Foto: H.S.
03.05.2020 - von Altenheim.et + Hanne Schweitzer
Am 4. Mai 2020 tritt in NRW eine Allgemeinverfügung des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft, zur "Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für pflegebedürftige Menschen". ,
Adressaten sind primär alle vollstationären Pflegeeinrichtungen in "sinngemäßer Anwendung" auch anbieterverantwortete Wohngemeinschaften und damit auch ambulante Pflegedienste. Das Service Wohnen ist nicht mehr adressiert.
Die schon in der "alten" Verordnung geregelte (Wieder-) Aufnahmepflicht bleibt bestehen, jedoch haben die Krankenhäuser beziehungsweise bei Neuaufnahme aus der Häuslichkeit die Hausärzte die Infektionsfreiheit durch Testung / Bescheinigung zu gewährleisten. (Die Rede ist von BewohnerInnen von Pflegeheimen und Wohngemeinschaften.)
Wird eine Infektion im Krankenhaus festgestellt, darf keine Entlassung erfolgen. Diese Testung gilt auch für Rückkehrer in die eigene Häuslichkeit, die dort von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. (Also gilt es auch für de ambulanten Dienste!) Damit wird den Diensten eine höhere Sicherheit verschafft und das Versorgungssystem stabilisiert und auch das Service Wohnen stärker geschützt. (??)
"Quarantäne- / Isolationsraum" ist das grundsätzlich das angestammte Einzelzimmer. Dies gilt auch, wenn eine Corona-Infektion bei BewohnerInnen festgestellt wird. Dementsprechend sind auch keine gesonderten Mitarbeiterteams vorzuhalten. [b]Das spart![/b]
Um das "Hereinschleppen" von Infektionen zu vermeiden, wird angeordnet, dass vor jedem Dienstbeginn eine verbindliche Befragung der Mitarbeiter in Bezug auf Symptome und eventuelle Kontakte zu infizierten Personen zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist. (Wer soll das machen und wievel Zeit nimmt diese Büroarbeit in Anspruch??) Ist eine Infektion nicht ausgeschlossen, ist eine Freistellung zu überlegen - eher: vorzunehmen. Sollte diese nicht möglich sein, ist das Gesundheitsamt zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen. Wenn die obigen Maßnahmen aus räumlichen, personellen oder organisatorischen Gründen von Anbietern nicht umsetzbar sind, hat die zuständige Gebietskörperschaft eine anderweitige Versorgung sicherzustellen.
ALTENHEIM - Rechtsautor Dr. Lutz H. Michel kommentiert die Verfügung so: "Die CoronaAVPflege beseitigt damit praxisfernen Aufwand und die kontraproduktive Reduzierung von vorhandenen, in der generellen Versorgung dringend benötigter Ressourcen. Sie öffnet Entscheidungsräume für die Verantwortlichen - allerding mit der "Kehrseite der Medaille" einer entsprechenden - gesteigerten - Verantwortlichkeit für Maßnahmen oder deren Unterlassung. Dies bedingt zwingend die sorgsame Abwägung und Dokumentation von Entscheidungen. Im Zweifel ist das zuständige Gesundheitsamt bzw. die zuständige WTG - Behörde zu involvieren."
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