14.11.2008 - von DAV Hamm/Berlin
Wird bei einer Stellenausschreibung ohne sachlichen Grund eine Altersbeschränkung angegeben, kann eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefordert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bewerbung ernsthaft und nicht rechtsmissbräuchlich war.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 26. Juni 2008 (AZ – 15 Sa 63/08) weist die Arbeitgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Immobilienunternehmen hatte eine Stelle für eine „Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre“ ausgeschrieben. Die 41-jährige Klägerin bewarb sich telefonisch und schriftlich. Sie machte dabei keine Angaben zu ihrer Qualifikation. Sie forderte die Beklagte auf, ihr noch in demselben Monat ihre Entscheidung mitzuteilen. Nach Ablauf des Monats verlangte sie eine Entschädigung in Höhe von 4.200 Euro. Das Arbeitsgericht Dortmund verurteilte die Beklagte zu dieser Entschädigungszahlung. Die Anzeige habe die Vermutung nahe gelegt, dass eine verbotswidrige Benachteiligung vorliege.
In einem weiteren Prozess forderte die Klägerin von einem anderen Arbeitgeber ebenfalls eine Entschädigung.
Das LAG Hamm hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Klägerin sei es nicht ernsthaft um die Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle gegangen. Die Klägerin habe trotz erteilter gerichtlicher Auflage nichts dazu sagen können, auf welche weiteren Stellen sie sich beworben habe. Daher habe das Gericht annehmen müssen, dass sich die Klägerin nur auf Stellen mit altersdiskriminierendem Inhalt beworben habe. Fehle es an der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung, scheide ein Entschädigungsanspruch aus.
Um keinen Verstoß gegen das AGG zu begehen, sollten Arbeitgeber sich anwaltlich beraten lassen. Bewerber können prüfen lassen, ob eine verbotene Benachteiligung vorlag.
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