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Es müsste nur nach Recht und Gesetz gehandelt werden ....

Foto: H.S.

07.05.2025 - von Kurt Lindinger

Kurt Lindinger, Geisenfeld an:
Sehr geehrter H. Bundeskanzler Merz, CDU
sehr geehrter H. Vize-Kanzler und Bundeswirtschaftsminister Klingbeil, SPD
sehr geehrte Frau Bundesgesundheitsministerin, Frau Warken, CDU,
sehr geehrte Frau Bundesarbeitsministerin, Frau Bas, SPD,
sehr geehrte H. Fraktionsvorsitzender, Mirsch, SPD
sehr geehrte H. Fraktionsvorsitzender, Spahn, CDU
sehr geehrter H. Landesgruppenvorsitzender, H. Hoffmann, CSU.

H. Bundespräsident Steinmeier hat unlängst festgestellt, „der alte Bundestag hat es nicht geschafft, eine Aufarbeitung der Corona-Pandemie in die Wege zu leiten. Nun muss dies das neue Parlament anpacken“. Er glaubt, dass „die Aufarbeitung eine riesige Chance für die Demokratie“ ist, dass es unabdingbar ist, dass „Transparenz hergestellt wird, damit wir möglichst viele Menschen zurückgewinnen. Aufarbeitung sei auch eine Möglichkeit Vertrauen zurückzugewinnen“, „wenn es diese Aufarbeitung nicht gibt, dann bleibt zu viel, was verdrängt werde. Das, was wir nicht offen ansprechen, nährt einfach nur Verschwörungstheorien und neues Misstrauen. Beides ist Gift für die Demokratie. Beides spielt Populisten in die Hände.

Ich teile diese Meinung, finde es aber zu kurz gesprungen, um sich nur auf die Corona-Pandemie zu beschränken, denn diese Argumente passen auch auf das größte Unrecht in der Sozialgeschichte der BRD, dem verfassungswidrigen, ohne gesetzliche Grundlage, durch vorsätzliche Rechtsbeugung vollzogenen willkürlichen Verbeitragung von privater Vorsorge, von über 6 Millionen „Rentnern“!

BK. Scholz, der laut Franz Knieps die Idee dazu hatte, hat mit seinem Versprechen anlässlich der letzten Wahlveranstaltung zur BT-Wahl 2021 unter dem Motto „Respekt für Dich“ in Münster groß getönt, „das größte „schreiende“ Unrecht zu beseitigen – darauf können Sie sich verlassen“! Das hat viele betrogene Rentner bewogen ihm ihre Stimme zu geben.
Bei diversen Rückfragen im DBT kam allerdings immer wieder die Ausrede, „es sei noch nicht trivial genug“, „man arbeite daran, man weiß allerdings noch keine Lösung zur Umsetzung“, das sagt derjenige, der eigentlich wissen müsste wie es geht, denn er hatte ja die Idee dazu!
Aber ein weiteres Mal funktionierten seine Hinweise auf die zurückliegenden „scheinbaren“ Verdienste seiner Regierung nicht mehr, was das Wahlergebnis 2025 eindeutig zeigt!

Dieses respektlose Verhalten hat besonders jene der über 6 Millionen Rentnern getroffen, die damals in den 80er Jahren dem Rat von BMAS Blüm gefolgt sind, „privat vorzusorgen, denn die Renten werden immer geringer ausfallen“, denn sie haben vornehmlich in Betrieben gearbeitet, die keine betriebliche Altersversorgung (bAV) hatten und dadurch zur Eigenvorsorge gezwungen waren!

Durch dieses gesetzlose und somit verfassungswidrige (Art. 20 (3) GG) Unrecht haben die „Betrogenen“ ihr Vertrauen in die Verantwortlichen in Regierung und Parlament unseres demokratischen Rechtsstaates verloren.
Dieses Unrecht widerspricht unserer verfassungsgegebenen freiheitlich parlamentarischen Grundordnung, vor allem dem von den Verantwortlichen geleisteten Amtseid (Art. 56 GG)!
• „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe“!
Dieses soziale Unrecht und das damit zusammenhängende Verhalten gegenüber älteren Bürgern, wird auch im neunten Altersbericht des BMFSFJ, durch „Ageismus“ erzeugter Einstellung und Ungleichbehandlung, auch wegen fehlendem „Altersbezug im Artikel 3. Abs.3 GG“, bestätigt!

