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Direktversicherung: KV-Beiträge sind HÖHER als die Förderung !

Foto: H.S.

08.01.2021 - von S.G.

Widerspruch gegen die Festsetzung und Abzüge der Krankenversicherungsbeiträge auf meine Direktversicherung bei Debeka LV, deklariert als Versorgungsbezüge gemäß Gesetzesänderung 2004, Ihr Schreiben vom 9.12.2020, eingegangen 14.12.2020

KV-Nummer : xxxx
KV aus Versorgungsbezügen, Mandatsnummer xxx

Sehr geehrte Frau H.,

zunächst möchte ich Ihnen ein gesundes und gutes Jahr 2021 wünschen. Gegen den Bescheid über die Festsetzung meiner o.g. Krankenversicherungsbeiträge vom 9.12.2020, eingegangen 14.12.2020 lege ich Widerspruch ein.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom Januar 2004 und der damit rückwirkenden Anwendung auf Leistungen aus dem Lebensversicherungs-Altvertrag meiner betrieblichen Altersvorsorge aus dem Jahr 1996, sehe ich den grundsätzlich garantierten Vertrauensschutz und meine Rechte aus Art.14(1) Grundgesetz (Schutz des Eigentums) verletzt.
Der Vertrauensschutz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Grundgesetz). Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er (vor allem staatlich forciercte Vorsorge-) Regelungen, auf die sich der Bürger insbesondere mit vertraglicher Absicherung, bei Gesetzesänderungen nicht generell ohne Übergangsvorschriften von einem Tag zum anderen erheblich nachteilig verändern darf.

Die Gesetzesnovelle vom November 2019 sieht zudem einen Grundfreibetrag für gesetzlich Versicherte vor, nicht aber für freiwillig Versicherte, während Privatversicherte bereits von vorneherein verschont wurden. Dies obwohl für die Altverträge dieselben Rahmenbedingungen galten. Neben der unrechtmäßigen Vertragsänderung gemäß Artikel 14 und 20 wird hier nun zudem auch Art 3 GG bzgl. Diskriminierung ausgehebelt: Bei gleicher Rahmenposition wurde zwischen einzelnen Gruppen unterschieden, aber auch bezugnehmend auf allgemeinen Renten die Einzahlung von Leistungen in die DV mit nicht zusätzlich abgesicherten Rentnern gleichgestellt, unabhängig davon, daß die Grundversorgung vieler Rentner nach Arbeitsleben ohnehin eine Schande ist!

Durch die bei Vertragsabschluss im Jahr 1996 nicht absehbare rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen als AG und AN Anteil, ohne das AG bis vor kurzem gesetzliche Beteiligungspflichten auferlegt bekamen, entstehen mir mit Auszahlung der DV ein erheblicher Absicherungsverlust zum Versorgungszweck nach Ausscheiden aus dem Berufsleben. Die Direktversicherung war als staatliche Fördermaßnahme eben dafür vom Staate aktiv und über das Versicherungswesen forciert und wurde durch die o.g. Gesetze konterkariert: die KV-Beiträge sind höher als die Förderung und so wird die private Sparleistung mit AG- und AN-KV-Anteil abgeräumt, was einer kalten Enteignung durch den Staat und die Krankenkassen entspricht.

Im Hinblick auf die große Zahl ähnlich gelagerter Fälle, die in diesen Fällen eintretende massive finanzielle Belastung und eine dementsprechend laufende Zahl an Widersprüchen und Klagen beantrage ich das Ruhen/Unterlassen jeglicher Festlegungen und Abzüge durch Kranken- und Pflegekassen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung in allen Facetten inklusive der jeweiligen Neuregelungen mit sich daraus ergebenden Klärungen bis hin zur Aufhebung des Rechtsbruchs.

Mit freundlichen Grüßen

S. G.
82431 xx

Quelle: Mail an die Redaktion