMG Artikel 1 Nr. 143 und damit
    * keine der Rente vergleichbare Zahlung nach § 229 SGB V und damit
    * keine beitragspflichtige Einnahme nach § 237 SGB V.

    Das allen Petenten mitgeteilte Verständnis zur Gewaltenteilung und zu der Arbeitsweise des Petitionsausschusses, einschließlich der zuständigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages, trotzdem alle Petitionen pauschal ohne Aussprache abzuschließen, muss und wird weiterhin zu einem großen Unverständnis in der Bevölkerung führen, da die massiven Verletzungen des Grundgesetzes sowie der Rechtsvorschriften nicht so einfach hinnehmbar sind.

    20 Millionen Rentner werden seit Jahren durch Entscheidungen der Politik brüskiert, vielleicht wird das bei den anstehenden Wahlen schon sichtbar.

    Da bis heute der zwingend notwendige Anwendungsbefehl in den gesetzlichen Vorschriften für eine Beitragspflicht fehlt – und wer will denn diese Tatsachenfeststellung nach einer umfangreichen Sachaufklärung bestreiten, etwa die Mitglieder des Petitionsausschusses? – hat das natürlich Auswirkungen auf die bisher erfolgte Zwangsverbeitragung durch die Gesetzlichen Krankenkassen bei pflichtversicherten Rentnern aus der rechtsverbindlichen Vertragsgestaltung der drei Vertragspartner Versicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag, u.a. durch die Ergänzung im Arbeitsvertrag zur Barlohnumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Voraussetzung für den Abschluss einer betrieblichen Direktversicherung.

    Den konkreten Wortlaut von rechtsverbindlichen Vertragsvereinbarungen zur Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz von 1974, der in keinem Verfahren beim Bundessozialgericht zur oben genannten Beitragspflicht/Beitragsfreiheit je eine Rolle spielte, kann den beigefügten Vertragsunterlagen entnommen werden, u.a. die:

    1. Rechtsverbindliche Vertragsgestaltung der Allianz Lebensversicherungs AG: „Ein aus der Lebensversicherung fälliges Kapital kann nicht in eine Rente umgewandelt werden“.

    2. Rechtsverbindliche Vertragsgestaltung der Hannoverschen Leben: – „Das Rentenwahlrecht ist zu diesem Vertrag unwiderruflich ausgeschlossen", – „Vereinbarung zur Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz“.

    3. Rechtsverbindliche Vertragsgestaltung der Provinzial Leben:
    „Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung aus einer Kapitalversicherung kann der Bezugsberechtigte anstelle des Auszahlungsbetrages eine Rente verlangen, sofern dieses Rentenwahlrecht nicht im Versicherungsschein ausgeschlossen ist“.

    4. Rechtsverbindliche Vertragsgestaltung der Swiss Life (Versorgung im Alter nach Tarif 950/955):
    „Das Erlebenskapital wird beim Ablauf der Versicherungsdauer ausgezahlt. Es erhöht sich um die Überschüsse. Aus dem Kapital kann auf Wunsch auch eine lebenslange Rente bezogen werden; ihre Höhe richtet sich nach den dann gültigen Rententarifen".

    Hier liegt also eine „von vornherein“ durch die drei Vertragspartner Versicherer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung (Einmalzahlung) vor, für die bisher in den gesetzlichen Vorschriften keine Beitragspflicht vorgesehen ist.

    Wer will denn das bestreiten: der Petitionsausschuss, der Gesetzgeber, das Bundessozialgericht?

    Eine Beitragspflicht hätte hierzu der Gesetzgeber in den gesetzlichen Vorschriften kenntlich machen müssen durch einen Anwendungsbefehl, denn es gilt immer das Gesetz und nicht eine unverbindliche Gesetzesbegründung ohne Rechtsfolgen aus einer Umkehrformulierung durch Lobbyisten (BT-Drucksache 15/1525 auf Seite 139) sowie durch Richterentscheidungen des 12. Senats des Bundessozialgerichts ab 27.06.2006 zu B 12 KR 36/06 B – Nichtzulassungsbeschwerde aus NRW zum Aktenzeichen L 5(2) KR 117/05 vom 06.02.2006, letztmalig am 30.03.2011 zu B 12 KR 24/09 R und hier besonders in den Randnummern 19, 20 und 32, die rechts- und verfassungswidrig sind.

