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Correctiv verliert vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen Tichys Einblick - Wer oder was ist eigentlich Correctiv?

Foto: H.s.

01.06.2020 - von Hanne Schweitzer

Die steuerbegünstigte, weil gemeinnützige Gesellschaft "Correctiv" mit beschränkter Haftung (gGmbH) wurde von David Schraven u.a. in Essen im Jahr 2014 gegründet. Er war in den 10er Jahren des 21. Jahrhunderts Leiter der Recherche von WAZ, Westfälischer Rundschau, Westfalenpost und NRZ. Im Herbst 2017 übergab er "die Mehrheit der Anteile" von Correctiv an weitere Gesellschafter, diese werden Kuratoren genannt und müssen - zu einem symbolischen Betrag in nicht bekannter Höhe - Gesellschaftsanteile kaufen. (Schraven soll für seine Tätigkeit als Publisher und Geschäftsführer 111.000 Euro im Jahr 2015 verdient haben.)


Correktiv hat viele Gremien
Das Correctiv-Kuratorium besteht (ohne Anteilseigner Schraven, der als
Kuratoriumsmitglied auf der Webseite nicht aufgeführt wird,) aktuell aus fünf Männern, sie sollen die strategische Entwicklung der gGmbH leiten. Außerdem gibt es noch einen Correctiv-Ethikrat, der über "die ethisch saubere Arbeit von CORRECTIV" wachen soll. Er hat zur Zeit 12 Mitglieder, darunter sind lediglich drei Frauen. Als drittes Gremium wurde ein Correctiv-Aufsichtsrat etabliert. Ihm gehören zwei Männer und eine Frau an, sie sollen die "Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft" kontrollieren.

Und dann gibt es noch die, die die Arbeit machen: "Redaktion & Team".
Laut Webseite von Correctiv am 28.5.2020 gehören 14 Frauen und 19 Männer zu Redaktion & Team. Als Tätigkeit der 33 MitarbeiterInnen sind ihren Fotos zugeordnet:
Geschäftsführer (1), Prokurist (1), Buchhaltung (1), Community Engagement (3), Campfire (1), Veranstaltungen (2), Projektmanager (1), Publisher (1), Designer (2),
Datenjournalist (1), Reporter (8), Faktenchecker (3), Leiterin Faktencheck (1), Bildchef (1), Redaktionsleiter (2), Chefredakteur (3), stellvertretender Chefredakteur (1). Auffällig ist, wie viele Chefs in Redaktion & Team genannt werden, und wie wenige Faktenchecker und Journalisten.

Tichys Einblick klagt gegen Faktencheck von Correctiv
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in zweiter Instanz zugunsten des Chefredakteurs von Tichys Einblick, Roland Tichy, entschieden. Dieser hatte auf der Facebookseite des Internet-Magazins auf einen Artikel zum Klimawandel in Tichys Einblick hingewiesen. Die Faktenchecker von Correctiv, die im Auftrag von Facebook Fakten checken sollen, hatten die Seite mit einem „teils falsch“-Stempel versehen.
Der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe urteilte am 27.5.2020, dass Correctiv den „teils falsch“-Stempel auf der Facebookseite von „Tichys Einblick“ entfernen muss. Die Faktenchecker hatten falsch gecheckt.
Zwei Tage später erscheint auf der Webseite von Correctiv eine dürftige, äußerst faktenarme Mitteilung über das Prozessurteil.

Correktiv in dieser Sache
"Zum Urteil des OLG Karlsruhe: Keine Auswirkungen auf künftige Faktenchecks von CORRECTIV
In einem Verfahren (AKTENZEICHEN?DATUM?) vor dem OLG Karlsruhe entschied das Gericht, dass eine Formulierung in einer Verknüpfung (WELCHE?) eines CORRECTIV Faktenchecks (VON WEM und WAS?) mit einem Post auf Facebook (WELCHER?) „missverständlich“ gewesen sei. CORRECTIV hat die Verknüpfung in diesem Einzelfall vorerst entfernt." (WIESO VORERST? LAUT PRESSEMITTEILUNG DES GERICHTS VOM 27.5.2020 IST `DAS URTEIL NICHT MEHR ANFECHTBAR`.) "Die Faktenchecker arbeiten wie gehabt weiter*. Weder das System der Faktenchecks noch der konkrete Faktencheck selbst wurden beanstandet."
In der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.5.2020 heißt es dagegen:
1. "Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook darf nicht missverständlich sein."
2. "... die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer (war) nach Auffassung des Senats missverständlich."
Das ist etwas anderes als die behauptete missverständliche Formulierung!
"Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, hat am 27.05.2020 eine Eilentscheidung über die Anforderungen an die Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook getroffen.

Die Klägerin (TICHYS EINBLICK) hatte in einem Presseartikel über einen „offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Eintrag auf Facebook auf diesen Artikel hingewiesen.
Die Beklagte (CORRECTIV) unterzog im Auftrag von Facebook den „offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis wurde bei dem Eintrag der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz „Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“. In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des „offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten; außerdem seien einige der in dem „offenen Brief“ vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der 6. Zivilsenat hat dem auf einen Wettbewerbsverstoß gestützten Eilantrag auf Unterlassung des konkreten Eintrags der Beklagten bei dem Post der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Mannheim, das zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war, entsprechend abgeändert.
Entscheidend war dabei, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer nach Auffassung des Senats missverständlich war. Insbesondere konnte die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen hätten, statt – wie es tatsächlich nach Ansicht des Senats weit überwiegend der Fall war – auf den „offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte.

Über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen ist in diesem Verfahren nicht entschieden worden.
Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Die Beklagte kann aber die Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren beantragen."
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020, Az. 6 U 36/20
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az. 14 O 181/19
Link


* "Die Anti-Journalisten von CORRECTIV und ihre sonderbaren Methoden des Faktenchecks
Journalisten mit Berufsethos verstehen sich als vierte Gewalt. Anti-Journalisten verstehen sich als Alliierte der Mächtigen, die dafür sorgen, dass diese ihre Botschaften möglichst unhinterfragt unters Volk bringen können. Bei CORRECTIV arbeiten Anti-Journalisten." Siehe dazu den Beitrag von Norbert Häring vom 30.5.2020: Weiterlesen unter: Link

Bekämpfung von Fakenews: Die Machtposition der Faktenprüfer wird nie in Frage gestellt Diese werden gerne als neutrale und seriöse Quellen behandelt, obwohl viele es in Wirklichkeit nicht sind. Infosperber.ch unter: Link

"Correctiv maßt sich an, Bericht von German-Foreign-Policy als Fehlinformation zu stempeln", weiterlesen unter: Link

Quelle: Correctiv, OLG Karlsruhe, Norbert Haering