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Die heiligste Kuh der s o z i a l e n Marktwirtschaft ...

Foto: H.J.

06.07.2022 - von Hartmut Jeromin

wird gerade wieder auf die besten Weiden geführt. Und da grast sie und kann doch nicht satt werden! Denn sonst wäre sie ja nicht so heilig. Ich meine die „freie Preisgestaltung“ in der Wirtschaft. Es gibt nichts wirklich heiligeres, Preise allein machen selig! Sehr gut zu erkennen bei den Energiepreisen zur Zeit. Man nimmt nicht, was sie kostet, sondern was man kriegen kann. Und kommt so ganz gewollt und zunehmend zum Höchstgewinn! Nun ist es aber genug möchte man schreien … aber es ist nie genug. Solange man sie lässt!

Die Lehrbücher erklären den Sachverhalt zunächst mit Wettbewerb, dann mit Gleichgewichten beim Handeln, danach mit Angebot und Nachfrage u.s.f. Niemals mit Bedürfnissen, Gerechtigkeit, Gemeinwohl oder Ökologie.

Manchmal konnte man nicht anders, da musste der Preis reguliert werden. Besonders wenn es knapp wurde mit dem Lebensnotwendigen. Die Geschichte hält da ausreichend Beispiele parat. Aber aus der Geschichte lernen war noch nie die Stärke der Verantwortlichen.
Und so passiert es wieder: Wärmeenergie, elektrische Energie, mechanische Energie jeder Art wird teurer und teurer und teurer. Jeder Inflation zu Trotze.

Die Kraftstoffpreise in Deutschland wurden jüngst das unrühmlichste Beispiel: Der Staat (Hauptverursacher der ganzen Misere) wollte regelnd eingreifen und kündigte eine Steuerminderung auf die Umsätze an den Tankstellen an. Aber ließ dabei genügend Zeit verstreichen, damit die Konzerne reagieren konnten. Und sie reagierten. Sie schlichen kurz vor Ultimo mit den Preisen hoch und höher, um sie dann am 01.06.22 scheinbar zu senken. Aber nur etwas - und kamen so zu einem Sondergewinn! Vergleichbar mit den Cum-Ex-Geschäften, die immer noch nicht aufgearbeitet sind.

Die „Heilige Kuh“ wurde also von der Regierung auf eine neue Weide geführt … und die Mineralölkonzerne wurden zu Krisengewinnlern. Zu staatlich subventionierten! Die verantwortlichen Politiker schreien nun Zeter und Mordio, müssten sich aber bei ernsthafter Beschäftigung mit der Sachlage selbst in den eigenen Hintern beißen. Denn sonst wären sie ja keine Politiker! Sie haben es alle gewusst!

Schon die Kriegsgewinnler der Firma Krupp kamen nach beiden Weltkriegen immer mit einem blauen Auge davon. Und die SPD stimmte für Kriegskredite … und die Finanziers lachten sich ins Fäustchen. Und Schuldenmachen ist gerade wieder in Mode und Schuldentilgung wird auf später verschoben. Und die Deutsche Bank, das größte deutsche Geldhaus, holt nun zwar Hunderte Programmierer aus ihrem Zentrum in Russland nach Berlin und hält die Risiken der Maßnahme für „sehr begrenzt“. Gleichzeitig tourt der Wirtschaftsminister durch arabische Staaten um dem Putin irgendwie eins auszuwischen, obwohl der nur unser Bestes (Geld) will, genauso wie die Ölscheichs am persischen Golf!

Also: Was tun! Kein Benzin mehr kaufen, auf Mobilität verzichten? Das Geld von den Firmen zurückfordern? Neue Gesetze? Mit einem Energiesicherungsgesetz mit § 24? (Bitte nachschlagen) Oder lieber den Krieg da in der Ukraine sofort … sicher könnt ihr alle noch mehr solche Vorschläge aufschreiben.

Auf die Bundesnetzagentur vertrauen um eine Pleitewelle und Systemkrise zu verhindern? Damit es nicht zur ökologischen und sozialpolitischen Katastrophe kommt?

