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EuGH entscheidet über Altersdiskriminierung bei Richterbesoldung

Meiningen, 2015 Foto: H.S.

15.09.2015 - von EuGH

Die Zweite Kammer des europäischen Gerichtshofs entschied am 9. September über die „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst c und Art. 6 Abs. 1 – Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters – Grundgehalt der Richter – Überleitungsregelung – Überleitung und weiterer Aufstieg – Perpetuierung des Gehaltsunterschieds – Rechtfertigungsgründe“.

In der Rechtssache C‑20/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2013, in dem Verfahren
Daniel Unland
gegen
Land Berlin
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Unland, vertreten durch Rechtsanwalt M. Quaas,

– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, D. Martin und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen und seine Ergänzung betreffen die Auslegung von Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

2 Das Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Unland und dem Land Berlin wegen der Modalitäten der Überleitung und des Aufstiegs der Berliner Landesrichter in der für sie geltenden neuen Besoldungsordnung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht


3 Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist „Zweck dieser Richtlinie … die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

4 Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

5 Nach Abs. 1 Buchst. c ihres Art. 3 („Geltungsbereich“) gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, u. a. in Bezug auf „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.

6 In Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

…“

7 Nach Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden.

Deutsches Recht

Altes Bundesbesoldungsgesetz


8 Das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a. F.) galt für Bundesbeamte und Bundesrichter bis zum 30. Juni 2011 sowie in der Überleitungsfassung für Berlin (im Folgenden: BBesG Bln a. F.) für die Beamten und Richter des Landes Berlin bis zum 31. Juli 2011.

9 § 38 („Bemessung des Grundgehalts“) BBesG a. F. bestimmte:

„(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.

(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. …

(3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.

(4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben. …“

Neues Besoldungsgesetz für die Beamten des Landes Berlin

10 Gemäß dem Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz – BerlBesNG) vom 29. Juni 2011 gelten für die Richter dieses Landes, die am 1. August 2011 bereits ernannt waren (im Folgenden: Bestandsrichter), und für die Richter, die nach diesem Zeitpunkt in den Dienst dieses Landes getreten sind (im Folgenden: Neurichter), unterschiedliche Vorschriften.

– Besoldungsregelung für Neurichter auf Landesebene

11 Mit Art. I § 1 BerlBesNG wurde das BBesG Bln a. F. geändert. Für die Besoldung der Neurichter gilt dieses Gesetz also in seiner neuen Fassung (im Folgenden: BBesG Bln n. F.). Seine maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:

㤠38 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von drei Jahren in der Stufe 1, von jeweils zwei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils drei Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 38a Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. …

…“

– Besoldungsregelung für die Bestandsrichter

12 Gemäß Art. II § 1 BerlBesNG regelt das Berliner Besoldungsüberleitungsgesetz (BerlBesÜG) vom 29. Juni 2011 die Modalitäten der Überleitung der Bestandsrichter in das neue System sowie die für diese Richter geltenden Übergangsmaßnahmen.

13 § 2 („Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A“) BerlBesÜG bestimmt:

„(1) Beamtinnen und Beamte werden am 1. August 2011 auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) am 1. August 2011 zustehen würde, nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 3 des [BerlBesNG] zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge; bei ihnen ist für die Zuordnung das Amt mit dem Grundgehalt zugrunde zu legen, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Juli 2011 maßgebend wäre.

(2) Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 zu der Stufe oder Überleitungsstufe, die dem auf den vollen Euro-Betrag aufgerundeten Grundgehalt entspricht. Ist eine Zuordnung nach Satz 1 nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe … mit dem nächsthöheren Betrag.“

14 § 5 („Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2“) BerlBesÜG bestimmt:

„Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 werden auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgebenden Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 4 des [BerlBesNG] zugeordnet. § 2 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“

15 § 6 BerlBesÜG, der den weiteren Aufstieg betrifft, bestimmt:

„(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 4 des [BerlBesNG] auf der Grundlage des Grundgehaltes ab der Lebensaltersstufe 3 der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, wird die nächsthöhere, bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 4 wird die dazugehörige Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Absatz 1 [BBesG Bln a. F.] erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 [BBesG Bln n. F.].

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Absatz 1 Satz 2 [BBesG Bln n. F.] bei der Zuordnung auf der Grundlage des Grundgehaltes nach den Lebensaltersstufen 1 und 2 der Besoldungsgruppe R 1, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, mit der Zuordnung zur Stufe 1 des Grundgehaltes der Anlage 4 des [BerlBesNG].

