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Direktversicherung: Brief von Ulla Schmidt, SPD

Aspiran, 2016 Foto: H.S.

07.09.2016 - von Ulla Schmidt + Herr W. + Dietmar Fürste

Einen Brief von Ulla Schmidt, Mitglied des Deutschen Bundestags erhielt dieser Tage der Direktversicherte, Herr W. Diese "überarbeitete Klarstellung" der "Gesetzgebung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004" wird wohl nun zukünftig alle Anfrager erreichen. Fazit des Herrn W.: "Die Sünder sind nur die Anderen "CDU"- siehe "Still ruht der See" hofer, FDP zieht sich zurück aus der Verantwortung und naturlich die wirtschaftliche Situation 2003.
Gerechtigkeit sieht zwar anders aus, aber hier haben Frau Ulla Schmidt und die SPD eine andere Einstellung. Frau Nahles arbeitet ja an einem neuen Konzept der bAV für das Jahr 2017. Wir erstarren vor Hochachtung und fragen, warum nicht §§229 und 248 im SGB V auf den Stand von 2003 bringen, dann liefe die bAV wieder! So einfach wäre das!!!!!!

Brief von Ulla Schmidt:
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie auf die Thematik der Sozialversicherungsbeiträge aus Direktversicherungen eingehen. Da mich zu diesem Thema nach wie vor sehr viele ähnliche Schreiben erreichen, erlauben Sie mir bitte, dazu unter Beachtung Ihrer spezifischen Fragen allgemein Stellung zu nehmen.

Richtig ist, dass im Jahre 2004 die Beitragspflicht für Zahlungen aus Direktversicherungen eingeführt wurde. Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG), welches die heute gültige Rechtslage begründete, geht jedoch nicht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf zurück, den die damaligen Koalitionspartner SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Bundestag eingebracht hatten.

Dieser wurde vielmehr für erledigt erklärt, wie Sie der Beschlussempfehlung in der BT-Drucksache 15/1584 entnehmen können: (vgl. Link).

Die Hintergründe können Sie im Bericht des federführenden Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung in der BT-Drucksache 15/1600 nachlesen, den Sie unter Link finden.

Der Ausschuss hatte damals mit der Beratung des von Ihnen angeführten Gesetzentwurfs begonnen und Sachverständige zu einer Anhörung eingeladen. Im Anschluss an die Anhörungen und als deren Ergebnis setzte der Ausschuss seine Beratungen zu dem o. g. Gesetzentwurf und den Anträgen aus, da sich die Bereitschaft abzeichnete, in Anbetracht der enormen gesellschaftspolitischen Bedeutung der Finanzierungsprobleme der Gesetzlichen Krankenversicherung und des großen Problemdrucks zu einer parteienübergreifenden Lösung zu finden. Deswegen wurden parteienübergreifende Konsensgespräche geführt.

Zur Erinnerung: Zur damaligen Zeit waren über 4 Mio. Menschen in Deutschland ohne Arbeit, die Kassen machten Defizite in Milliardenhöhe, und zum Ende des Jahres 2003 betrug ihr Schuldenstand rund 8 Mrd. Euro. Während die Ergebnisse der ersten Runde der Konsensgespräche bei CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von den einschlägigen Gremien gebilligt wurden, war dies bei der FDP nicht der Fall. Sie nahm deshalb nicht an der zweiten Runde der Konsensgespräche teil, die schließlich in die Formulierung und Einbringung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/1525 mündeten.

Erst in diesem gemeinsam aus der Mitte des Bundestages eingebrachten Gesetzentwurf war die diskutierte Regelung enthalten, sie wurde so mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und B90/Die Grünen beschlossen.

Die Ausarbeitung, Diskussion und der Beschluss des Gesetzes erfolgten also entgegen mancher Darstellungen den üblichen Standards von Transparenz und Zeitlichkeit in Gesetzgebungsverfahren entsprechend.

