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AGG-Verstoß in Hamburg: 56jähriger Ingenieur betroffen

Köln, Foto: H.S.

30.01.2017 - von B.E.

Ich bin Diplom-Ingenieur, 56 Jahre alt und habe mich zweimal bei der Firma TRIOPTICS in Hamburg beworben, das erste Mal mit einer Initiativ-Bewerbung, das zweite Mal auf eine konkrete Stellenausschreibung.

Beide Bewerbungen wurden ohne Gespräch oder Interview abgelehnt. Bei der zweiten Bewerbung entsprachen meine Qualifikationen exakt dem detailliert dargestellten Anforderungsprofils, die Stelle ist mir sozusagen auf den Leib geschrieben.

Die Ablehnung lautete: "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir auf Grund der Vielzahl der bei uns eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl getroffen haben, die sich streng am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle orientiert."

Dies ist offensichtlich eine vorgeschobene Behauptung da die Stellenausschreibung zum Zeitpunkt meiner Ablehnung noch online ist.

Siehe dazu: Link

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen wegen des Alters sind unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg".

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 15
Entschädigung und Schadensersatz

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Link: Arbeitgeber nennt 52 Jahre HOHES ALTER
Quelle: Mail an die Redaktion