Diskriminierung melden
Suchen:

Bundessozialgericht: AOK Hessen muss zahlen

27.08.2009

Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten, die für die Verabreichung von ärtzlich verordneten Medikamenten durch Pflegekräfte anfallen, auch dann übernehmen, wenn die Medikamente nicht mehr im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten sind. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel am 25.8.09 entschieden.

Das Gericht widersprach damit der Auffassung der AOK Hessen. Diese hatte argumentiert, dass für die Kasse keine Verpflichtung bestünde, die Kosten für die Verabreichung eines Medikaments durch eine Pflegekraft zu übernehmen, wenn dieses Medikament nicht im Leistungskatalog enthalten sei. Die Klage der pflegebedürftigen und hochbetagten Patientin, die einmal pro Woche ein nicht verschreibungspflichtiges, aber ärztlich verordnetes Vitaminpräparat injiziert bekam, wurde vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste unterstützt.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2913
Quelle: Junge Welt 27.8.09