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+++ Ältere Kranke: Anspruch auf Krankengymnastik

15.05.2007 - von Deutscher Verband für Physiotherapie

Landessozialgericht NRW stärkt die Ansprüche älterer und chronisch kranker Patienten

Eine 1919 geborene Klägerin ist in Pflegestufe II eingestuft. Sie leidet im Wesentlichen an Gelenk-Funktionsstörungen im Bereich aller Gliedmaßen und an den Folgen mehrerer Hüft- und Knie-Operationen, bei denen ihr Teil-Endroprothesen (TEP) eingesetzt wurden. Sie ist altersschwach und wird derzeit in einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung betreut.

Die beklagte Krankenkasse weigerte sich, weitere ärztliche Verordnungen über Krankengymnastik zu übernehmen, und begründete dies damit, Therapiefortschritte im Sinne eines Funktionszugewinns seien nicht mehr möglich. Es gehe „nur noch“ darum, den Verschlechterungs- und Abbauprozess, soweit es geht, zu verzögern.

Dieser Rechtsauffassung der Krankenkasse folgte das LSG NRW im Beschluss vom 19.04.2007 (rechtskräftig) ausdrücklich nicht und rügte, die Krankenkasse verkenne bei ihrer Auffassung das in § 27 Abs. 1 SGB V gesetzlich ausdrücklich genannte Therapieziel, eine (weitere) Verschlechterung zu verhindern.

Der Umstand, dass die Versicherte alt und überaus gebrechlich sei und keine Verbesserung ihres Leistungszustandes zu erwarten sei, reiche nicht aus, ihr die verordnete Krankengymnastik zu versagen, solange die Therapie der Klägerin zumindest zeitweise Linderung verschaffe.

Zusätzlich wies das Landessozialgericht darauf hin, dass die Verordnung von Krankengymnastik auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspreche. Denn mit dem Ziel, eine Verschlimmerung zu verhindern, könnten auch höhere Behandlungs- und Pflegekosten (zumindest zeitweise) vermieden werden.

Das Landessozialgericht folgt damit einer Reihe von erstinstanzlichen Entscheidungen, die der ZVK in den letzten Jahren erstritten hat, als es um die Genehmigungspflicht von genehmigungspflichtigen Verordnungen außerhalb des Regelfalls ging. Wir verweisen insbesondere auf die Entscheidung des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2005 (Az.: S 23 KN 14/05 KR). Wichtig ist, dass das Sozialgericht Köln der Patientin in dieser Entscheidung auch für die Zukunft geholfen und festgestellt hat, dass die Krankenkasse nicht berechtigt ist, künftige Verordnungen von Krankengymnastik mit der Begründung abzulehnen, aktivierende Pflege durch das Pflegepersonal sei ausreichend. Die Begründung des Sozialgerichts Köln für diese Entscheidung entspricht im Wesentlichen der des LSG NRW.

Quelle: Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK)