14.07.2007 - von Hanne Schweitzer
Die betriebsbedingten Kündigungen beim Automobilhersteller Karmann vom Herbst 2006 waren rechtens.
Das entschied das Landesarbeitsgericht in Hannover und gab dem Berufungsantrag des Unternehmens statt. Damit wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Osnabrück gekippt.
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Osnabrück die Kündigungen unter anderem deshalb für unwirksam erklärt, weil die zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung vereinbarte Sozialauswahl fehlerhaft gewesen sei. Die Bildung von Altersgruppen widerspreche dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Arbeitgeber hatte die Massenentlassungen per Sozialauswahl und nach Altersgruppen durchgeführt. Jeweils prozentual wurden gleich viele der sozial am wenigsten Schutzbedürftigen gekündigt. Damit wollte der Arbeitgeber eine ausgewogene Altersstruktur im Unternehmen beibehalten und eine Überalterung der Belegschaft verhindern.
Das Landesarbeitsgericht befand nun, dass die Bildung von Altersgruppen, innerhalb denen dann die übrigen Auswahlkriterien angewendet werden, zu einer gleichmäßigen Belastung aller Altersgruppen im Betrieb führe. Die älteren Arbeitnehmer würden dadurch nicht gegenüber den Jüngeren bevorzugt.
Das Gericht erklärte sich für nicht zuständig in der Frage, ob das im August 2006 in Kraft getretene AGG den bestehenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes widerspricht.
Das Landesarbeitsgericht ließ deshalb eine Revision gegen das Urteil zu.
siehe auch unter Justiz, 28.4.07 auf dieser Webseite.
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