07.01.2009 - von E.G.
Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren erreicht haben, haben Anspruch auf eine mit dem regelmäßigen tariflichen Entgelt bezahlte Altersfreizeit. Die Altersfreizeit beträgt nach Vollendung des 58. Lebensjahres 2 Arbeitstage, nach Vollendung des 60. Lebensjahres 12 Arbeitstage,
pro Kalenderjahr.
Die Freizeit wird nicht mehr gewährt, sobald Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer befreienden Lebensversicherung in Anspruch genommen werden kann, wobei der frühestmögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
Ist Absatz 2 (Manteltarifvertrag) eine Diskrinierung wegen Alters?
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