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Siebter Pflegebericht der Bundesregierung

Foto: H.S.

25.05.2021 - von Bundesgesundheitsministerium

Die zentralen Ergebnisse des Berichts werden von den Autoren des Berichts wie folgt zusammengefasst:
• Mit den Pflegestärkungsgesetzen I bis III war die bisher umfassendste Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung verbunden. Die Reform ging mit einem merklich erhöhten Antragsaufkommen und einem erheblichen Anstieg der Zahl der Anspruchsberechtigten auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einher. Das Ziel, allen Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu ermöglichen, unabhängig davon, ob sie körperlich, kognitiv oder psychisch beeinträchtigt sind, wurde erreicht.

• Im Mittelpunkt des seit dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegeverständnisses stehen die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. Pflegebedürftigkeit liegt bei körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor, die Hilfe durch andere erfordern. Pflege wiederum dient dem Ziel, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen zu erhalten oder wiederzugewinnen und dabei ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

• Die Systemumstellung auf das neue Pflegeverständnis und das neue Begutachtungsinstrument hat insgesamt gut funktioniert. Im Rahmen der jährlich durchgeführten bundesweiten Versichertenbefragung zur Pflegebegutachtung äußerten die Versicherten im Jahr 2018 eine hohe Zufriedenheit mit dem Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die guten Zufriedenheitswerte resultieren außer aus einem verbesserten Angebot an Pflegeleistungen vor allem aus der verbesserten Berücksichtigung der individuellen Pflegesituation.

• Das neue Qualitätssystem für die stationäre Pflege wurde erfolgreich eingeführt. Im Bereich der ambulanten Pflege wurde ebenfalls ein neues Qualitätssystem entwickelt und einem wissenschaftlich begleiteten Praxistest unterzogen. Die Qualitätssysteme bauen auf dem neuen Verständnis von Pflegebedürftigkeit und Pflege auf. Es wird überprüft, inwieweit die Pflege am Bedarf und an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen ausgerichtet ist und wie ihre Fähigkeiten – und damit auch ihre Selbstständigkeit – erhalten und gefördert werden.

• Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation wurde gestärkt, indem wirksame Verfahren zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs durch Pflegekassen und Medizinische Dienste geregelt wurden.

• Mit der bundesweiten Umsetzung des vom BMG und vom Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege geförderten Strukturmodells wurde bereits in ca. 80 Prozent aller Pflegeeinrichtungen eine vereinfachte Pflegedokumentation eingeführt. Gesetzlich wurde klargestellt, dass die eingesparte Zeit der Pflegekräfte der Versorgung von Pflegebedürftigen zugutekommen soll.

• Der partizipative KAP-Prozess hat die Verbesserung der Ausbildungs-, Arbeits- und Entlohnungsbedingungen im Bereich Pflege in den Fokus gerückt. Es wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket vereinbart, zu dessen Umsetzung sich alle beteiligten Akteure verpflichtet haben. Im Rahmen des KAP-Prozesses wurde u. a. ein Strategieprozess zur Verbesserung der interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen der Pflege und anderen Bereichen im Gesundheitswesen sowie eine Ausbildungsoffensive Pflege initiiert. Der erste Umsetzungsbericht zur KAP wurde im November 2020 veröffentlicht.

• Auf der Grundlage von § 113c SGB XI wurde von April 2017 bis Juni 2020 ein Personalbemessungsverfahren für Pflegeeinrichtungen unter Beteiligung weiterer Pflegewissenschaftlerinnen und Pflegewissenschaftler sowie Expertinnen und Experten aus der Pflege entwickelt und erprobt. Dem Verfahren liegt das Verständnis von Pflegebedürftigkeit auf Grundlage des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zugrunde. Mit Abschluss des Projekts liegt erstmals ein fachlich fundiertes Verfahren vor, das eine einrichtungs-individuelle Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach bundeseinheitlichen Maßstäben ermöglicht. Für die weiteren Umsetzungsschritte wurde eine Roadmap entwickelt und veröffentlicht. Mit dem PpSG wurde die Finanzierung von 13.000 zusätzlichen Fachkraftstellen gesichert, um eine bessere Personalausstattung in der stationären Altenpflege zu erreichen. Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig mehr Pflegefachkräfte und insbesondere auch mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sein werden. Mit 20.000 zusätzlichen Stellen in der vollstationären Altenpflege für Pflegehilfskräfte wird mit dem Gesundheitsversorgungs-und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) der erste Schritt in Richtung eines einheitlichen Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gegangen.

