15.02.2016 - von ADS
Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit wurden wir gefragt, ob die Regelung, dass Ferienarbeiter_innen allein aufgrund ihres unterschiedlichen Lebensalters unterschiedliche Stundenlöhne erhalten, mit dem AGG vereinbar ist.
Die betroffenen 16-, 17- bzw. 18-jährigen Ferienarbeiter_innen würden gleiche Arbeiten im Verpackungsbereich ausführen. Mit Blick auf die Regelungen des AGG haben wir dem Fragesteller mitgeteilt, dass eine unterschiedliche Entlohnung wegen des Alters – ungeachtet des § 8 (zulässige Ungleichbehandlung wegen beruflicher Anforderungen) – nur zulässig ist, "wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist".
Sofern also die Jugendlichen im vorliegenden Fall gleiche bzw. gleichwertige Arbeit verrichten, kann die altersabhängige Bezahlung eine verbotene Benachteiligung der jüngeren Ferienarbeiter_innen sein.
§ 8 Abs. 2 AGG bestimmt ausdrücklich, dass die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten. So kann z. B. die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für Jugendliche nicht mit den für sie geltenden Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) begründet werden. Solche Vereinbarungen sind unzulässig. Dies gilt sowohl für individualrechtliche wie für kollektivrechtliche Vereinbarungen.
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