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Direktversicherung: Brief an CDU/CSU-Mitglieder im Gesundheitsausschuß plus Erwiderung

Foto: H.S.

04.07.2018 - von H.G. + H.S.+ D.F.

Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen zu hören ist, sperrt sich die Union im Gesundheitsausschuss weiter gegen eine Änderung der Auszahlungsbedingungen von Direktversicherungen und Kapital-Lebensversicherungen. Diese freiwillige, vom Staat propagierte Altersvorsorge, wurde im Zuge des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) - rechtsbeugend in "Betriebliche Renten" umbenannt. Das hatte weitreichende Folgen. Denn Sinn und Zweck dieser Umbenenung war es, die Krankenkassen, ohne den Staatshaushalt zu bemühen und möglichst unauffällig, mit möglichst viel Geld zu versorgen, das man nach einer entsprechenden Änderung von Sozialgesetzbuch IV bei den Direktversicherten kassierte.

Nun also eine CDU-MdB Unterschriftenaktion, die sich für die Änderung der Folgen dieses rückwirkenden staatlichen Eingriffs in ca. 6 Millionen bestehende Verträge stark macht?! Horst Gerlach nimmt das zum Anlass, den Ausschussmitglieder der CDU/CSU im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags seine Sicht der Dinge in einer um konkrete Beispiele erweiterten Fassung seines Schreibens vom 2.7. an Bundesminister Heil und ausgewählte Bundespolitiker darzulegen. H.S.

Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
der CDU/CSU Ausschussmitglieder im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages
19. Wahlperiode

Anlass für den Streit sind die Auswirkungen des GKV-Modernisierungsgesetzes von 2003, das 2004 in Kraft getreten ist. Rein juristisch gesehen könnte ich es mir jetzt sehr einfach machen, indem ich sage: „ Dieses leidige Problem ist somit als erledigt zu betrachten. Dennoch muss ich anerkennen, dass die teilnehmenden Parteien im Gesundheits-ausschuss ernsthaft an einer Lösung interessiert sind.“

Ziel sollte es daher sein, dass die Bezieher von Betriebsrenten künftig eine faire Verbeitragung in vorgezeichneter Angelegenheit erwarten dürfen. Natürlich haben Millionen von Betroffenen am 27. Juni 2018 die Nachricht mit Erschütterung aufgenommen, dass sich der Gesundheitsausschuss wieder einmal ohne zielführendes Ergebnis vertagt hat. Die Kritik an der bestehenden Regelung ist verständlich. Nach vierzehnjähriger Tätigkeit mit „Höhen und Tiefen“ habe ich dennoch nicht die Hoffnung aufgegeben, dass wir gemeinsam eine Lösung nach der Sommerpause herbeiführen können.

Bei aller Kritik , die ich auch an Herrn Dr. Roy Kühne gerichtet habe, hoffe ich doch sehr, dass sich alle ihrer politischen Verantwortung bewusst sind, und dass Problem der „sogenannten Doppelverbeitragung“ vorantreiben werden.
Auch wenn die Doppelverbeitragung von Direktversicherungen nicht verfassungswidrig ist, so sorgt sie doch für Ungerechtigkeiten. Während das Bundesverfassungsgericht nur Grundrechtverstöße prüft, obliegt es dem Deutschen Bundestag die soziale Gerechtigkeit zu wahren.

Seit 2004 vertrete ich die Rechtsauffassung, dass für die relativ kleine Personengruppe, die bereits versteuertes Einkommen in eine Direktver-sicherung und Betriebsrente eingezahlt haben eine Ausnahme von der von der Verbeitragung der Versorgungsbezüge in der Auszahlungsphase zu gewähren.