Schaut man in den Koalitionsvertrag so sucht man vergeblich die Beseitigung des seit nunmehr
20 Jahren bestehenden größten Unrecht in der Sozialgeschichte, wodurch sich Ihre Aussage.
H. Bundeskanzler Merz, wieder bestätigt, „das Fass machen wir nicht mehr auf!

Wer jedoch das Wählerpotential der älteren Bürger, besonders die vom größten Unrecht in der Sozialgeschichte der BRD betroffenen, über 6 Millionen Rentner plus Angehörige verdrängt, wird keine Wende herbeiführen!
Diejenigen die sich nicht mehr verstanden fühlen von den Parteien/Fraktionen der Mitte, suchen eine „Alternative“ besonders die Parteien die versprechen das Unrecht zu beseitigen.
Eine colorierte Deutschlandkarte nach der BT-Wahl 2025 spiegelt das Vertrauen in die regierenden „Verursacherparteien“.

Der Osten hat sich Blau verfärbt, der Westen zeigt Schwarz, wobei gemessen an den Wahlergebnissen eher grau angesagt wäre, fast nicht mehr wahrnehmbar sind kleine rote und grüne Flecken!
Die AfD hat z.B. das größte Unrecht der Sozialgeschichte, die Doppelverbeitragung bei privater Vorsorge und deren Beseitigung in ihr Wahlprogramm aufgenommen und schöpft damit Wählerpotential ab, wodurch sie sich mittlerweile zur stärksten Partei gemausert hat!

Dennoch habe ich Hoffnung für die nächste Legislativperiode, die ich aus der klaren Aussage bei der
Antrittsrede der neuen Bundestagspräsidentin, Fr. Klöckner schöpfe, in denen sich die begangenen Fehler zurückliegender Regierungen spiegeln.
• „Im Parlament führen wir Auseinandersetzungen stellvertretend für die Gesellschaft. Demokratie. Demokratie bedeutet – von „Demos“, Volk – also Herrschaft des Volkes.
Nicht wir herrschen, sondern das Volk hat uns beauftragt“!
• „Demokratie möglich machen, ist der selbstgewählte Leitspruch der Bundestagsverwaltung“!
• „Unsere Arbeit soll von „Kompromissen“ geleitet sein. Der Kompromiss dient nicht selten dem Ausgleich sich gegenseitig widerstrebender Interessen. Am Ende stehen mehrheitlich beschlossene Entscheidungen, die von allen respektiert werden müssen, auch von jenen, die anderer Meinung sind“.
• „Wir als Volksvertreter dürfen uns nicht zu fein sein, Fehler einzugestehen“!
• „Dieses Parlament wird die neue Regierung kontrollieren […].
Wir Abgeordneten kontrollieren die Regierung. Sie schuldet uns Rechenschaft und nicht umgekehrt; denn das Parlament ist keine nachgeschaltete Behörde der Bundesregierung.
• „Als Abgeordnete vertreten wir nicht nur diejenigen, die uns gewählt haben, das sollte uns sehr bewusst sein. Wir vertreten ein ganzes Volk; aber niemand vertritt ein ganzes Volk allein. Wir nehmen mit was die Bürgerinnen und Bürger beschäftigt und was sie sich wünschen.
Dafür brauchen wir das „hörende Herz“ von dem Papst Benedikt gesprochen hat. Dieses „hörendes Herz“ brauchen auch wir Abgeordnete untereinander als Grundlage und zugleich als Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander. Erst zusammen sind wir Deutschland. Niemand allein ist Deutschland“.
• „Die Bürgerinnen und Bürger erwarten von uns, dass wir ihre Probleme und Sorgen angehen. Sie wollen konsequente Reformen auch in der Politik selbst“.
Ein Hindernis für die Umsetzung dieser parlamentarischen Grundsätze für unsere parlamentarisch demokratischen Grundordnung besteht für mich in der von H. Klingbeil, SPD am 29.01.2025 (Plenarprotokoll 20/209, S. 27049) geäußerten, verfassungswidrigen Absprache der Fraktionen der Mitte für eine „Brandmauer“ zur AfD,
• „dass nur noch Anträge durch dieses Parlament gehen, die in der demokratischen Mitte hier im Parlament eine Mehrheit haben“!

