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Altersdiskriminierung per Gesetz: Alter ist keine Behinderung

Foto: H.S.

02.05.2018 - von F.J.Wittmann

Es ist kaum zu glauben, welcher Aufwand zur Unterstützung von Behinderten getrieben wird auf kommunaler, staatlicher und internationaler Ebene. Die Stadt München hat in Oswald Utz einen Behindertenbeauftragten (http://www.bb-m.info/index.php), die Bundesregierung in Verena Bentele eine Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen (http://www.behindertenbeauftragte.de/DE/Home/), die Länder haben Landesbehindertenbeauftragte (www.behindertenbeauftragte.de/DE/Wissenswertes/Links/links).

Die UN-Behindertenrechtskonvention verbietet u.a. die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu, Menschen mit Behinderungen eine uneingeschränkte Teilhabe zu gewähren und die Ausübung ihrer Menschenrechte zu ermöglichen (www.institut-fuer-menschenrechte.de/?id=467).

Versucht man zu klären, wem dieser Aufwand gilt, wer also als Behinderter angesehen wird, so stösst man allerdings auf eine merkwürdige Widersprüchlichkeit: In Deutschland bestimmt § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Linkl), wer als behindert anzusehen ist wie folgt:

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Abgestellt wird also auf das "für das Lebensalter typischen Zustand", womit altersbedingte Behinderungen per definitonem ausgeschlossen erscheinen, eine Altersdiskriminierung besonderer Art. Da doe Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Behindertenunterstützung eine international führende Rolle zu spielen scheint, ist es dringend geboten, der Gefahr entgegenzuwirken, dass diese Regelung sich hier zementiert und internationalisiert.

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Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2017 lebten in Nordrhein-Westfalen nahezu 1,82 Millionen schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, waren das 2,8 Prozent mehr als bei der letzten Erhebung Ende 2015 und 10,8 Prozent mehr als zehn Jahre zuvor
(2007: 1,64 Millionen).

Mehr als die Hälfte (56,2 Prozent) aller Betroffenen war Ende 2017 mindestens 65 Jahre alt. 10,0 Prozent der weiblichen und 10,4 Prozent der männlichen Bevölkerung Nordrhein-Westfalens galten Ende 2017 im Sinne dieser Statistik als schwerbehindert. Knapp ein Viertel (23,4 Prozent) der schwerbehinderten Menschen wies den maximalen Grad der Behinderung von 100 auf. 41,0 Prozent der Betroffenen hatten mindestens zwei Behinderungen.

Quelle: Mail an die Redaktion

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