17.10.2023 - von H.S.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass es keine Altersdiskriminierung im Sinne von § 1 AGG und § 7 AGG ist, sondern ironisch gemeint, wenn in einer Stellenanzeige formuliert wird: Mitarbeiter für "junges dynamisches Team mit Benzin im Blut" gesucht.
Geklagt hatte ein 50jähriger Bewerber, bekommen hatte die Stelle ein 48Jähriger.
LAG Mecklenburg-Vorpommern
Urteil vom 17.10.2023
2 Sa 61/23
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Justiz:
13.10.2023: UN-Resolution über: DIE MENSCHENRECHTE DER ÄLTEREN
28.09.2023: Senioren und Altersdiskriminerung bei der Kreditvergabe
22.09.2023: FAZ argumentiert mit der Freiheit gegen die Novellierung des AGG
Alle Artikel zum Thema
Justiz