Österreich - 31.03.2010 - von OTS
FGÖ-Bundesheergewerkschaft fordert Neuberechnung aller Dienstverhältnisse im BMLVS.
Wien (OTS) - Im Zuge eines Verfahren vor dem Obersten
Gerichtshofes wurde die Frage der in österreichischem Recht (§26 VBG) verfügten Altersdiskriminierung unter Einbindung des EUGH im Zuge der Vorabentscheidung gemäß Art 234 EG behandelt.
Ergebnis:
Der EUGH stellte mit seinem Urteil vom 18.6.2009, C-88/08, fest: "Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt."
Mit dieser Grundlage hat der OGH festgestellt, dass jene Bestimmungen des VBG, die der Anrechnung der vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten entgegenstehen, im Hinblick auf den Anwendungsvorrang der zitierten europarechtlichen Bestimmungen als nicht anwendbar erachtet werden. Daher fordert die FGÖ-Bundesheergewerkschaft, dass für den Bereich des BMLVS alle Dienstverhältnisse im Lichte der zitierten Judikatur neu zu berechnen sind.
FREIE GEWERKSCHAFT ÖSTERREICHS
Bundesheergewerkschaft
Manfred HAIDINGER, Präsident
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