Ziel der von Ihnen kritisierten Regelung war es, alle Alterseinkünfte gleich zu behandeln und in die solidarische Krankenversicherung miteinzubeziehen. Es war ein ausdrücklicher Wunsch der CDU/CSU-Fraktion im Rahmen dieses Gesetzes ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen: Dieses hatte den Gesetzgeber am 15. März 2000 verpflichtet, freiwillig und gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner bei der Beitragserhebung gleich zu behandeln, und angeregt, das so zu gestalten, dass sämtliche Einnahmen der Versicherten mit einbezogen werden. Dazu gehört auch, dass regelmäßige Rentenzahlungen nicht stärker belastet werden als Einmalzahlungen.

Im Mai 2006 hat das Bundessozialgericht diese Regelung – wie erwartet – ausdrücklich bestätigt. Dies ist meines Erachtens auch deshalb fair, weil Einmalzahlungen eine Einkommensersatzfunktion für das im aktiven Arbeitsleben erzielte Einkommen haben, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis wurzeln. Gleiches gilt bei der gesetzlichen Altersrente, für die ebenfalls eine Beitragspflicht besteht. Im Jahre 2010 befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit den Beitragszahlungen zu Direktversicherungen und legte fest, dass nur solche Erträge aus Direktversicherungen nicht krankenversicherungspflichtig sind, bei denen erstens der Versicherte die Beitragszahlungen selbst übernommen hat, und zweitens der im Vertrag genannte Begünstigte nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer ist. Die reine Übernahme der Beitragszahlungen durch den Versicherten im Wege einer Weiterführung z.B. nach Wechsel des Arbeitsplatzes reicht allerdings nicht aus, um den Vertrag von der „betrieblichen Sphäre“ mit dem entsprechenden Schutz durch den Arbeitgeber nach dem Betriebsrentengesetz in die „private Sphäre“ ohne diesen Schutz, aber damit auch ohne KV- Beitragspflicht wechseln zu lassen.

Hierin besteht der entscheidende Unterschied zwischen einer privaten Lebensversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge, weshalb ein Vergleich der Verbeitragung beider Modelle nicht ohne weiteres möglich ist: Eine private Lebensversicherung ist weitaus risikobehafteter als die niedrigschwellige, geschützte betriebliche Altersvorsorge, die noch dazu oftmals bessere Versicherungskonditionen bot und bietet, weil viele Arbeitnehmer gemeinsam einen Vertrag mit dem Versicherer schließen. Im Zusammenhang mit dem skizzierten Vergleich wird oftmals auch auf eine vermeintliche Doppelverbeitragung der Direktversicherungsauszahlungen verwiesen.

Diese findet jedoch in den allermeisten Fällen nicht statt: In eine Direktversicherung fließen noch nicht verbeitragte Gelder aus dem entsprechenden Arbeitsverhältnis, und eben nicht, wie bei einer beitragsfreien privaten Lebensversicherung, bereits verbeitragte Gelder. Anstatt einer beitragspflichtigen Auszahlung an den Arbeitnehmer und Direktversicherten, erfolgt die beitragsfreie Einzahlung in die Direktversicherung.

Es gibt jedoch auch andere Versicherungsmodelle, auf die ich hier nicht im Detail eingehen möchte. Das ist durchaus kompliziert, und von Fall zu Fall genau zu prüfen. Da mir aus der Vergangenheit einige Fälle bekannt sind, bei denen den Krankenkassen tatsächlich Verfahrensfehler zur genauen Feststellung der Beitragspflicht zu Ungunsten der Versicherten unterlaufen sind, möchte ich dazu raten, die jeweilige Fallgestaltung genau zu prüfen, um Missverständnisse zu Ungunsten der Beitragszahler zu vermeiden.

Das Verfahren zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben wird im SGB V, §229 Absatz 1 Nummer 5 geregelt. Diese Vorschrift stammt aus dem Gesundheitsreformgesetz von 1989 und ist 2004 um eine Klarstellung ergänzt worden.