• Verbesserte Gehälter für Pflegekräfte wurden durch Regelungen im PSG I und III sowie im PpSG ermöglicht, die eine vollständige Finanzierung von Gehältern bis Tarifniveau (und bei Vorliegen eines Sachgrundes darüber hinaus) durch die Kostenträger in den Pflegesatz- bzw. Vergütungsverhandlungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen sicherstellen. Zudem wurden die Pflegemindestlöhne in der Langzeitpflege erhöht und erstmals differenzierte Vorgaben für Pflegefachkräfte vorgesehen. Insgesamt werden die Pflegelöhne dadurch insbesondere in ländlichen Gebieten und in den neuen Bundesländern zum Teil deutlich angehoben.

• Die Pflegeberatung wurde ausgeweitet und qualitativ verbessert. Die zuletzt vom GKV-Spitzenver-band4veröffentlichten Evaluationsergebnisse zeigen, dass im Mittel über 90 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer mit der Beratung, der Zugänglichkeit und der Wirksamkeit sehr zufrieden sind.

• Die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde verbessert. So wurde der Zugang für die Gewährung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung für die Pflegepersonen erleichtert. Die höchste rentenrechtliche Absicherung erfolgt nunmehr auf der Basis von 100 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (früher 80 Prozent), was in etwa dem Rentenanspruch entspricht, den Durchschnittsverdienende in einem Kalenderjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mit Beitragszahlungen durch die Pflegeversicherung. Die Zahl der Pflegepersonen (meist Angehörige), für welche die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, hat sich von 2016 bis 2018 mehr als verdoppelt (von knapp 420.000 auf knapp 930.000).

• Zwischen stationären Pflegeeinrichtungen sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl von Kooperationsverträgen geschlossen, um die ambulante ärztliche Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen. Mit dem PpSG wurden Regelungen auf den Weg gebracht, um diese Entwicklung weiter zu beschleunigen.

• Um insbesondere die Situation von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen weiter zu verbessern, hat das Bundeskabinett im Juli 2020 die Nationale Demenzstrategie beschlossen. Die Strategie wurde während des Berichtszeitraums unter Beteiligung von über 70 relevanten Akteuren aus dem Gesundheits- und Pflegesektor entwickelt. Die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen wird in den nächsten Jahren von einem Monitoringprozess begleitet.

• Für das Teilen guter praktischer Ansätze vor Ort sowie den Austausch darüber fehlten bisher ein niedrigschwelliges Instrument und eine bundesweite Vernetzung. Deshalb hat das BMG Anfang 2020 ein Vernetzungsangebot für in der Pflege Tätige initiiert, das Pflegenetzwerk Deutschland (Link. Mit dieser Initiative soll der Erfahrungs-, Informations- und Best-Practice-Austausch der Pflegepraktikerinnen und Pflegepraktiker gefördert werden. Das Pflegenetzwerk soll auch dazu beitragen, die gesellschaftliche Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und der Pflegeberufe – auch durch die Pflegekräfte selbst – zu stärken und zu verbessern. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband, GKV-SV) ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Er ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.

Interessant ist der Anhang C. Ab Seite 2002 werden Forschungs- und Modellprojekte im Bereich der Pflege mit den Förderern, dem Projekttitel, der Projektbeschreibung, der Projektleitung und der Laufzeit vorgestellt.

Der ganze Bericht steht -ohne Autorenangabe - auf der Webseite des Herausgebers, dem Bundesgesundheitsministerium unter: Link

Quelle: Bundesgesundheitsministerium