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden bei der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 4 oder bei der Zuordnung zu den der Überleitungsstufe zu Stufe 4 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 5 um je ein Jahr verkürzt.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Zuordnung zur Stufe 1 der Anlage 4 des [BerlBesNG] in den in Absatz 2 geregelten Fällen sowie bei der Zuordnung zur Stufe 2 der Anlage 4 des [BerlBesNG] auf der Grundlage des Grundgehaltes der Lebensaltersstufe 4 der Besoldungsgruppe R 1, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr verlängert.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Herr Unland, geboren am 19. Februar 1976, ist Richter im Dienst des Landes Berlin. Er wurde mit 29 Jahren unter der Geltung des BBesG a. F. eingestellt und am 1. August 2011 nach den Bestimmungen des BerlBesÜG in das neue Besoldungssystem übergeleitet.

17 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Land Berlin, ihn rückwirkend für die noch nicht verjährte Zeit aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden. Dies lehnte die Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz mit Bescheid vom 12. Januar 2010 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens wies die Präsidentin des Kammergerichts anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2010 ebenfalls zurück.

18 Sodann erhob der Kläger am 5. Juni 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland), mit der er geltend machte, durch die Besoldungsregelung, bei der das Lebensalter Berücksichtigung finde, wegen des Alters diskriminiert zu werden. Er ist u. a. der Auffassung, dass nicht nur das BBesG a. F., sondern auch die Modalitäten der Überleitung in das neue Besoldungssystem gegen das Unionsrecht verstießen, und beantragt daher, ihn nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu besolden. Er beantragt diese Besoldung für die Zukunft und als Nachzahlung für die Zeit bis mindestens 2009 auch rückwirkend.

19 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelungen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78, vereinbar sind, da sie zu einer nach dieser Richtlinie verbotenen Diskriminierung wegen des Alters führen könnten.

20 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesrichter erfasst?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Richters bei Begründung des Richterverhältnisses und der spätere Anstieg dieses Grundgehalts von seinem Lebensalter abhängt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3. Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz zu honorieren?

4. Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78, selbst, oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

5. Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach‑)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Richter ihn zeitnah geltend gemacht haben?

6. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsrichter allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Richters im Wesentlichen nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine – bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde – Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?

7. Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand der Bestandsrichter, sondern (auch) die Erwartung des ihnen nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt und Neurichter besser als Bestandsrichter besoldet werden sollen?

Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsrichter dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsrichter nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?

8. Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsrichter rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

9. Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden und die Frage 6 verneint wird: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine Regelung in einem Überleitungsgesetz, die Bestandsrichtern, welche zum Zeitpunkt der Überleitung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, ab einer bestimmten Gehaltsstufe einen schnelleren Gehaltsanstieg verschafft als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Bestandsrichtern, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

10. Falls die Frage 9 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem nicht der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern ausschließlich die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll?

11. Falls in Frage 10 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als allen Bestandsrichtern rückwirkend und fortlaufend denselben Gehaltsanstieg zu verschaffen wie den in Frage 9 genannten privilegierten Richtern?

21 Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht eine Kopie des Urteils Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) übermittelt und es gebeten, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils seine Vorlagefragen aufrechterhalte.

22 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014, der am 29. Dezember 2014 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht mitgeteilt, dass es seine Fragen aufrechterhalte, und die dritte Frage wie folgt umformuliert:

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift entgegen?

23 Der Gerichtshof hat daher auf alle ursprünglich gestellten Fragen, darunter die dritte, umformulierte Frage, zu antworten.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage


24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass die Richterbesoldung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

25 Diese Frage bezieht sich auf den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78.

26 Was den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie betrifft, fragt das vorlegende Gericht nach dem Zusammenhang zwischen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, wonach sie im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gilt, wobei dieser Ausdruck u. a. die Entlassungsbedingungen und das Arbeitsentgelt umfasst, und Art. 153 Abs. 5 AEUV, der eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Union im Bereich der Sozialpolitik vorsieht, die darin besteht, dass die Union nicht ermächtigt ist, im Bereich des Arbeitsentgelts tätig zu werden.

27 Wie der Gerichtshof im Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 34 und 35) festgestellt hat, ist der Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art. 153 Abs. 5 AEUV anders zu verstehen als der Begriff „Arbeitsentgelt“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, da der letztgenannte Begriff zu den Beschäftigungsbedingungen gehört und nicht unmittelbar die Festlegung der Höhe des Arbeitsentgelts betrifft. Daher dürfen die nationalen Regeln für die Modalitäten der Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 entzogen werden.

28 Was den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 betrifft, genügt der Hinweis auf ihren Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, der ausdrücklich vorsieht, dass sie u. a. für alle Personen in öffentlichen Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, gilt. Ferner steht fest, dass das Richteramt zum öffentlichen Bereich gehört.

