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24-Stunden-Betreuung in der häuslichen Pflege

Foto: H.S.

20.07.2020

«Sich zu wehren lohnt sich – auch für Beschäftigte in der »24-Stunden-Pflege«. Das ist das Signal, das das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Mitte Juli aussandte. Im Berufungsverfahren um Lohnnachforderungen einer bulgarischen »24-Stunden«-Betreuerin kündigte die Kammer einen Vergleichsvorschlag an. Kommt die Einigung zustande, könnte die Klägerin bald schon Lohnnachzahlungen in Höhe eines fünfstelligen Eurobetrages erhalten. Es handelt sich um die Fortsetzung einer Auseinandersetzung, über die »Faire Mobilität« mehrfach berichtet hatte.

Die Beschäftigte, Frau Alekseva (Name geändert), aus Bulgarien, hatte über ehrere Jahre eine eutsche Seniorin in ihrer Wohnung in einer Senioreneinrichtung betreut. Vermittelt worden war das Arbeitsverhältnis über eine große deutsche Seniorenpflege-Agentur, angestellt war Frau Alekseva bei einer bulgarischen Firma.

Ihr Vertrag sah eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vor, tatsächlich aber musste sie rund um die Uhr für Pflege und Hilfestellungen zur Verfügung stehen. Untergebracht war Frau D. in der Wohnung der von ihr betreuten 96-Jährigen. Die Tür zu ihrem Zimmer musste sie nachts offen lassen, um im Notfall zur Stelle zu sein. Faktisch wurde von ihr eine Rund-um-die Uhr-Bereitschaft erwartet.

Mit gewerkschaftlicher Unterstützung hatte Frau Alekseva vor dem Berliner Arbeitsgericht geklagt und auf Basis des seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohnes Lohnnachzahlungen in Höhe von rund 40.000 Euro geltend gemacht. Im August 2019 bekam sie in erster Instanz Recht. Dagegen legte die bulgari-che Firma Berufung ein, die nun verhandelt wurde.

Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass die ganze Vertragsgestaltung »jede Menge widersprüchlicher Angaben« enthalte. So war etwa zugleich eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden und eine Sechs-Tage-Woche vereinbart, was schon rein rechnerisch nicht aufgehe. Der Vertrag enthielt einerseits eine Klausel, mit der die Beschäftigte erklärte, »keine Überstunden zu leisten«. Andererseits verpflichtete sie der Betreuungsvertrag, rund um die Uhr für soziale Aufgaben, Hilfestellung beim Essen, Ankleiden, der Körperpflege da zu sein, Gesellschaft zu leisten und sogar »gemeinsame Interessen zu verfolgen«. Obwohl ihr der Vertrag eigentlich – samstags oder sonntags – einen freien Tag in der Woche zusicherte, wurde von der Beschäftigten erwartet, dass sie sieben Tage die Woche zur Verfügung steht.

Die Vorsitzende Richterin zitierte aus einem 2016 verfassten Schreiben der bulgarischen Firma an den Sohn der Seniorin. ... Weiterlesen in DGB fair unter: file:///tmp/mozilla_hanne0/Artikel%20Faire%20Mobilit%C3%A4t%20Das%20kann%20nicht%20ernstgemeint%20sein-1.pdf


Dossier zu den Arbeitsbedingungen von Migrantinnen die in der 24 Stunden-Betreuung in Privathaushalten arbeiten bei Labournet.de unter: Link

Quelle: DBG fair und Labournet.de