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Häusliche Krankenpflege: Anspruch Tages- + Nachtpflegeeinrichtungen

21.10.2010 - von Kristine Reis-Steinert

GKV-Versicherte, die nicht nach § 14 SGB XI pflegebedürftig sind, können künftig auch während eines Aufenthalts in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen häusliche Krankenpflege beanspruchen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin entschieden, nachdem bereits im April dieses Jahres der Anspruch auf Kurzpflegeeinrichtungen ausgeweitet worden war. Bei den Beratungen zu dieser Neuregelung hatte der G-BA den Hinweis bekommen und mit dem Votum der Patientenvertretung umgesetzt, dass beispielsweise dementen Patientinnen und Patienten, die in keine Pflegestufe eingruppiert sind, aber niederschwellige Betreuungsleistungen erhalten, medizinisch-pflegerische Leistungen auch in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege zur Verfügung stehen müssen.

Die Entscheidung wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt. Sie tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Am 28. Januar 2011 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Den Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung finden Sie unter:
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psycho-therapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.
Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Kranken-kassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

Link: Petition erfolgreich: Verbesserung der häuslichen Krankenpflege
Quelle: PM Nr. 32 /2010 Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)