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Mit welcher Begründung erhielten Rentnerinnen keinen Inflationsausgleich?

13.03.2024 - von Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 156. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 13. März 202420060 (A) (B) (C) (D)

Für die Fragestunde der 156. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 13. März 2024 reichte der Abgeordnete Matthias W. Birkwald (Gruppe Die Linke) die Frage Nr. 35 ein.
Sie lautete:

"Mit welcher Begründung erhielten Beamte im Ruhestand einen Inflationsausgleich von bis zu
3.000 Euro, angesichts der Maßgabe, dass die Anpassung der Pensionen dem Rentenrecht weitestgehend angeglichen werden soll (so wurden die Dämpfungselemente bei der Rentenversicherung systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen und die Altersgrenze wird entsprechend des Renteneintrittsalters schrittweise auf 67 Jahre angehoben: Link
g/versorgung-liste.html), und mit welcher Begründung erhielten die Rentnerinnen und Rentner keinen solchen Inflationsausgleich, sondern lediglich ein Energiegeld von 300 Euro, welches auch anderen Bevölkerungsgruppen ausgezahlt wurde?


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir:
Es ist – anders als in der Frage formuliert – nicht zutreffend, dass Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes „bis zu 3 000.Euro“ Inflationsausgleich erhalten haben. Sie haben vielmehr einen anteiligen Betrag entsprechend ihres jeweiligen Ruhegehaltsatzes erhalten.

Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie bildet einen Teil der systemgerechten
Übertragung der Verhandlungsergebnisse zur Tarifrunde im öffentlichen Dienst des Bundes vom April 2023. Es ist Ausdruck der verfassungsrechtlich verankerten Grundsätze amtsangemessener Alimentation, dass auf Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst übertragene Tarifverhandlungsergebnisse auch auf Pensionäre übertragen werden. Dies erfolgt nach Maßgabe der beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätze.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung handelt es sich um zwei verschiedene Alterssicherungssysteme, die sich eigenständig entwickelt haben und die daher in ihren Einzelregelungen und den jeweiligen Anpassungsmechanismen nicht miteinander vergleichbar sind. Dies zeigt auch ein Blick auf die Rentenentwicklung im Jahr 2023: Während 2023 die Renten im Westen um 4,39 Prozent und im Osten 5,86 Prozent erhöht wurden, hätte es bei den Pensionen – ohne eine Übertragung des Tarifabschlusses – für 2023 weder eine Anpassung noch eine Sonderzahlung gegeben.

Quelle: Drucksache 20/10564 20. Wahlperiode 07.03.2024