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EU+Covid-19: Genetisch veränderte Organismen dürfen ab 18.7.20 freigesetzt werden

Foto: H.S.

14.07.2020 - von Pressemitteilung des EU Rats vom 14.7.2020 um 19:50

Maßnahmen zur "Erleichterung" einer raschen Impfstoff und Covid-19 Arzneimittelproduktion
von Europäischer Kommission, Europäischem Parlament² und Europäischem Rat am 14.7.2020 beschlossen. EU-Richtlinien werden teilweise ausser Kraft gesetzt, damit genetisch veränderte Organismen freigesetzt werden dürfen. Die FAZ greift die Erleichterung in einem Artikelschnippselchen gerne auf: "EU erleichtert die klinische Prüfung"¹. Damit aber klar ist, worum es geht, wird in der Presseerklärung des Europäischen Rats Jens Spahn zitiert: "Der heute verabschiedete Rechtsakt zeigt, das die EU bereit ist, bei den weltweiten Bemühungen um die Entwicklung eines sicheren und wirksamen Impfstoffs die Führung zu übernehmen."

Presseerklärung des EU-Rats vom 14.7.2020, 19:50
"Der Rat hat heute eine Verordnung angenommen, die die Entwicklung und den Einsatz eines Impfstoffs gegen COVID-19 in der EU beschleunigen soll. Die Verordnung sieht eine vorübergehende Ausnahme von der vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung für klinische Versuche mit solchen Impfstoffen vor, die in den EU-Rechtsvorschriften über die absichtliche Freisetzung in die Umwelt und die Anwendung genetisch veränderter Organismen (GVO) in geschlossenen Systemen vorgeschrieben ist.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese vorübergehende Ausnahmeregelung auch dann gilt, wenn die Mitgliedstaaten die Verwendung von Arzneimitteln, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen und zur Behandlung oder Verhinderung von COVID-19 bestimmt sind, in bestimmten, in der Arzneimittelgesetzgebung definierten Ausnahme- und Dringlichkeitssituationen zulassen.
Die Umweltauswirkungen von Arzneimitteln (einschließlich Impfstoffen), die GVO enthalten oder aus GVO bestehen und zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 bestimmt sind, bleiben Teil des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen, wobei die in der GVO-Verordnung festgelegten ökologischen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

Die Verordnung gilt nur, solange COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft wird oder solange ein Durchführungsrechtsakt gilt, mit dem die Kommission eine Notfallsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgrund von COVID-19 anerkennt.

`Ein Impfstoff gegen COVID-19 ist dringend
erforderlich. Mit dieser Verordnung wird
sichergestellt, dass klinische Versuche
in der EU ohne Verzögerung beginnen
können und keine kostbare Zeit verloren
geht. Der heute verabschiedete Rechtsakt
zeigt, dass die EU bereit ist, bei den
weltweiten Bemühungen um die Entwicklung
eines sicheren und wirksamen Impfstoffs
die Führung zu übernehmen.`
Jens Spahn, Bundesminister für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland

Die Verordnung sieht eine Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und der Richtlinie 2009/41/EG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen vor.
Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass für die meisten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung klinischer Versuche keine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung oder Genehmigung erforderlich ist. Zu diesen Tätigkeiten gehören Verpackung und Etikettierung, Lagerung, Transport, Zerstörung, Entsorgung, Vertrieb, Lieferung, Verabreichung oder Verwendung von Prüfpräparaten für den menschlichen Gebrauch, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen und zur Behandlung oder Verhütung von COVID-19 bestimmt sind. Die Herstellung solcher Produkte wird jedoch weiterhin allen Bestimmungen dieser Richtlinien unterliegen.

Die Verordnung stellt auch klar, dass bestimmte Bestimmungen der Richtlinien 2001/18/EG und 2009/41/EG nicht anwendbar sind, wenn die Mitgliedstaaten in bestimmten außergewöhnlichen und dringenden Situationen Zugang zu Arzneimitteln gewähren, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Diese Fälle sind in der 2001/83/RichtlinieEG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln definiert.

Die Verordnung wurde im schriftlichen Verfahren angenommen. (Die Verordnung der EU unter: Link

Hintergründe und nächste Schritte
Die Kommission nahm ihren Vorschlag am 17. Juni 2020 an. Das Europäische Parlament stimmte am 10. Juli 2020 für den Verordnungsvorschlag. Die Verordnung wird am 17. Juli im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am folgenden Tag in Kraft."

Council of the EU Press release 14 July 2020 19:50
Übersetzt von H.S. mit Hilfe von deepl.com

Fahrplan zur totalen Kontrolle
Der EU-Impfpass, der für die Pharmaindustrie den lückenlosen Zugriff auf die Körper der Bürger erzwingen soll, ist von langer Hand geplant. Wer der Vorstellung erliegt, die Corona-Krise sei völlig unerwartet über die Menschheit hereingebrochen, irrt. Die EU aktualisierte in Kooperation mit der WHO bereits Monate vor der Jahreswende 2019/2020 die sogenannte Roadmap für einen einheitlichen EU-Impfpass bis zum Jahr 2022. Artikel von Daniele Pozzati unter: Link


¹ Link 21:56

² 26.Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise (Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628) ***I Vorschlag für eine Verordnung: (COM(2020)0233 - C9-0161/2020 - 2020/0113(COD))
27.Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung und deren Abgabe ***I Vorschlag für eine Verordnung: (COM(2020)0261 - C9-0185/2020 - 2020/0128(COD)) Abstimmungsergebnis des EU-Parlaments: Link

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Am 14. Juli 1933 erließen die Nazis das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses".
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Erstveröffentlichung:15.7.2020

Quelle: Rat der EU