Es ist zwar richtig, dass solange der institutionelle Rahmen des Betriebs- rentenrechts weiterhin Gültigkeit hat, also im Falle der Direktversicherung der auf dem Arbeitgeber laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge genutzt wurde rechtens ist, ist die Kritik an der bestehenden Regelung verständlich. Abgesehen davon, das die betroffenen Bezieher von Betriebsrenten erhebliche finanzielle Einbußen haben, mit denen sie regelmäßig nicht gerechnet hatten, kann niemand bestreiten, dass mit diesen Vorschriften in der Kranken- und Pflegeversicherung das Ziel der Bundesregierung konterkariert wird, die betriebliche Altersversorgung auszubauen.

Ich finde es schlimm, wenn man künftig beim Abschluss eines betrieblichen Versicherungsvertrages einen Notar konsultieren müsste, der den Betroffenen dann über die Rechtsfolgen aufklären müsste.

Unstrittig ist auch, dass es durch die Gesetzesänderung zu einer doppelten Verbeitragung bei verschiedenen Fallkonstellationen kam. Insbesondere Betroffene, die vor dem 01.01.2004 die Versicherungsprämien aus ihrem sozialversicherungspflichtigen Lohn-/Gehalt bezahlt haben, werden seither in der Auszahlungsphase noch einmal belastet.

Hier kann und darf der Gesetzgeber nicht aus der Verantwortung entlassen werden. Mir geht es dabei um sogenannte „Altverträge“ vor 2004. Diese Rückzahlungen dürften sich in einem dreistelligen Millionenbetrag einfinden. Allerdings können verlässliche Zahlen nicht genannt werden, weil die statistische Datenlage immer noch keine verlässliche Zahlen liefern kann, obwohl es nach meiner Kenntnis seit gut 14 Jahren angemahnt wird. Dieser Umstand ist sicherlich deutlich verbesserungswürdig.

Deshalb muss im Zuge der Abschaffung der Doppelverbeitragung auch geregelt werden, dass der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht nicht nachträglich in bereits bestehende Verträge und aufgebaute Anwartschaften eingreifen kann.

Abschließend müssen wir uns noch einmal deutlich vor Augen führen:

Dem Gesetzgeber ist es aber grundsätzlich erlaubt, zur Ausgestaltung komplexer Massenerscheinungen Typisierungen vorzunehmen, wie er es bei der Regelung der hier relevanten beitragsrechtlichen Vorschriften getan hat. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Wie drängend eine Lösung ist und was einem Land drohen kann, dass sich von Politikern in Stich gelassen fühlt, haben auch die Politiker/Innen kürzlich auf der Regierungsbank erfahren. Natürlich besteht bei der Verbeitragung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge ein großer Handlungsbedarf. Mit Interesse sehe ich auch eine Halbierung des Krankenkassenbeitrages. Der Vorschlag der NRW – Landesgruppe der SPD Bundestagsfraktion ist schon ein Schritt in die richtige Richtung, wenn die sogenannte Doppelverbeitragung dabei eine Halbierung des Krankenkassenbeitrags ins Auge fast. Ebenso sollte man aber auch den Vorschlag der Linken ernsthaft prüfen. Leider nutzt die Politik immer wieder die Unwissenheit der Bürger aus. Hier erhoffe ich mir auch mehr Transparenz. Es sollte jeden klar sein, dass die Zeit der Lippenbekenntnisse vorbei ist. Maßgebend ist für mich ganz allein, dass wir einvernehmlich die Generationengerechtigkeit lösen müssen. Auch die Möglichkeit, die Verbeitragung von einem System der Freigrenze auf einen Freibetrag umzustellen, um hier etwaige Gerechtigkeitslücken zu schließen, ist interessant. Viele fühlen sich bei ihrer Altersvorsorge von der Politik extrem betrogen.

Gerade bei den Beziehern niedriger Betriebsrenten rührt die größte Belastung dadurch, dass sie im Alter Sozialabgaben an die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Deshalb gibt es ja die dynamische Freigrenze, die aktuell bei 152 Euro liegt. Das heißt, wer unterhalb dieser Grenze ein Alterseinkommen aus einer Betriebsrente bezieht dieses sozialabgabenfrei.

