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Voraussetzungen für ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung

27.01.2021

Gefördert werden junge Menschen, die sehr gute bis gute Leistungen sowie gewerkschaftliches und/oder gesellschaftspolitisches Engagement erbringen.

Die Hans-Böckler-Stiftung hat es sich zum Ziel gesetzt, mit der Vergabe von Stipendien einen Beitrag zu mehr Chancengerechtigkeit im Bildungswesen zu leisten. Daher haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, auch und gerade den jungen Menschen ein erfolgreiches Studium zu ermöglichen, für die der Weg an die Hochschule keine Selbstverständlichkeit ist. Wir fördern junge Menschen, die sehr gute bis gute Leistungen sowie gewerkschaftliches und/oder gesellschaftspolitisches Engagement erbringen. Diesen beiden Kriterien räumt die Hans-Böckler-Stiftung Vorrang ein.

Grundlage für die Förderung sind das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die zusätzlichen Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler. Erwartet werden sehr gute bis gute Leistungen sowie gewerkschaftliches und/oder gesellschaftspolitisches Engagement. Diesen beiden Kriterien räumt die Hans-Böckler-Stiftung Vorrang ein.

Wir fördern Studierende,

mit formalem BAföG- Anspruch
Deutsche Staatsbürger*innen;
Europäische Staatsbürger*innen sowie Staatsangehörige der EU-Beitrittskandidat*innen sofern sie in Deutschland studieren;
anerkannte Asylbewerber*innen und Geflüchtete mit Bleibeperspektive gemäß BAföG § 8.
die über den Zweiten oder Dritten Bildungsweg an die Hochschule gelangen.
die auf Grund ihres Alters (≥35 Jahre) keinen BAföG-Anspruch mehr haben. Allerdings ist eine sehr gute biographische Begründung für das geplante Studium erforderlich.

Wir fördern:

Das Erststudium (BA/MA/Diplom/Staatsexamen) an staatlichen/staatlich anerkannten Hochschulen sowie an staatlich oder staatlich anerkannten Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Ein duales Studium, das Ausbildung oder Praxis integriert.
das nebenberufliche Studium, wenn es in Vollzeit erfolgt und im Schnitt 30 ECTS-Punkte pro Semester der Regelstudienzeit erbracht werden.
Ein Ergänzungsstudium nach FH-Abschluss zur Erlangung der Promotionsfähigkeit.
Das Studium an einer Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz.
Die Erlangung der (Fach-)Hochschulreife (Abitur / FHR) an Instituten zur Erlangung der Hochschulreife und Abendgymnasien (Zweiter Bildungsweg).
die Promotion aller Fachrichtungen an einer staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule.

Wichtig: Eine Bewerbung nach dem 3. Semester im Bachelor ist möglich, wenn im Anschluss ein Master angestrebt wird.

Wir fördern nicht:

Studierende des Zweiten Bildungsweges, wenn sie weniger als ein Jahr bis zur Erlangung des (Fach)Abiturs vor sich haben.
Studierende mit weniger als drei Semestern verbleibender Regelstudienzeit ab dem Beginn der Förderung (diese Regelung gilt nicht für Bachelor-Studiengänge, wenn konsekutiv der Master angestrebt wird).
Masterstudiengänge, die kürzer als 3 Semester sind. Masterstudiengänge werden nur gefördert, wenn der vorherige Abschluss ein Bachelor ist.
Studierende, die schon 4 Semester in einem anderen Fach studiert haben (Zweitstudium).
Personen ohne BAföG-Anspruch (Staatsangehörigkeit) (dies gilt nicht für die Promotionsförderung).
reine Auslandsaufenthalte bzw. Auslandsstudien, die nicht Auslandsstudium sind (von Deutschland aus oder nach Deutschland);
Personen, deren bescheinigtes Sprachniveau unterhalb von C1 liegt,
Teilzeitstudiengänge.
Kombinationen mit anderen nebenberuflichen Tätigkeiten, Teilzeitbeschäftigungen oder Ausbildungsgängen.

Unsere Förderung versteht sich als materielle Absicherung einer Vollzeittätigkeit im Rahmen der Promotion und nicht zur Erlangung anderer Ausbildungsziele. Durch die Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) (§ 1.8.2) sind die Förderwerke an eine enge Auslegung der Nebentätigkeiten gebunden. Sie sind insbesondere mit einer Psychotherapieausbildung unvereinbar.
Abschlussförderungen im Sinne der Richtlinien des BMBF. Dazu gehört: Wenn zu Beginn der Förderung bereits eine zweijährige Förderung durch ein Stipendium bestanden hat, die Bewerberin oder der Bewerber 2 Jahre eine Qualifikationsstelle hatte und/oder eine Projektstelle oder die Promotion so weit fortgeschritten ist, dass sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.

Hinweis:


- Ein Studium im Ausland wird momentan grundsätzlich abgelehnt.

Voraussetzung

Bewerberinnen und Bewerber müssen dem Grunde nach eine BAföG-Berechtigung (nach § 8 Abs. 1–3 BAföG) haben. Dabei gibt es einen Unterschied zwischen dem Anspruch auf BAföG dem Grunde nach und dem tatsächlichen Anspruch auf BAföG. Dem Grunde nach ist eine Person BAföG-berechtigt, wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllt. Der tatsächliche Anspruch ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Für eine Bewerbung für ein Stipendium ist der Anspruch auf BAföG dem Grunde nach relevant.

Die Förderfähigkeit des Studiums richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des BAföG; das Stipendium wird dem Grunde nach nach den Kriterien des BAföG vergeben.

Bewerber*innen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung das Sprachniveau C1 nachweisen.

Eine Bewerbung zum Master ist nur möglich, wenn der Bachelor nachweislich bestanden wurde.

Eine Bewerbung zur Promotion ist nur möglich, wenn das zur Promotion berechtigende Studium nachweislich erfolgreich bestanden wurde.

Wie lange wird gefördert?
Die Stiftung fördert nach Möglichkeit bis zum erfolgreichen Ende des Studiums. Einzige Bedingung: der Abschluss muss in der durch das BAföG festgelegten Förderungshöchstdauer abgelegt werden.
Kontakt

Fragen zur Bewerbung beantworten wir gern. Schreibt an bewerbung[at]boeckler.de.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung