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digital native in Stellenanzeige ist Indiz für Altersdiskriminierung

18.01.2024 - von Arbeitsgericht Heilbronn

Gericht: ArbG Heilbronn 8. Kammer
Entscheidungsdatum: 18.01.2024
Aktenzeichen: 8 Ca 191/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGHEI:2024:0118.8CA191.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Normen: § 15 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 Alt 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 11 AGG ... mehr
Dokumentreiter



Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Einstellung - Digital Native - Rechtsmissbrauch

Leitsatz

Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause" stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar.(Rn.27)

Orientierungssatz

1. Einer Bewerbung ist die Ernsthaftigkeit nicht bereits dann abzusprechen, wenn sich der Bewerber für eine Stelle in Heilbronn bewirbt und seinen Wohnsitz in Berlin hat und für die Stelle als Wirtschaftsjurist mit jahrelanger Führungsverantwortung überqualifiziert ist. Diese Einwände reichen nicht aus, um auf Rechtsmissbrauch zu schließen.(Rn.39)

2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 17 Sa 2/24.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von EUR 7.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2023 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 80%, die Beklagte zu 20%.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 37.500,00.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Randnummer1

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.

Randnummer2

Der im Jahre 1972 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplomwirtschaftsjurist. Hinsichtlich seines Lebenslaufs wird auf Anl. B4 Bezug genommen. Die Beklagte ist ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel. Im April 2023 schrieb die Beklagte auf zahlreichen Internetplattformen eine Position als Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit unbefristet aus. Hinsichtlich der Stellenanzeige wird auf Anl. K1 verwiesen. Die Anzeige weist auszugsweise folgenden Text aus:

Randnummer3

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Quelle: 8. Kammer - Arbeitsgericht Heilbronn