10.11.2025 - von Jura CC
Die Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltordnung (VKA) sehen für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst die Ablegung einer „Ersten Prüfung“ vor. Nach der aktuellen Fassung entfällt diese Pflicht lediglich bei einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung. Eine frühere tarifliche Regelung, die Beschäftigte ab dem 40. Lebensjahr von der Prüfungspflicht befreite, wurde im Jahr 2017 aufgehoben, da sie mit dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht vereinbar war. Die Übergangsregelung (§ 29a Abs. 7 TVÜ-VKA) schützt lediglich solche Beschäftigten, die vor dem 31. Dezember 2016 bereits aufgrund der Altersgrenze befreit waren.
Die Fortführung dieser früheren, altersbezogenen Regelung durch den Arbeitgeber führt zu einer unmittelbaren Altersdiskriminierung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG. Wird die Ablegung der Prüfung weiterhin nur von unter 40-Jährigen verlangt, liegt eine weniger günstige Behandlung wegen des Alters vor. Eine sachliche Rechtfertigung nach § 10 AGG besteht nicht. Das Lebensalter ist kein geeigneter Maßstab für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation oder Erfahrung. Damit verstößt eine solche Praxis gegen § 7 Abs. 1 AGG und zieht nach § 7 Abs. 2 AGG die Unwirksamkeit entsprechender Vereinbarungen nach sich.
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ArbG Villingen-Schwenningen, 21.05.2025 - Az: 8 Ca 39/25
ECLI:DE:ARBGVIL:2025:0521.8CA39.25.00
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