    Nach Auswertung des Jahresberichtes 2010 des Petitionsausschusses, Ausgabe 2011 habe ich festgestellt, dass die Parteien im Deutschen Bundestag Ansprüche stellen an die Arbeit des Petitionsausschusses, denen viele Petenten nur zustimmen können, siehe Internetadresse: https://www.btg-bestellservice.de/pdf/20460000.pdf

    CDU/CSU: Der Petitionsausschuss nimmt sich der Sorgen der Menschen an … (S. 58–59),
    SPD: Petitionen – die einzige Form direkter Demokratie auf Bundesebene … (S. 60–61),
    FDP: Das Petitionswesen weiterentwickeln … (S. 62–63),
    Die Linke: Petitionen sind Bestandteil und zugleich Bereicherung einer gelebten Demokratie … (S. 64–65),
    Bündnis 90/Die Grünen: Mitten im Leben und an der Seite der Menschen … (S. 66–67).

    Ob damit nur Absichtserklärungen mitgeteilt wurden oder eine geweckte Erwartungshaltung bei den Petenten auch durch entsprechende Ergebnisse nachgewiesen wird, werden die Jahresberichte 2011 und 2012 zeigen – entsprechend wirksame Öffentlichkeitsarbeit durch den Petitionsausschuss natürlich vorausgesetzt.

    In der Auswahl der Medienresonanz sind erhebliche Schwächen zu erkennen, wenn die FAZ vom 10.03.2010 unter der Überschrift schreibt:

    „Bittsteller und ihre virtuelle Petitionen“ und weiter:
    „E-Demokratie verspricht Transparenz und Teilhabe – manchen stellt sie aber vor digitale Hürden“, denn irgend etwas in der komplexen Beziehung zwischen Regierenden und Regierten ist schief gelaufen (siehe Seite 72).

    So verhält es sich nach wie vor zur Beitragsfreiheit von privaten Lebensversicherungen mit einem betrieblichen Bezug aus einer Direktversicherung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 sowie den anschließenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu B 12 KR 20/10 R vom 12.01.2011 mit dem Vergleich in der mündlichen Verhandlung und zu B 12 KR 23/10 R, B 12 KR 16/10 R sowie B 12 KR 24/09 R vom 30.03.2011 mit den zwei noch offenen Rechtsfragen zu der

  • * von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarten Einmalzahlung,

  • * Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer vor der Gesetzesänderung zur Beitragspflicht vom 14.11.2003 zum 01.01.2004.


  • Weiterhin ist festzustellen, dass im Organisationsplan des Ausschussdiensts das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Seite 109 nicht aufgeführt ist und damit keine direkte Zuordnung des Referats Pet 1–Pet 4 ersichtlich wird. Bedeutet das eine Benachteiligung in der Bearbeitung von Petitionen zur „Gesetzlichen Krankenversicherung – Beiträge" ?

    Unter der Überschrift: „Ein Bürgerrecht wahrnehmen“ enthält der Jahresbericht 2010 auf Seite 18 Hinweise, die die Einflussnahmen des Petitionsausschusses auf eingereichte Petitionen beschreiben.

    Leider sind diese Möglichkeiten in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Ein Nachteil für viele Petenten, die die zu oft lange Bearbeitungszeit und auch die einzelnen Ergebnisse nach Recht und Gesetz nicht immer nachvollziehen können, wenn gesetzliche Krankenkassen verfassungswidrig Krankenkassenbeiträge erzwingen konnten und sich jetzt heraus stellt, dass Überschüsse auch aus den Zwangsbeiträgen der Versicherten in beträchtlicher Höhe vorliegen – davon kein Wort in der Öffentlichkeit. Das hätte der Petitionsausschuss in der Beschlussempfehlung 2 vom 08.03.2012 den Petenten erklären können und die Rolle des Gesetzgebers bei der Entscheidung, die Petitionen ohne Aussprache abzuschließen. Damit verletzen der Petitionsausschuss und die zuständigen Abgeordneten des Deutschen Bundestages ihre eigenen Vorgaben und Richtlinien.

    Nach dem Jahresbericht 2010 (Seite 18) haben die Mitglieder des Petitionsausschusses ausreichende Möglichkeiten, den Inhalt von Petitionen in die parlamentarische Arbeit einzubringen, wenn Kontakte der Petenten mit den zuständigen Amtsträgern kein Ergebnis bringen. Zur Beitragsfreiheit von Direktversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner sind diese Möglichkeiten nachweisbar seit dem 28.09.2010
    (Beschluss des BVerfGE´s zu 1 BvR 1660/08) nicht ausreichend genutzt worden, u.a.:

    * Behandlung der eingereichten Petitionen zur Beitragsfreiheit im Ausschuss mit dem Staatssekretär oder dem Minister des Bundesministeriums für Gesundheit zu den Aussagen der Staatssekretärin in der BT-DS 16/6904, Seite 22 (ist beigefügt), wonach die jeweilige Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, welche Leistung beitragspflichtig ist und das bei einem verfassungskonformen Gesetz (GMG zu Art. 1 Nr. 143, § 229 SGB V und § 237 SGB V).

    * Der Bundestag kann die Eingabe „als Material“ an die zuständige Stelle der Bundesregierung überweisen, weil die Inhalte so wichtig sind, u.a. durch eine massive Verletzung des Grundgesetzes, da ein verfassungskonformes Gesetz nachträglich durch die gesetzlichen Krankenkassen und den 12. Senat des Bundessozialgerichts verfassungswidrig erweitert wurde.

    Siehe hierzu die dem Petitionsausschuss seit dem 10.10.2011 vorliegenden Antworten der (des):
    – Techniker Krankenkasse vom 03.03.2006,
    – Versicherungsexperten der Spitzenverbände der Krankenkassen im FOCUS vom 26.01.2004,
    – Staatssekretärs BMG als Aufsichtsbehörde vom 26.07.2006 und vom 21.03.2007,
    – Bundesministerin für Gesundheit durch das Referat 223 vom 05.03.2009,

    * Der Bundestag kann die Petition „zur Erwägung“ (Erwägungsbeschluss) an die Bundesregierung weiter leiten. Damit drückt das Parlament aus, dass die Exekutive die Entscheidung (von Rot/Grün) noch einmal überdenken sollte und es angeraten erscheint, nach Auswegen zu suchen, denn die ungeprüfte Antwort des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung im Auftrage der Bundeskanzlerin vom 04.12.2009 übersieht dabei, dass ein verfassungskonformes Gesetz (siehe BVerfGE zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010) nachträglich erweitert, verändert, ergänzt wurde durch die (den)

    – gesetzlichen Krankenkassen, einschließlich der inzwischen aufgelösten Spitzenverbände,
    – Aufsichtsbehörden BMG und BMAS (Aufsicht für das Bundessozialgericht),
    – 12. Senat des Bundessozialgerichts ohne Beachtung des DRiG § 4 (1), § 25 und § 26 (2).

    Dazu ist nach den vorliegenden Rechtsvorschriften nur der Gesetzgeber, das Parlament, die Legislative berechtigt im Rahmen der Gewaltenteilung sowie nach Artikel 70 ff des Grundgesetzes.

    Auf Nachfrage im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am Tag der offenen Tür sowie danach unter Tel.: (030) 18 272 1259 wurde mitgeteilt, dass die Antwort vom Bundesministerium für Gesundheit, Referat 223, eingeholt wurde und danach, ohne weitere Prüfung, im Internet (Google) unter „Direkt zur Kanzlerin“ veröffentlicht wurde – siehe hierzu auch die Antwort des BMG vom 05.03.2009 als Vergleich.

    Das sind nun einmal die Fakten, diese können nicht einfach durch die Öffentliche Gewalt, unter massiver Mitwirkung des Petitionsausschusses, unter den Teppich gekehrt werden.

    * Die schärfste Form an die Bundesregierung ist die Überweisung „zur Berücksichtigung“ (Berücksichtigungsbeschluss). Der Bundestag erwartet als Ergebnis eine Änderung im Sinne der Petenten und zwar so schnell wie möglich – siehe hierzu den Wortlaut im Jahresbericht 2010 auf Seite 18, nachzulesen im Internet (Google) unter: „Der Jahresbericht des Petitionsausschusses, Ausgabe 2011“.

    Leider hat sich der Petitionsausschuss anders entschieden und die eingereichten Petitionen zu den bisher noch offenen Rechtsfragen einfach nicht bearbeitet und damit der Öffentlichkeit verschwiegen, damit betroffene Versicherte aufgrund ihrer rechtsverbindlichen Vertragsgestaltung nicht doch noch für die gesamte Lebensversicherung die Beitragsfreiheit juristisch nach § 44 SGB X erkämpfen können, denn das BVerfGE hat bisher zu den eingereichten Verfassungsbeschwerden korrekt entschieden auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorinstanz (Bundessozialgericht) sowie der Anträge (vor allem der fehlenden Anträge) auf Grundrechtsverletzungen durch die Kläger bzw. ihre Rechtsvertreter. Das ist jedenfalls ein Hoffnungsschimmer für zunächst alle betroffenen Versicherten, um endlich die Öffentliche Gewalt durch die rechts- und verfassungswidrige

    * pauschale Auslegung von Gesetzen ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 80 (1) des Grundgesetzes durch die gesetzlichen Krankenkassen zu beenden. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie dafür voll verantwortlich. Die Aufsichtsbehörden hätten hier durch eine Aufsichtsanordnung einschreiten müssen. Der entsprechende Antrag lag vor. Ich bitte um Einsicht in die drei Stellungnahmen, die in der Beschlussempfehlung 2 als Begründung genannt werden, auch die Petitionen zu den zwei noch offenen Rechtsfragen ohne Aussprache abzuschließen.

    Fazit: Das BMG und das BVA haben die Zwangsverbeitragung an jetzt noch ca. drei Millionen Rentnern und weiteren Versicherten mit organisiert und von denen wird eine Stellungnahme abgefordert, um danach Petitionen unbearbeitet abzuschließen.

    * Rechtsfortbildung+ -auslegung bei verfassungskonformen Gesetzen durch die Sozialgerichte ohne Beachtung des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in Verbindung mit Artikel 20 (2) und 20 (3) des Grundgesetzes u.a.

    durch eine wirksame Richterentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beenden, wie u.a. im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 am 28.09.2010, in einer einfachen Rechtsfrage, geschehen.

    Zur „unbegrenzten“ Auslegungsberechtigung für Richter hat der ehemalige Vizepräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, aus Anlass des 40. Geburtstags des Vereins der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter Baden-Württemberg unter dem Titel

    „Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken“ in fünf Punkten
    I. Einleitung,
    II. Der Gewährleistungsbereich,
    III. Das Verhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht,
    IV. Richterliche Unabhängigkeit und „Neue Steuerungsmodelle“,
    V. Schlussbemerkung

    einmal ausführlich die Zusammenhänge und Konsequenzen erläutert unter Beachtung von:

    „Artikel 97, Abs. 1 (Erster und zweiter Satzteil) des Grundgesetzes in engem Zusammenhang mit der in Artikel 20, Abs. 3 GG hervorgehobenen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht sowie dem in Artikel 20, Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung", und weiter:

    „Dabei ist die gewährte Unabhängigkeit, wie auch der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat, kein Standesprivileg der Richter. Sie soll vielmehr die ausschließliche Bindung des Richters an Recht und Gesetz gegen sachfremde Einflussnahmen von außen absichern. Nur der unabhängige Richter kann dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, den Artikel 19, Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie speziell gegen Akte der öffentlichen Gewalt und im Übrigen die dem grundgesetzlichen Rechtsstaatsprinzip immanente allgemeine Justizgewährleistungspflicht fordern, genügen“, nachzulesen im Internet (Google) unter: „BW40-FestvortragPapier“.

    In einem weiteren Beitrag für die Konrad-Naumann-Stiftung hat Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier zum Verhältnis von „Lobbyismus und parlamentarische Demokratie“ ebenfalls ausführlich Stellung genommen, u.a.:

    „Schließlich verlangt der rechtsstaatliche Vorbehalt des Gesetzes, dass die Parlamente selbst alle wesentlichen Entscheidungen für das Gemeinwesen treffen“, und weiter:

    „Mit anderen Worten: Vom Volk gewählt und dem Volk verantwortlich sind nicht die Lobbyisten oder die Mitglieder von Gremien, Kommissionen und Konsensrunden, sondern die Mandatsträger in den Parlamenten“.

    Hat der ehemalige Präsident des BVerfGE´s Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier Recht?

    Wie das GKV-Modernisierungsgesetz mit 25 Gesetzen und 8 Verordnungen zu Stande kam, ist im Internet (Google) nachzulesen unter: „Gesetzgebungsverfahren – Kaum nachvollziehbare Komplexität“.

    Zum besseren Verständnis:

    Der Leitsatz 2 im Wortlaut zum BSG-Aktenzeichen: 12 RK 36/84 vom 18.12.1984:
    „Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3, Abs. 1 GG) vereinbar, dass von Renten der betrieblichen Altersversorgung und von den nachträglich an ihre Stelle tretenden nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (§ 180, Abs. 8 Satz 4 RVO) Beiträge zur KVdR erhoben werden, nicht dagegen von Leistungen, die von vornherein als Einmalzahlungen vereinbart oder zugesagt waren“.