Das auch hier Berechnungsfehler gemacht werden, belegt ein aktueller Fall aus der Praxis

Wie kann es dann sein, dass bei einer Barauszahlung aus der Entgeltumwandlung die Summe auf den dreifachen Betrag künstlich in die Höhe getrieben wird? So geschehen bei einem Schwerbehinderten Menschen, dessen Rentenanspruch von 118,-- € so hochgerechnet worden ist, obwohl er eigentlich beitragsfrei sei. Wer nun keine Rechtschutzversicherung hat, resigniert schnell, weil die Kosten für eine anwaltliche Beratung sich nicht jeder erlauben kann. Dieser Fall erinnert mich an ein Verfahren aus dem Jahr 2009, wo ich für das ver.di Kompetenzteam in Osnabrück dreihundert Widerspruchsverfahren gegen vierzig GKV zu bearbeiten hatte. Glücklicherweise konnten wir die Verfahren mit einer Summe von 1,8 Millionen Euro für unsere Mitglieder entscheiden. Auch hier sind den Krankenkassen gravierende Fehler unterlaufen.

Viele Beitragsbescheide der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Zusatzversorgung erweisen sich als falsch. So hat das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 22.01.2014 (Az. S 39 KR 1585/13) zur vollständigen Erstattung sämtlicher durch Beitragsbescheid erhobener Beiträge zur GKV geführt.

Diese Beispiele erinnern mich dabei an den FDP-Parlamentarier Carl-Ludwig-Thiele aus Osnabrück, der im Sommer 2003 zu Protokoll gab, dass neunzig Prozent der MdBs die Auswirkungen des GMG nicht verstanden haben. Diese Lösungsansätze müssen aber den Betroffenen verständlich dargestellt werden. Sie sehen also, dass die Erwartungshaltung sehr groß ist.

Interessant wird auch ein Verfahren meiner Frau vor dem Landessozialgericht Bremen/Nds. in Celle. Das Sozialgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 14.02.2018, Az. S 34 KR 595(16 mit richtiger und insgesamt überzeugender

Begründung der Klage der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2016 entsprochen und die Beklagte/Berufungsklägerin zur Aufhebung der Beitragsbescheide vom 02.06.2015 und 30.12.2015 verpflichtet und dieses zusammenfassend damit begründet, dass der finale Zusammenhang zwischen Altersversorgung und Versorgungsbezug nicht gegeben ist, da die Betroffene das Renteneintrittsalter nicht erreicht hat und dazu (beim gleichen Arbeitgeber) beschäftigt ist. Das ausgezahlte Versorgungskapital ist nicht zu verbeitragen.

Entgegen der gegnerischen Auffassung ist das Urteil des BSG vom 20. Juli 2017 – B 12 kR 12/15 R – auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Das BSG nennt in seiner Urteilsbegründung u.a. laufend gezahltes Ruhegeld nur Beispielhaft in seiner Aufzählung. In seiner Urteilsbegründung entwickelt das BSG die von ihr zitierte Rechtsprechung (ebenso wie das Sozialgericht Osnabrück mit seinem hier angegriffenen Urteil) die ständigen Rechtsprechung des BAG weiter und geht von befristeten Leistungen aus.

„Diese Rechtsprechung (des BAG) entwickelt der Senat fort.“

Maßgebend ist danach der Auszahlungszeitpunkt und ob die Arbeitnehmerin zum Auszahlungszeitpunkt in die Rente eingetreten ist. Unstreitig ist dies in dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Die Klägerin/Berufungs-beklagte hat zum einen zum Auszahlungszeitpunkt nicht die Regelaltersgrenze der Rente erreicht, zum anderen war die Klägerin / Berufungsbeklagte zum Auszahlungszeitpunkt bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt.

Der Betrag ist mangels Renteneintritt nicht als Altersversorgung, mangels Todesfall nicht als Hinterbliebenenversorgung und aufgrund der Erwerbstätigkeit der Klägerin/Berufungsbeklagten nicht wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt worden.