Harren und Hoffen hat manchmal getroffen, Hoffen und Harren hält manchmal zum Narren denkt sich Hartmut Jeromin im Juni 2022, da geht er nun gerade in sein 82. Lebensjahr und wäre so gerne auch auf so einer Fettweide! Da würde er aber ein Maul voll nehmen! Wie die Ferkel riefen, die plötzlich am Kuheuter lagen: Hier kann man aber ein Maul voll nehmen!

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Energiesicherungsgesetz 1975
§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten

(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt, haben alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.

(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das nur unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrauchern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der beabsichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei denen Energieversorgungsunternehmen von dem in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzuheben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des vertraglichen Preises auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Energieversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die Preisänderung mitzuteilen und diese zu begründen. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass beim Energieversorgungsunternehmen eingetretene Kostensenkungen seit der Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2 bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag
20. Wahlperiode
Drucksache 20/ 1501
26.04.2022
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

A. Problem und Ziel
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Um die Energiever­sorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, sind die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Im Krisenfall muss die schnelle Handlungsfähigkeit gewährleistet bleiben. Deshalb soll, zusätzlich zu den weiteren Maßnahmen zur Krisenvorsorge, die die Abhängigkeit von fossilen Importen aus Russland reduzieren, die Energieversorgung diversifizieren, den Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen und die erforderlichen Infra­strukturen ausbauen, auch das Energiesicherungsgesetz 1975 aktualisiert werden. (Deutsche Sprach` - schwere Sprach`!)

Darüber hinaus sind Regelungen zu treffen, die die SoS-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010) durchführen und einen schnellen und praktikablen Vollzug bei Solidaritätsersuchen an Deutschland gewährleisten.
Des Weiteren bedingen unklare Einfluss- und Rechtsverhältnisse bei Betreibern Kritischer Infrastrukturen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben als Betreiber der Kri­tischen Infrastruktur gefährden, die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen.
Im Energiewirtschaftsgesetz werden zudem Regelungen für die Festlegung kriti­scher Komponenten, für LNG-Anlagen und Gasspeicher erforderlich.

B. Lösung
Das Energiesicherungsgesetz 1975 wird durch Klarstellungen zu bestehenden Verordnungsermächtigungen präzisiert. Des Weiteren werden zusätzliche Verordnungsermächtigungen aufgenommen. Zudem werden Regelungen eingefügt, um über eine digitale Plattform die Lastverteilung effektiv vollziehen zu können, die sowohl nach dem Energiesicherungsgesetz als auch bei Solidaritätsmaßnah­men nach der SoS-Verordnung erforderlich werden kann. Dementsprechend wird auch die Gassicherungsverordnung angepasst.
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, wird die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der Kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio auch die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen. Des Weiteren wird die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten vorgesehen.

Im Energiewirtschaftsgesetz werden Regelungen für die Festlegung kritischer Komponenten sowie für LNG-Anlagen und Gasspeicher ergänzt. Der Nutzen dieses Gesetzes liegt in der Sicherstellung einer schnellen und umfas­senden Handlungsfähigkeit des Staates zur Vermeidung und bei der Bewältigung des Krisenfalles, damit die Energieversorgungssicherheit im Krisenfall gewahrt oder schnellstmöglich wiederhergestellt wird.

