08.05.2008 - von Hanne Schweitzer
Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen in Köln hat am 06.05.2008 entschieden, dass die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei einem Firmenwechsel vor der Vollendung des 30. Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verlieren, rechtmäßig ist (Az: 11 Sa 1077/07).
Das Betriebsrentengesetz verstoße nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, so das Gericht.
Die Anwartschaft ist demnach eine Zusatzleistung und kein konkreter Anspruch. (Kaum zu glauben!)
Wie die Richter erklärten, gehe es dabei nicht um einen konkreten finanziellen Anspruch, sondern um die Anwartschaft, also um eine vom Arbeitgeber für das Rentenalter versprochene Zusatzleistung. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wurde zugelassen.
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