Völlig unerheblich ist daher die von der Berufungsklägern angeführte Betriebs-vereinbarung. Ebenso wenig erheblich ist, ob der Arbeitgeber der Berufungsbeklagten die Auszahlung der Versorgungsleistung im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens gegenüber der Berufungsklägerin gemeldet hat.

Nach alledem sind die Bescheide rechtswidrig und verletzt die Klägerin/Berufungsbeklagte in ihren Rechten.

Infolgedessen wird im Sinne der Klägerin/ Berufungsbeklagten weiterhin antragsgemäß zu entscheiden sein.

Der Wortlaut des § 229 SGB V ist eindeutig. Er findet nur Anwendung, wenn Einnahmen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

Berührt hat mich natürlich das Beispiel des Betroffenen, dessen Rentenanspruch von 118,-- Euro hochgerechnet worden ist. Natürlich sollte dieser Fall in einem Widerspruchsverfahren überprüft werden. Dieser Mann stellte mir aber folgende Frage, die ich nicht beantworten konnte:

„Kann ein Politiker sich überhaupt in die Situation eines kranken Menschen versetzen, wo viele Erwerbsminderungsgeschädigte auf jeden Cent ihrer Rente angewiesen sind? Die wenigsten gehen gegen so eine Ungerechtigkeit an. Wie gerne würden sie ihren Enkelkindern ein kleines Taschengeld für die Ferien finanzieren, was aber nicht möglich ist, weil die GKV ihr Recht in Form von Beiträgen fordert. So ein Verhalten führt unweigerlich zur Politikverdrossenheit.“

Es ist daher unsere gemeinsame Pflicht, hier ein faires und ausgewogenes Rentensystem zu installieren.

Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher besagt,ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsprechung zu schätzen ist. In Deutschland wird er bekanntlich aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitet.

Abschließend sei mir noch folgender Hinweis erlaubt. Es ist wenig hilfreich, wenn Betroffene über das Rückwirkungsverbot informiert werden. Ob es sich nun um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt. Auch so kann man das Vertrauen des Bürgers irritieren. In aller Regel versteht „Otto-Normal-verbraucher“ das sogenannte Juristendeutsch nicht, schon gar nicht unsere ausländischen Kolleginnen und Kollegen.

Wichtig!!!
Mit Interesse habe ich die nachfolgende Aussage von Frau Annegret Kramp-Karrenbauer anlässlich ihrer „Zuhör—Tour“ zur Kenntnis genommen. Sie ist ihnen sicherlich bekannt? „….Jens Spahn hat das Thema „Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten“ zur persönlichen Ministerangelegenheit gemacht, sozusagen zur Chefsache, weil die CDU in Sorge ist, dass die Partei die Linke und die AfD dass Thema Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten zunehmend für sich entdeckt haben und dass damit die CDU einen Großteil der Wähler verlieren könnte. Aus diesem Grund wird dieses Thema von hoher Wichtigkeit….“
Ich denke, dass ich ihnen genug Denkanstöße mit auf dem Weg gegeben habe und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Horst Gehring

Per E-Mail am 3.7. an:
Rudolf.Henke(at)Bundestag.de
Tino.Sorge(at)Bundestag.de
Michael.Hennrich(at)Bundestag.
Emmi.Zeulner(at)Bundestag.de
Erich.Irlstorfer(at)Bundestag.de
Georg.Kippels(at)Bundestag.de
Alexander.Krauß(at)Bundestag.de
Roy.Kühne(at)Bundestag.de
Karin.Maag(at)Bundestag.de
Dietrich.Monstadt(at)Bundestag.de
Stephan.Pilsinger(at)Bundestag.de
Lothar.Riebsamen(at)Bundestag.de
Erwin.Rüddel(at)Bundestaf.de
Claudia.Schmidtke(at)bundestag.de

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ERWIDERUNG von D. Fürste
Zum Brief des Osnabrücker "Horst" an Politiker im BT bzw. in diversen Gesundheitsausschüssen bezüglich Direktversicherung (DV) hätte ich einige Anmerkungen, die Sie gerne veröffentlichen und/oder an den Verfasser des Briefes weiterleiten dürfen:

Sein Schreiben enthält zwar einige sanfte Hinweise darauf, dass die Abgeordneten ihre Kenntnis zur rechtswidrigen Verbeitragung der Auszahlung von Altverträgen der DV vertiefen sollten.

