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14.01.2019 - von Aktion demokratische Gemeinschaft e.V.
Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 1974 bewertete den Zahnverlust als Krankheit. Den Zahnärzten und Krankenkassen wurde auferlegt, u.a. die Versorgung mit Kronen und Brücken als zahntechnische Leistungen in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufzunehmen.
Ab 01.01.1975 erhalten gesetzlich Krankenversicherte erstmalig Zahnersatz im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung. Die Kosten für Zahnersatz werden zu 100% von den Krankenkassen übernommen.
Durchpermanente Kürzungen von 1977 bis 2005 werden die Leistungen für den Zahnersatz zwischen 15 bis 20% gesenkt. Im gleichen Zeitraum von 1975 bis 2005 steigt der Beitrag zur Krankenversicherung von 8% auf ca.15%.
Eine Informationsschrift für gesetzlich Krankenversicherte
(Broschüre September 2008)
aktualisiert: 14. Januar 2019 unter: https://www.adg-ev.de/index.php/publikationen/aeltere-publikationen/1620-demontage-der-leistungen-fuer-zahnersatz-in-der-gkv
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