Die Konsequenz aus diesem Verhalten bedeutet eine Einschränkung des Parlaments, in seiner parlamentarisch demokratischen Grundordnung, indem Anträge, bei denen mit einer Zustimmung der AfD zu rechnen ist, nicht eingebracht und somit nicht bearbeitet werden dürfen!
Die AfD hat mit DS. 19/15788 die Abschaffung von „Doppelzahlungen (Doppelverbeitragung) von Verträgen, die vor 2002 abgeschlossen wurden,“ gefordert!

Also können Anträge in der Sache des „größten Unrechts in der Sozialgeschichte der BRD“ als unerfüllbar betrachtet werden, da mit der Zustimmung durch die AfD zu rechnen ist?
Die AfD übernimmt die unerfüllbaren Probleme durch die Fraktionen der Mitte in ihr Parteiprogramm und bietet den verärgerten Bürgern an, sich dem Problem anzunehmen. So sammelt sie verärgerte Bürger ein und treibt die Parteien der Mitte vor sich her, wie sie es schon öfters im DBT angesprochen und getan haben!
Bem größten Unrecht in der Sozialgeschichte handelt es sich um die unter dem Deckmantel des damaligen BMG unter Ulla Schmidt gesetzlos, am Parlament vorbei eingeführte, vorsätzlich durch Rechtsbeugung, also reiner Willkür geforderten doppelten,- zweifach vollen - Beitragssatz auf die private Vorsorge, wodurch den betroffenen über 6 Millionen Rentnern insgesamt ca. 35 bis 40% (je nach Krankenkasse) an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abverlangt, und dadurch um ca. 20% ihrer privaten Altersvorsorge betrogen wurden!

Deshalb sei kurz das am Parlament vorbei eingeführte, verfassungswidrige größte Unrecht in der Sozialgeschichte der BRD, bezogen auf den für eine Verbeitragung maßgeblichen, gesetzlichen Hintergrund in Bezug auf die privat abgeschlossenen privaten Kapital Lebensversicherungen aufgezeigt, um vom gleichen Wissensstand ausgehen zu können.

Die willkürlichen Handlungen und damit verbundenen Argumentation von Krankenkassen, Fachbehörden und Richtern sind mit dem geleisteten Amtseid, mit unserem Grundgesetz sowie den Grundsätzen des Verwaltungshandeln (Art. 20 (3) GG) nicht vereinbar!

Besonders die Grundsätze des Verwaltungshandeln (Art. 20 (3) GG) beinhalten klare Aussagen, an welche die Krankenkassen und alle Behörden gebunden sind!
• 4.1 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist Kernstück des Rechtsstaatsprinzips;
er hebt den Rechtsstaat vom Willkürstaat ab.
Nach diesem Grundsatz sind alle Verwaltungsmaßnahmen an Gesetz und Recht gebunden.
Der Vorrang des Gesetzes bestimmt, dass kein Verwaltungshandeln zu Recht und Gesetz im Widerspruch stehen darf. Das Gesetz ist dem Verwaltungshandeln vorrangig, es bestimmt seinen Inhalt und seine Grenzen.

• 4.2 Gleichbehandlungsgrundsatz
Aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht sowie aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich auch die Bindung an die Grundrechte. Somit muss die Verwaltung bei ihrem Handeln auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten. Dieser gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend ungleich zu behandeln.

• 4.4 Grundsatz der pflichtgemäßen Ermessensausübung
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sind die Behörden an Recht und Gesetz gebunden.

Diese Grundsätze zeigen allein schon auf, dass durch die Verbeitragung der Artikel 20 (3) GG verletzt bzw. durch das darin geforderte Handeln nach Gesetz und Recht umgangen wurde!
Die Verbeitragung von einmaligen „originären Kapitalleistungen“ aus privat finanzierten KLV wurde allein mit doppeldeutiger Auslegung von Begriffen aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung versucht, diese in einen betrieblichen Bezug zu rücken, um in die Begrifflichkeit der nicht im Zusammenhang stehenden, nicht zuständigen §§ 237, 229 SGB V anwenden zu können, um somit Recht und Gesetz rechtsbeugend zu suggerieren, obwohl die Grundvoraussetzungen für eine bAV völlig missachtet wurden -

• Zum Abschlusszeitpunkt1989 meiner privaten Kapital Lebensversicherung (KLV) gab es nach geltendem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) keine Möglichkeit Eigenbeiträge von AN in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einzuzahlen, bzw. durften diese nicht einer bAV zugerechnet werden.
Im damaligen BetrAVG wurde im § 1 BetrAVG allein die Unverfallbarkeit der vom AG finanzierten freiwilligen Leistung geregelt!

• Für eine bAV sind gemäß § 1 BetrAVG (seit 2002) folgende Nachweise erforderlich -
Zusage des AG und Haftung über seine freiwillige Leistung an die Arbeitnehmer, deren Höhe der zu erreichenden „Betriebsrente“ in Abhängigkeit zur Betriebsangehörigkeit, nach Eintritt in das Rentenalter.
Novation eines bereits bestehenden Arbeitsvertrages.
Finanzierung der vom Arbeitgeber zugesagten „Betriebsrente“ durch den Arbeitgeber!

• Die Voraussetzungen zur Verbeitragung meiner KLV sind im § 237 SGB V nicht gegeben.
Die von Anbeginn festgelegte einmalige Versicherungssumme ist kein „Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahme“, denn das Rentenwahlrecht war von Anbeginn ausgeschlossen und somit kein Versorgungsbezug (BVerfG 1660/08, Rn. 8,)!
Wegen der Eigenbeiträge (aus der eigenen Tasche) aus dem Nettolohn hatte ich keine zusätzlichen EINNAHMEN, sondern die Auszahlung war lediglich eine Überweisung von meinem Eigentum vom Konto des Versicherers auf mein Privatkonto!

• Die Voraussetzungen zur Berechnung einer Verbeitragung aus dem § 229 SGB V sind nicht gegeben, da wegen einer fehlenden Rentenauszahlung keine daraus resultierende Kapitalabfindung möglich war! Die fiktive 10-jährige Rente wurde rechtsbeugend gegen den Sinn des § 229 SGB V aus einer einmaligen Versicherungssumme errechnet und eingefordert!

All diese klaren gesetzlichen Fakten sind bei meiner privaten Altersvorsorge (KLV) nicht gegeben, bzw. wurden einfach ignoriert und mit willkürlichen, rechts-beugenden Behauptungen versucht die „betrogenen Rentner“ zurechtzuweisen!
Aber dazu ist die gesetzliche Grundlage zu eindeutig und klar, es gibt im SGB V keinen Paragrafen, der sich auf eine Verbeitragung von einer einmaligen „originären“ Kapitalleistung bezieht.

Der Hintergrund für diese Verbeitragung kann aus der Beratung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (VdAK/AEV), aus dem „Besprechungsprotokoll TOP 5“ vom 09./10.09.2003 in Bochum, sowie daraus resultierenden Absprachen mit den Zahlstellen, vor Einführung des GMG entnommen werden.

• TOP 5- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)
hier: Mögliche Auswirkung auf die KVdR
Sachstand:
Es ist jedoch mit einer umfangreichen Anzahl von Beschwerden und Widersprüchen zu rechnen, so dass ggf. eine einheitliche Verfahrensweise der Krankenkasse zu erörtern ist.
Durch eine Änderung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ist mit Wirkung vom 1.Januar 2004 an eine Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen vorgesehen. Über die sich insoweit ergebenden Auswirkungen ist ebenfalls zu beraten.

1. Information der Zahlstellen
Die Sitzungsteilnehmer halten eine gemeinsame Information der Zahlstellen-Spitzenorganisationen für sinnvoll und stimmen im Vorfeld der Gesetzesänderung den Text des entsprechenden Anschreiben ab.

2. Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht

2.1 Allgemein
Bislang sind Kapitalleistungen (=> Kapitalabfindungen) von Versorgungsbezügen, soweit sie originär als solche zugesagt sind oder vor Eintritt des Versorgungsfalles zugesichert werden, nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug anzusehen.

2.2 Beitragspflicht ab 1. Januar 2004
Die Neufassung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterwirft vom 1. Januar 2004 an alle Kapital-leistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit dienen, der Beitragspflicht. Voraussetzung ist ein Bezug zum früheren Erwerbsleben. (=> steht so in keinem Gesetz!)
III. Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreiben vom 21.03.2002
Von Änderungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der KV- und RV-träger zur KV und PV der Rentner vom 21.März 2002 wird zunächst Abstand genommen.

• Die Zahlstelle GdV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V). hat offensichtlich nach Info durch die Spitzenverbände VdAK/AEV mit Schreiben vom 27.10.2003 die „rechtlichen Bedenken gegen eine Beitragserhebung aus Leistungen der bAV in den Fällen, die hierzu während der Ansparphase geleisteten Beiträge mit Beiträgen zu den Sozialversicherungssystemen (=> Nettolohn) belegt waren“ geäußert.
Die Spitzenverbände VdAK/AEV haben diesen Bedenken mit Schreiben vom 05.11.2003 widersprochen.

• Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde am 14.11.2003 durch Unterschrift des Bundespräsidenten in Kraft gesetzt!

• Am 27.01.2004 erhielten die Mitglieder des „federführenden“ Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung nachträglich eine Ausarbeitung (Ausschussdrucksache 0454 vom 27.01.2004) der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers Merk, durch welche sie aufgeklärt wurden, welchen (un-)-gesetzlichen Regelungen sie am 26.09.2003 eigentlich zugestimmt haben.
Im Grunde genommen sagt Sie auch nichts anderes aus als im § 229 SGB V festgelegt wurde, die Verbeitragung von Versorgungsbezügen oder deren Kapitalabfindung, finanziert entweder durch den AG oder durch den AN durch Entgeltumwandlung!
Dabei verwendet Sie auch den Begriff „Kapitalleistung“ der sich aber immer auf den gleichen Bezug zu einer Kapitalabfindung ausrichtet.

• Diese Absprache der Spitzenverbände zur Verbeitragung von „originären Kapital-leistungen“ war allerdings im GKV Modernisierungsgesetz nicht enthalten, es wurde lediglich eine Beitragsänderung – voller Beitragssatz - bezogen auf den
§ 248 SGB V festgelegt, und die seit 2002 von den Spitzenverbänden gemäß DS 15/1525 ermöglichte beitragsfreie Umgehungsmöglichkeit einer „an die Stelle eines rentenähnlichen Versorgungsbezuges aus einer bAV tretende einmalige Kapitalabfindung vor dem Versorgungsfall“ beseitigt!
Kein Hinweis auf die Verbeitragung von einer von Anbeginn festgelegten „originären einmaligen Kapitalleistung aus einer privaten Vorsorge“!
Somit wurde verfassungswidrig, am Parlament vorbei eine Verbeitragung von privater Vorsorge eingeführt!
Bei Anfragen verweist das Verursacher-BMG auf die Zuständigkeit der Krankenkassen und Gerichte, können aber bei Nachfrage exakt kein Gesetz benennen, worauf sich die Verbeitragung bezieht, die Krankenkassen verweisen wieder zurück zum verantwortlichen BMG!
So erhielt ich nach mehrfacher Anfrage dieses anonyme, ohne Unterschrift versehen E-Mail vom Bürgerservice des BMG vom 22.03.2024:

