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BVG: Erfolgloser Eilantrag gegen die gesetzliche Altersgrenze für Notare

Foto: H.S.

24.10.2023 - von Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet.

Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Der Beschwerdeführer wird diese Altersgrenze mit Ablauf des 30. November 2023 erreichen. Er wandte sich an die Fachgerichte und beantragte festzustellen, dass sein Notaramt gleichwohl nicht erlösche, blieb damit jedoch letztlich ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer in der Hauptsache insbesondere geltend, die gesetzliche Altersgrenze für Notare verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Zudem beantragt er, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, sind zwar gewichtig. Sie erfüllen diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.

Über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde bislang noch nicht entschieden. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2023 vom 24. Oktober 2023