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Antidiskriminierung: Anspruchsfrist auf Entschädigung verlängern

Foto: H.S.

27.09.2018

Zumindest im Zivilrechtsverkehr ist die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG zu kurz. Der Paragraf, der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Rechte von Benachteiligten erläutert, lautet: "Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war."

Dazu auf Twitter die ADS Bund: Absolut. Wir sprechen uns daher für eine Ausweitung auf mindestens 6 Monate aus.
22:42 - 27. Sep. 2018
Antidiskriminierung
‏Verifizierter Account @ADS_Bund
Antwort an @AGG_Tweets

Quelle: ADS-Bund