C. Alternativen
Keine. Insbesondere die Präzisierung und Ergänzung von Verordnungsermächti­gungen dient der Sicherstellung einer schnellen und umfassenden Handlungsfä­higkeit im Krisenfall und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Energie­marktes.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Soweit für Kunden in Deutschland im Rahmen eines Solidaritätsersuchens in ei­nem Mitgliedstaat der Europäischen Union Erdgas beschafft werden soll, erfolgt dies auf Rechnung des Bundes durch den Marktgebietsverantwortlichen. Die na­tionale Wirkung der Verordnung (EU) 2017/1938 für den Solidaritätsfall in der Gasversorgung wird im Wege der Anwendung des Energiesicherungsgesetzes so­ wie der Gassicherungsverordnung umgesetzt. Die notwendige haushaltsrechtliche Ermächtigung ist damit vorhanden. Da ein möglicher Eingriffsfall weder vom Zeitpunkt noch von der Höhe vorhersehbar ist, ist eine haushaltsrechtliche Vor­sorge in Form eines Ansatzes oder einer Verpflichtungsermächtigung nicht mög­lich.
Zu Entschädigungen im etwaigen Fall einer Enteignung ist der Enteignungs­begünstigte verpflichtet, wenn eine vorherige Zustimmung des Enteignungsbe­günstigten zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet. Auch in diesem Fall ist diese besondere Maßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz weder vom Zeitpunkt noch von der Höhe vor­hersehbar, dass eine haushaltsrechtliche Vorsorge in Form eines Ansatzes oder einer Verpflichtungsermächtigung möglich wäre. In diesen Fällen findet § 37 der Bundeshaushaltsordnung Anwendung.
Für die Haushalte der Länder entstehen keine neuen Ausgaben.

E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerin­nen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht erheblicher einmaliger Erfüllungsaufwand, sofern ein Krisenfall nach dem Energiesicherungsgesetz festgestellt wird oder ein Solidari­tätsfall nach der SoS-Verordnung (EU) 2017/1938 eintritt. In diesem Fall entsteht vor allem Personalaufwand. Dieser beträgt für die Wirtschaft einmalig rund 800.000 Euro, weil befristete Maßnahmen ergriffen werden. Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform für Erdgas und nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Für die Wirtschaft fällt jährlicher Aufwand von rund 7,1 Mio. Euro an. Die rund 7,1 Mio. Euro re­sultieren aus der 1:1-Umsetzung von EU-Recht; dieser Aufwand unterfällt daher nicht der „One in, one out“-Regel. Ein geringer Teil des jährlichen Aufwands (etwa 2.000 Euro im Einzelfall) unterfällt der „One in, one out“-Regel. Nachrichtlich wird der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2017/1938 für die Wirtschaft mit einmalig 607.000 Euro quan­tifiziert.
Davon Bürokratiekosten aus InformationspflichtenDer jährliche Erfüllungsaufwand enthält einen Anteil von Bürokratiekosten aus Informationspflichten von etwa 6,7 Mio. Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht erheblicher einmaliger Erfüllungsaufwand, sofern ein Krisenfall nach dem Energiesicherungsgesetz festgestellt wird bzw. ein Solidari­tätsfall nach der SoS-Verordnung (EU) 2017/1938 eintritt. In diesem Fall entsteht Personalaufwand. Dieser beträgt für die Verwaltung einmalig rund 2,2 Mio. Euro, weil befristete Maßnahmen ergriffen werden. Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform für Erdgas und nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 1,7 Mio. Euro.
Nachrichtlich wird der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2017/1938 für die Verwaltung mit einmalig 340.000 Euro quan­tifiziert.

F. Weitere Kosten

Die Änderungen bewirken keine wesentlichen Änderungen für die sonstigen Kos­ten der Wirtschaft oder für das soziale Sicherungssystem. Es sind keine Auswir­kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher­preisniveau, zu erwarten. Insbesondere nimmt dieses Gesetz selbst keine Enteig­nung vor. Etwaige Entschädigungskosten würden erst anfallen, wenn ein Unter­nehmen der Kritischen Infrastruktur tatsächlich zu enteignen wäre. Mit den Re­gelungen im Energiesicherungsgesetz werden auch Zuständigkeiten des Bundes­verwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes festgelegt. Ob und in welchem Umfang sich daraus Justizkosten ergeben können, kann derzeit nicht quantifiziert werden. In diesem Fall wird beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundes­gerichtshof die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung voraussichtlich zu einem geringfügigen jährlichen Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten füh­ren (Einzelplan 07).

Das Preisanpassungsgesetz Gas und die Ampelregierung plus Energieversorgunsunternehmen siehe altersdiskriminierung.de unterLink

Quelle: Hartmut Jeromin, 11.6.2022, Energiesicherungsgesetz 1975 § 24 , 26.04.2022 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP