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Auswirkung der Rentenkürzung wegen Versorgungsausgleichs

Foto: H.S.

18.10.2017 - von K.P.K.

Mit Beginn meines Renteneintritts in die Erwerbsminderungsrente im Jahr 2009 wurde meine Rente sofort um den Versorgungsausgleich gekürzt. Die Versorgungsausgleichsberechtigte geht in 6 Jahren in Altersrente. Bisher kürzte die DRV Bund meine Rente um den Versorgungsausgleich mit insgesamt € 43.000 und wird bis zum Renteneintritt der geschiedenen Frau dann € 75.000 gekürzt haben.

Der von meiner Rente und eigener Beitragszahlung gekürzte Versorgungsausgleich wird NICHT an die Versorgungsausgleichsberechtigte ausgezahlt, sondern von der DRV Bund so lange einbehalten, bis diese selbst in Rente geht. Die Einsparung der Rentenversicherung und meine Rentenkürzung aus dem Versorgungsausgleich beträgt in meinem Fall € 75.000.

Hiergegen richtet sich mein Widerspruch.

Gleichzeitig wird meine Erwerbsminderungsrente mit den höchsten Rentenabschlag von 10,8 % seit Rentenbeginn bis zum Tod ebenfalls gekürzt. Wegen der Rentenkürzungen reichte ich vor ein paar Jahren eine Einzelpetition ein, die nach einer Bearbeitungszeit von 4 Jahren zum Thema Versorgungsausgleich mit nachstehender Begründung abgelehnt wurde:

- "Der Versorgungsausgleich darf die Versichertengemeinschaft nicht belasten".
- "Mit Versorgungsausgleich könnte die/der Ausgleichsberechtigte erstmals einen Rehaanspruch haben".
- "Es gäbe "gute" und "schlechte" Risiken".
- "Es ist der DRV Bund systembegingt nicht möglich sei, den Einzelfall zu betrachten".

Diese Argumentation des BMAS im Verlauf meiner damaligen Petition berücksichtigte nicht, dass die Versorgungsausgleichsberechtigte aufgrund eigener Arbeitsleistung und Rentenentgeltpunkte bereits einen Rehaanspruch hat. Eine Gegenüberstellung der "guten" und der "schlechten" Risiken, also die Summen der Einzahler und Empfänger, der Erträge und der Kosten im Versorgungsausgleichsverfahren, wurde nicht erbracht.

Das es bei Rentenkürzungen der DRV Bund nicht möglich sei, den Einzelfall zu betrachten ist für mich ebenso unglaubwürdig, da die Betrachtung des Einzelfalls bei Rentenantrag zwingend erforderlich ist. Warum sollte dies nicht bei Rentenkürzungen möglich sein?

Die Politik macht so Geschiedene und Versorgungsausgleichsverpflichtete zu Menschen zweiter Klasse und diskriminiert die Geschiedenen. Dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des GG. Es ist ein Geschäft mit dem Versorgungsausgleich zugunsten der DRV Bund, verursacht durch die Gesetzgebung.

Meine Rente und Lebensarbeitsleistung wurde so um mehr als ein Drittel gekürzt.
Durch diese ungerechten gesetzlichen Regelungen wurde ich staatlich verordnet verarmt. Mit dieser drastisch gekürzten Rente war es mir nicht möglich, eine zahlbare kleine Wohnung in meinem Wohngebiet, wo ich 30 Jahre wohnte, zu finden. Dies zwang mich zum Wegzug in ein anderes Bundesland, wo die Miete für mich noch zahlbar ist.

Die Konsequenz der Rentenkürzung und meines damit verbundenen Wegzugs ist auch die räumliche Trennung von meinen Kindern und meinen Enkeln, was für mich auch die Folge dieser ungerechten Gesetzgebung und für mich sehr bitter ist.

Es besteht dringender politischer Handlungsbedarf in der dbzgl. Reformierung des Versorgungsausgleichsgesetzes, der Härtefallregelung und der
Einzelfallbetrachtung bei der DRV Bund.





Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Mail an die Redaktion