28.04.2007 - von Haufe Personal Portal
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat eine betriebsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, da der Arbeitgeber, die Firma Karmann, bei der Sozialauswahl durch Altersdiskriminierung gegen das AGG verstoßen hat.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte beschlossen, dass Kündigungen nicht unter das AGG fallen, sondern hier «ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz» gelten. Das Arbeitsgericht Osnabrück bejahte aber die Anwendbarkeit des AGG auf Kündigungen (ArbG Osnabrück, Urteil v. 5.2.2007, 3 Ca 778/06):
Der Arbeitgeber, die Firma Karmann, hatte die Massenentlassungen per Sozialauswahl und nach Altersgruppen durchgeführt.
Jeweils prozentual wurden gleich viele der sozial am wenigsten Schutzbedürftigen gekündigt. Damit wollte der Arbeitgeber eine ausgewogene Altersstruktur im Unternehmen beibehalten und eine Überalterung der Belegschaft verhindern.
Der Kläger argumentierte, dass die Bildung von Altersgruppen eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen würde.
Das ArbG Osnabrück befand, dass die Regelung der Sozialauswahl in § 1 Abs. 3 KSchG nicht automatisch europarechtswidrig.
Das Alter soll auch weiterhin zulässiges Kriterium in der Sozialauswahl bleiben. Nach seiner Ansicht wird der Altersschutz aber durch die Bildung von Altersgruppen „entwertet“ und das ist nach Auffassung des ArbG Osnabrück eine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer und ein Verstoß gegen das AGG.
Die Bildung von Altersgruppen in der Sozialauswahl kann aus Sicht des ArbG Osnabrück auch künftig zulässig sein. Aber nur, wenn sie nach § 10 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber müsse hierzu ein konkretes und legitimes Bedürfnis nach Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im Rechtstreit darlegen können. Gerade kein Argument hierfür sei aber die altersbedingte Abnahme der Leistungsfähigkeit. Diese sei nicht generell nachweisbar und ein Vorurteil, dem das AGG entgegen trete.
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