Welche Verstöße gegen geltendes Recht dabei konkret begangen wurden, bleibt jedoch ungenannt.

Auch wenn "Horst" Jurist sein sollte und, wie erkennbar, die fraglichen Vorgänge unverständlicherweise sogar großenteils billigt, muss ihm in folgenden Punkten eindeutig widersprochen werden:

Die Altverträge der DV durften keineswegs nachträglich als Betriebsrenten oder ´betriebliche Altersvorsorge` klassifiziert und der für diese geltenden Verbeitragung unterworfen werden.

Es hat sich dabei vielmehr um zweiseitige Privatverträge über eine reguläre Lebensversicherung zwischen dem AN und einer privaten Versicherungsgesellschaft gehandelt, bei denen der AG lediglich als zeitweiliger Erfüllungsgehilfe für die Beitrags-Überweisung aus dem Nettoeinkommen des AN tätig war, (was auch aus seiner im Vertrag fixierten, späteren Abtretung des Vertrags an den AN hervorgeht).

Eigene Beiträge des AG, die als eine ´betriebliche` Altersvorsorge hätten gewertet werden können, hat es bei den in Frage stehenden Altverträgen jedoch nie gegeben!

Ebenfalls ist die Bemerkung zu rügen, es habe keine Ungleichbehandlung bei der Verbeitragung der Auszahlung gegeben: Es gibt sie vielmehr für jede DV eines Privatversicherten, weil der per se beitragsfrei bleibt.

Auf das Rückwirkungsverbot hinzuweisen genügt vor allem deshalb nicht, weil hier der Staat rückwirkend in einen privatrechtlichen, zweiseitigen Vertrag eingegriffen und die Vertragsbedingungen zum eigenen Nutzen geändert hat.

Dieser Eingriff ohne Zustimmung des später dadurch Geschädigten ist eine eklatante Verletzung des Vertragsrechts durch unzulässigen Eingriff eines Dritten!

Dass die betroffenen AN weder vom Staat, noch von den Versicherungs-Gesellschaften über die späteren Folgen dieser Vertragsänderung überhaupt informiert wurden und damit die DV hätten privat weiterführen können, spricht für ein Komplott und stellt einen beispiellosen Vorgang in einem Rechtsstaat dar.

Die zynischen Ausführungen des angerufenen BVerfG in seiner Begründung für die Nichtannahme einer Klage;

man hätte eben dem Staat, der die spätere Beitragsfreiheit zugesichert hatte, nicht trauen dürfen
und
das Ereignis der Auszahlung der DV läge schließlich in der Zukunft, deshalb könne hier das Rückwirkungsverbot auch nicht greifen

sind in der Öffentlichkeit und offenkundig auch im BT weitgehend unbekannt und sprechen einer sozialen Rechtsstaatlichkeit Hohn.

Lange Passivität, Handlungsunwille und Weiter-Delegieren des angerufenen Petitionsausschusses, ohne von ihm eine eigene, in der Sache auch juristisch fundierte Stellungnahme zu erhalten, wird von den Betroffenen, von denen der Staat inzwischen zweistellige Milliarden-Beträge abkassiert, als Untätigkeit im Amt bewertet, die seinem Ansehen schadet.

Es handelt sich hier schließlich nicht um Einzelfälle oder Bagatellen, sondern um systematischen Betrug an gutgläubigen Arbeitnehmern, die für ihre Altersversorgung mit einer rein privat abgeschlossenen Lebensversicherung, ohne spätere Beitragspflicht, eine um 20% höhere Auszahlung hätten erzielen können.

Mit freundlichen Grüssen
Dietmar Fürste

Link: Wie sich der Staat 21 Milliarden von den RentnerInnen beschaffte
Quelle: Mail an die Redaktion