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12.05.2020 - von T. Preuß
In der Landesverordnung Rheinland-Pfalz bezüglich der Pflegeeinrichtungen und den neuen Besuchsrechten vom 06.Mai 2020 ist enthalten, dass Bewohner/innen von Pflegeeinrichtungen diese verlassen dürfen, wenn sie nicht mit Corona infiziert sind. Sie können die Pflegeeinrichtung alleine oder in Begleitung einer Person verlassen. Wenn sie in Begleitung einer Person ausgehen, dürfen sie während des Ausgangs nur mit dieser Person Kontakt haben, mit niemandem sonst.
Kehren sie nach dem Ausgang in die Pflegeeinrichtung zurück und hat die Pflegeeinrichtung den Verdacht (!) , dass der Bewohner oder die Bewohnerin doch mit weiteren Personen Kontakt hatte, muss die Pflegeeinrichtung entweder bei dem Bewohner einen Coronarest durchführen, oder den Bewohner für 14 Tage in Quarantäne in seinem Zimmer halten.
Jetzt stelle man sich vor, der Bewohner oder die Bewohnerin ginge in Begleitung der Tochter zum Frisör und käme mit frisch geschnittenen Haaren in die Pflegeeinrichtung zurück, da sind dann nach dem Willen von Frau Dreyer entweder der Test oder der zweiwöchige Stubenarrest fällig! Gleiches gilt für das Einkaufen, den Besuch eines Cafés oder die Mitnahme des Bewohners im Auto der Tochter ins Haus der Tochter zum Kaffeekränzchen oder Abendessen.
Wo leben wir hier ?
Mit höchst besorgten Grüßen,
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