Bei all dem ist auch folgendes zu beachten: Es geht auch um die Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme und die Gewährleistung der hohen Qualität in der Gesundheitsvorsorge. Von dieser profitiert früher oder später einmal jeder Mitbürger Deutschlands, insbesondere aber die älteren Menschen. Der medizinische Fortschritt der letzten fünfzehn Jahre ist enorm – mit neuen, erfolgversprechenden Behandlungsmethoden für alle in Deutschland Versicherten steigen allerdings auch die Kosten im Gesundheitswesen. Diese sind nur solidarisch finanzierbar, indem sich jeder nach seinen Möglichkeiten daran beteiligt.

Deshalb widerspreche ich einer Darstellung der Bereicherung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen entschieden. Mit der Einführung einer Bürgerversicherung will die SPD die Beitragsfestsetzung für die Bezüge aus Direktversicherungen neu regeln und die 100%-ige Beitragszahlung durch die Versicherten reduzieren. Denkbar wäre eine Verbeitragung einzig des Arbeitnehmeranteils und ein Wegfall der Übernahme des Arbeitgeberanteils durch den Direktversicherten.

Für diese Maßnahmen, die auch dazu beitragen sollen, die betriebliche Altersvorsorge wieder attraktiver zu gestalten, werben ich und meine Kolleginnen und Kollegen intensiv in der SPD-Fraktion. Mir ist bewusst, dass die derzeitige Ausgestaltung mit Versteuerung und Verbeitragung einer Direktversicherung zu geringeren Auszahlungssummen führt, als bei Vertragsabschluss erwartet werden konnte. Zur Umsetzung dieser Neuregelungen sind jedoch entsprechende Mehrheiten im Deutschen Bundestag erforderlich.

Auf meine Nachfrage hin wurde mir mitgeteilt, dass die Bundesregierung derzeit keine Gesetzesänderung anstrebt. Sollten Sie dennoch weitere Nachfragen oder Eingaben haben, möchte ich Sie darum bitten, sich an den zuständigen Bundesgesundheitsminister Herrmann Gröhe zu wenden. Die Zuständigkeit für eine Gesetzesänderung liegt beim Bundesgesundheitsministerium. Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüßen: W.

Kommentar zum Brief:
In diesem Brief lügt Ulla Schmidt ein weiteres mal mit vielen Worten um die Tatsache herum, dass Direktversicherte mit Altverträgen (vor 2004 abgeschlossen) auf die staatliche Zusage der späteren Beitragsfreiheit vertraut haben.

Sie hatten in der Regel ein schriftlich zugesichertes Kündigungsrecht ihrer Direktversicherung für den Fall, dass durch spätere Gesetzes-Änderung die Bedingungen beim Vertragsabschluss zu ihrem Nachteil verändert würden.

Mit regelrecht konspirativen Maßnahmen, z.B. einer strikten Nachrichtensperre über die spätere Beitragspflicht, haben die für diesen Rechtsbruch Verantwortlichen vorsätzlich dafür gesorgt, dass praktisch keiner der später Geschädigten von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen konnte.

Den Im Rechtsverkehr völlig inakzeptablen, rückwirkenden Eingriff Dritter (hier des Staates) in ein bestehendes privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Direktversicherten, unter Mithilfe der von den Parteien auserlesenen Richtern des BVerfG bewerte ich als einen infamen Akt von Regierungskriminalität, der seinesgleichen sucht.

Die Unverfrorenheit des Briefes wird nur noch durch die dreiste Behauptung übertroffen, man müsse auch noch heute alle Direktversicherten mit ihrer per Order di Mufti eingeführten Beitragspflicht für die damalige Arbeitslosigkeit als Folge einer verfehlten Politik zur Kasse bitten.

Mein Appell an alle so Geschädigten dieser Maßnahme ist die Aufforderung, solchen Politikern und Parteien das Vertrauen aufzukündigen und sie abzuwählen. Dass diese "Eliten" als NICHT gesetzlich Versicherte bei dieser Massenenteignung ungeschoren bleiben, zeigt ihre soziale Kälte und Arroganz, mit der sie auch unseren Sozialstaat demontieren, Alters- und Kinderarmut zulassen und sich selbst aus Steuermitteln bestens versorgen lassen.

Dietmar Fürste

Link: Gedicht: SPD was ist aus dir geworden?
Quelle: Mail an die Redaktion