Sehr geehrter Herr Lindinger,
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 19. März 2024, in der Sie abermals die Beitragspflicht von Kapitallebensversicherungen ansprechen.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten, sind für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen im Einzelfall allein die Krankenkassen und im Streitfalle die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Nur die zuständige Krankenkasse kann aufgrund ihrer Kenntnis und der vorliegenden Informationen auch verbindliche Auskünfte im Einzelfall erteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist von seiner Aufgabenstellung her nicht befugt, Entscheidungen dieser Stellen aufzuheben oder abzuändern.
Ihre Ansicht und Argumentation scheinen auf ein bestimmtes Ergebnis abzuzielen. Wir können daher verstehen, dass Sie mit unseren Stellungnahmen nicht zufrieden sind. Dennoch erwarten wir Verständnis für eine Auffassung, die in einem mehrheitlich in Bundestag und Bundesrat beschlossenem Gesetz enthalten ist, auch wenn diese nicht in Ihrem Sinne ist.
Ihr erneute E-Mail enthält keinerlei neue Punkte, auf die zusätzlich zu unseren Antwortschreiben noch eingegangen werden müsste. Insofern verweisen wir hinsichtlich der weiterhin von Ihnen aufrecht erhaltenen Kritik auf unsere bisherigen Ausführungen. Wir können unserem bisherigen Schriftwechsel mit Ihnen nichts hinzufügen. Der Vorgang wird daher als erledigt betrachtet. Weitere von Ihnen eingehende Schreiben in dieser Angelegenheit werden wir künftig nicht mehr beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice


Anstelle, um den Brei herumzureden, könnte man doch ganz einfach das zuständige Gesetz benennen, ist das zu viel verlangt? Oder gibt es kein Gesetz, das man benennen könnte?

Dieses, gesetzlose, verfassungswidrige Katz- und Mausspiel muss beendet und nach Recht und Gesetz abgewickelt werden!

Wenn dies wieder nicht passiert, bleibt die einzige Möglichkeit des Protestes in der Wahlkabine, wenn die Parteien der Mitte die Probleme der Bürger nicht mehr annehmen.

Eine Aussage eines Thüringer Bürgers nach der LT-Wahl bezogen auf die AfD beweist das höhere Vertrauen in die AfD, „man sollte es denen einmal machen lassen, vielleicht können die es besser“!

Was dabei raus kommt, zeigt das Wahlergebnis zum neuen Deutschen Bundestag 2025, sowie die neuesten Prognosen!

Deshalb erlaube ich mir im Sinne unserer Verfassung gegebenen freiheitlich, parlamentarisch, demokratischen Grundordnung, sowie gemäß Artikel 3 (1) GG festgelegten Gleichheitsgrundsatz gegen den seit 20 Jahren gesetzlos geforderten „zweifach vollen Beitragssatz auf eine private Vorsorge“, auf Einmalzahlungen aus privat finanzierten KLV folgende Forderung aufzustellen:

Die künftige Regierung, die ja Teil der Urheberschaft des aufgezeigten größten Unrechts war, bezogen auf die noch andauernde gesetzlose „Doppel“ - Verbeitragung – zweifach geforderter voller Beitragssatz – auf Einmalzahlungen – keine rentenähnlichen Versorgungsbezüge - aus privater Vorsorge, über das Parlament zu kontrollieren und hinterfragen und über das zuständige BMG die damals am Parlament vorbei abgesprochenen Absprachen zurückgenommen und die Verbeitragung sofort eingestellt und die geleisteten, ungesetzlich eingeforderten und damit nichtigen Beiträge zur KV und PV gemäß §§ 44, 50 SGB X von den Krankenkassen zurückerstattet werden.

Wie es der H. Bundespräsident, eingangs erwähnt hat, muss sich mit der neuen Regierung das ändern, was die alte Regierung nicht geschafft hat, um die politische Wende einleiten zu können. Es muss wieder Vertrauen in die „Volksparteien“ zurückgewonnen werden!

Wenn es nicht gelingt, liegt die Schuld bei künftigen „Machtverhältnissen“ nicht beim Wähler, sondern an der neuen Regierung und den Parlamentariern, wenn nicht gemäß unserer Verfassung, sondern nach parteipolitischen Richtlinien und Ideologien gehandelt wird!

Deshalb verweise ich abschließend noch einmal auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 (3) GG), dieser ist Kernstück des Rechtsstaatsprinzips; er legt den Vorrang des Gesetzes fest und hebt somit den Rechtsstaat vom Willkürstaat ab!
Es müsste nur nach Gesetz und Recht gehandelt werden, dann lösen sich die Probleme von selbst!

Quelle: Kurt Lindinger