    Wortlaut auf Seite 15:
    „Wie der Gesetzgeber sich gegenüber solchen mehr oder minder seltenen Ausnahmefällen zu verhalten hat, ob er sie, um die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen und für die Verwaltung praktikabler zu machen, vernachlässigen oder umgekehrt im Interesse einer möglichst lückenlosen Regelung mit berücksichtigen soll, liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG weitgehend in seinem Gestaltungsermessen. Im vorliegenden Fall hat er die bestehende Problematik sehr wohl gesehen und sich zunächst dafür entschieden, die zweite Gruppe von Fällen beitragsfrei zu lassen; andererseits hat er (der Gesetzgeber) in einem zugleich mit dem Gesetz gefassten Beschluss die Bundesregierung ersucht, bis zum 31.12.1984 zu berichten, ob und ggf. in welchem Umfange sich aufgrund der Einführung eines Krankenversicherungsbeitrags von den Versorgungsbezügen

    – die Zahl der Umwandlungen von laufenden Zahlungen in Einmalzahlungen sowie
    – die Zahl der von vornherein vereinbarten Einmalzahlungen

    erhöht hat. Damit hat sich der Gesetzgeber offenbar für den Fall einer wesentlichen Erhöhung der von vornherein als solche vereinbarten Einmalzahlungen eine Änderung seiner Entscheidung über ihre – zunächst hingenommene – Beitragsfreiheit in der KVdR vorbehalten, dies aber von der weiteren Entwicklung abhängig machen wollen. Ein solches Vorgehen hält der Senat bei neuen gesetzlichen Regelungen, deren Auswirkungen für den Gesetzgeber noch nicht voll überschaubar sind, für vertretbar. Durchgreifende Bedenken sind dagegen jedenfalls – auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3, Abs. 1 GG – nicht zu erheben“.

    Zum besseren Verständnis gehört auch der gesamte Wortlaut des BSG-Urteils, und hier u.a. die Ausführungen auf Seite 14 (veröffentlicht im Band 58, Nr. 2, Seite 10–18 zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts – einzusehen in jeder Gerichtsbibliothek oder nach einer Suche im Internet (Google) unter „12 RK 36/84“.

    Auch nach einem 20-jährigen Beobachtungszeitraum 1984–2004,

    – 1974: Betriebsrentengesetz (BetrAVG),
    – 1984: BSG-Urteil zum Aktenzeichen 12 RK 36/84 vom 18.12.1984,
    – 2004: GMG zu Artikel 1, Nr. 143 vom 14.11.2003 sowie § 229 SGB V und § 237 (2) SGB V,

    wie es im BSG-Urteil B 12 KR 6/08 R vom 12.11.2008 heißt, hat der Gesetzgeber die von vornherein (bei Vertragsabschluss) vereinbarte Einmalzahlung gerade nicht der Beitragspflicht ab 01.01.2004 unterworfen, sondern nur die vor Eintritt des Versicherungsfalls umgewandelten laufenden Zahlungen in Kapitalzahlungen (Einmalzahlungen); siehe Wortlaut des Gesetzestextes.

    Mit freundlichen Grüßen
    gez. F. Preuß


    Anlagen zum besseren Verständnis des Sachverhalts:

    1. GDV: Bestandsentwicklung der Direktversicherungen seit 1974 (Stand 27.08.2008).
    2. BSG-Urteil 12 RK 36/84 vom 18.12.1984, Leitsatz 2 und Feststellungen Seite 15,
    „Rechtsverbindliche Vertragsbedingungen zu Direktversicherungen“.
    3. Provinzial Leben: Wichtige Hinweise.
    4. Hannoversche Leben: Weitere Vertragsvereinbarung zum Rentenwahlrecht.
    5. Hannoversche Leben: Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz.
    6. Allianz Lebensversicherungs-AG: Zusatzantrag für Firmen-Lebensversicherungen.
    7. Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zum Tarif 950/955.
    Das Bundessozialgericht teilt zum Aktenzeichen B 12 KR 20/10 R vom 12.01.2011 nach mündlicher Verhandlung zum Ergebnis mit:
    8. siehe Internetausdruck unter „Krankenkassenbeitrag Direktversicherung“.
    9. Antwort des BSG vom 24.01.2012 zum Antrag auf Zusendung des Sitzungsprotokolls zu B 12 KR 20/10 R.
    10. Antwort des BSG vom 20.03.2007 zur Bitte, Unterlagen zur Beitragsfreiheit von Direktversicherungen an Kläger weiterzuleiten, weil bisher keine bzw. die falschen Anträge gestellt wurden. Zur Qualität der Antwort kann sich jeder Leser seine eigenen Gedanken machen.

    Weitere Anlagen zum Sachverhalt befinden sich bereits beim Petitionsausschuss, u.a.:

    * Antworten der Fraktionen des Deutschen Bundestages.
    * Antworten der Aufsichtsbehörden BMG und BMAS (Aufsichtsbehörde des BSG).
    * Antworten der Vizepräsidentin und des Präsidenten des Bundessozialgerichts.

    Link: Direktversicherung: 17,7% für KV + PV…
    Quelle: Mail an die Redaktion