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Asklepios droht Krankenschwestern und Betriebsrätin

Foto: H.S.

29.10.2017

Weil sie Geschäftsführung auf Gefährdungssituation hinwiesen: Asklepios Klinik droht Krankenschwestern und Betriebsrätin. Die Leitung der psychiatrischen Asklepios-Klinik in Göttingen (Asklepios Psychiatrie Niedersachsen GmbH) will offenbar mit allen Mitteln verhindern, dass die Beschäftigten Gefährdungs- und Überlastungssituationen dokumentieren und ihrer Geschäftsführung melden wie vom Gesetzt gefordert:
Zwei Krankenschwestern, eine von ihnen auch regelmäßig Vertreterin im Betriebsrat, hatten pflichtgemäß der Leitung schriftlich eine sog. Gefährdungs- oder Überlastungsanzeige übermittelt.

Inhalt: Aufgrund der akuten Personalsituation auf der Station könne nicht garantiert werden, dass eine Patientenversorgung in der vollen erforderlichen Qualität zu leisten sei. Der Arbeitgeber wird auf seine organisatorische Verantwortung und Haftung hingewiesen und um Abhilfe ersucht.

Statt sich jedoch dieser Meldungen anzunehmen, schickte die Geschäftsführung den Krankenschwestern Abmahnungen: Sie hätten vielmehr die Situation falsch beurteilt und mit ihrer Meldung an die Leitung eine Pflichtverletzung begangen – im Wiederholungsfall „...müssen Sie mit weiteren Konsequenzen bis zu einer Kündigung rechnen“, so die von Geschäftsführer Manfred Huppertz und Pflegedirektor Jörn Heinecke unterschriebene Abmahnung.

Beide Krankenschwestern ließen sich jedoch nicht einschüchtern, sondern klagen jetzt gegen ihren Arbeitgeber auf Löschung der Abmahnungen.

„Dieses Vorgehen der Klinikleitung toppt alles, was wir bereits von Asklepios kennengelernt haben“, so Julia Niekamp von der Gewerkschaft ver.di. „Hier wird versucht, auf massive Weise Beschäftigte einzuschüchtern, die nicht bereit sind, eine Gefährdungssituation in der Klinik hinzunehmen. Und natürlich kalkuliert eine Klinikleitung, dass sich immer weniger Mitarbeiter trauen, noch Gefährdungsmeldungen zu schreiben, wenn sich eine solche Abmahnung mit Kündigungsandrohung erstmal im Betrieb rumspricht“. Niekamp weist demgegenüber darauf hin, dass die Rechtslage völlig eindeutig sei und die Wahrnehmung einer Gefährdung jederzeit eine solche Meldung an eine Geschäftsführung erfordere – und eine solche Meldung natürlich sanktionsfrei zu bleiben habe.

„Uns wurde in der Vergangenheit immer wieder berichtet, dass bei Asklepios Beschäftigte, die eine Gefährdungsmeldung gemacht haben, danach von der Leitung zum Gespräch einbestellt und massiv bedrängt wurden, diese Meldung wieder zurückziehen“, so Niekamp. „Die Frage, warum eine Klinikleitung derartigen Druck ausübt, dass Mitarbeiter bloß nicht die Belastungs- und Versorgungssituation auf diesem Weg schriftlich dokumentieren, kann wohl jeder selbst beantworten.“

ver.di hatte als Verfahrensbevollmächtigte mit einer Klage Asklepios aufgefordert, die Abmahnung zurückzunehmen, die gesetzte Frist hatte die Geschäftsführung jedoch verstreichen lassen.

„Es ist gar nicht hoch genug einzuschätzen, dass diese Frauen bereit sind und den Mut haben, gegen ihre Klinikleitung auf Löschung dieser skandalösen Abmahnungen zu klagen“, so Niekamp.

In einem der beiden Verfahren wurde der erste Gerichtstermin kurzfristig arbeitgeberseitig abgesagt, weitere Termine stünden noch nicht fest, so Niekamp. Auch der Betriebsrat hatte die gemeldeten Gefährdungen für berechtigt angesehen, beim Arbeitgeber Abhilfe eingefordert und wird ebenfalls die Sache rechtlich weiterverfolgen.

Gefährdungsanzeigen, so Niekamp, komme inzwischen in Krankenhäusern eine zunehmende Bedeutung zu, was bei der allgemein abgebauten Personaldecke kein Wunder sei. Sie würden in der Regel von Klinikleitungen nicht gern gesehen, so Niekamps Erfahrung.

„Es ist sehr wichtig, dass Beschäftigte solche Gefährdungsmeldungen regelmäßig machen – zu ihrer eigenen Sicherheit ebenso wie der der Patienten.“

Rechtlicher Hintergrund:
Gefährdungs- oder synonym auch Überlastungsanzeigen oder Qualitätsanzeigen genannt, sind ein nach § 611 sowie §§ 241 und 242 BGB wie auch nach §§ 15-17 Arbeitsschutzgesetz gesetzlich geschützter Weg, Vorgesetzte und Unternehmensleitungen auf möglicherweise drohende Gefährdungssituation am Arbeitsplatz hinzuweisen und zum Eingreifen zu bewegen.

Sie sind nicht allein Recht, sondern sogar eine sog. Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis. Dies betrifft sowohl eine mögliche Eigengefährdung als auch die von Patienten, Kunden oder auch Arbeitsmitteln. Indem sie den Arbeitgeber an seine Organisationsverantwortung gemahnen, dienen sie zudem dem Haftungsausschluss für den/ die betroffene Beschäftigte im Falle von Schäden z. B. für Patienten aufgrund unzureichender Personalausstattung.

§ 612a BGB (sog. Maßregelungsverbot) regelt wiederum, dass Beschäftigte aufgrund zulässiger Ausübung ihrer Rechte/Pflichten keine Nachteile erfahren dürfen.

Pressekontakt
Julia Niekamp
ver.di - Bezirk Region-Süd-Ost-Niedersachsen
Tel.: 05 51 / 5 48 50-13

Link: Asklepios-Konzern: Betriebsrat soll verhindert werden
Quelle: PM ver.di Bezirk Region-Süd-Ost-Niedersachsen