29 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass die Besoldungsbedingungen der Richter in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

30 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen sich die Grundgehaltsstufe eines Richters innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet.

31 Neben § 38 Abs. 1 BBesG a. F., nach dem das Grundgehalt nach Lebensaltersstufen bemessen wird, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift, dass dann, wenn der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahrs eingestellt wird, für die Berechnung des Grundgehalts ein Lebensalter zugrunde gelegt wird, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahrs bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zudem sah Abs. 3 dieser Vorschrift vor, dass Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange erhalten, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.

32 Das Grundgehalt der Richter wurde daher bei ihrer Einstellung ausschließlich nach ihrer Lebensaltersstufe bemessen.

33 Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) bereits Fragen zu prüfen, die der zweiten und der dritten Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache entsprachen. Die Antwort des Gerichtshofs in diesem Urteil ist somit auf die Fragen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in vollem Umfang übertragbar.

34 Der Gerichtshof hat nämlich in den Rn. 39 bis 51 dieses Urteils geprüft, ob das BBesG a. F. eine Diskriminierung im Sinne der Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 enthält, und dies deshalb bejaht, weil die bei der Einstellung der Beamten erfolgende Einstufung in eine Grundgehaltsstufe nach ihrem Lebensalter über das hinausgeht, was zur Erreichung des von diesem Gesetz verfolgten legitimen Ziels erforderlich ist.

35 Der Umstand, dass mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz der Richter honoriert werden sollte, ist dabei ohne Bedeutung.

36 Unter diesen Umständen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet.

Zur sechsten und zur siebten Frage

37 Mit seiner sechsten und seiner siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsrichtern in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.

38 Aus § 5 BerlBesÜG ergibt sich, dass bei der Überleitung der Bestandsrichter in eine Stufe oder eine Überleitungsstufe des neuen Systems nur das frühere Grundgehalt berücksichtigt wird. Die Überleitung der Bestandsrichter in das neue Besoldungssystem erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der in dem alten System erworbenen Lebensaltersstufe.

39 Es ist festzustellen, dass diese Vorschrift die Ungleichbehandlung der Richter wegen des Alters in dem neuen Besoldungssystem perpetuieren kann.

40 Die durch eine Vorschrift wie § 5 BerlBesÜG eingeführten Überleitungsmaßnahmen, nach denen die Überleitung auf der Grundlage der früheren, ihrerseits auf dem Lebensalter beruhenden Besoldung der Bestandsbeamten erfolgt, perpetuieren nämlich eine diskriminierende Situation, in der Richter allein wegen ihres Einstellungsalters eine geringere Besoldung beziehen als andere Richter, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 56 bis 58).

41 Somit ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann.

42 Was zum einen das vom vorlegenden Gericht geltend gemachte Ziel der Wahrung des Besitzstands betrifft, ist festzustellen, dass die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Gesetz wie das BerlBesÜG als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin besteht, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet erscheint (Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 65 bis 68). Er hat weiter festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber durch den Erlass abweichender Überleitungsmaßnahmen im BerlBesÜG nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen ist (Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 69 bis 85).

44 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nichts, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte.

45 Wie sich den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen entnehmen lässt, unterscheidet sich die Überleitung der Richter im Hinblick auf die angewandte Methode und das verfolgte Ziel nicht von der für die Beamten des Landes Berlin vorgenommenen Überleitung. Das BerlBesÜG hat nämlich für Richter, Staatsanwälte und Beamte einheitlich anwendbare Vorschriften für ihre Überleitung eingeführt.

46 Mit dem Erlass des BerlBesÜG hat der nationale Gesetzgeber somit eine Reform des Besoldungssystems der Beamten und der Richter des Landes Berlin durchgeführt. Dieses Gesetz sieht für Bestandsrichter zur Wahrung ihres Besitzstands eine Übergangsregelung vor, nach der sie unmittelbar einer Stufe oder Überleitungsstufe zugeordnet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 72 und 73).

47 Da darüber hinaus § 38 BBesG a. F. für jeden Richter des Landes Berlin bei seiner Einstellung galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 96). Daraus folgt, dass im BBesG a. F. ein gültiges Bezugssystem fehlt und es, anders als vom Kläger des Ausgangsverfahrens vorgetragen, weder eine von diesem Gesetz und dem BerlBesÜG benachteiligte Gruppe „junger Richter“ noch eine von diesen Gesetzen bevorzugte Gruppe „älterer Richter“ gibt.

48 Darüber hinaus müssen die Modalitäten einer solchen Überleitung als mit der sich aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 ergebenden Verpflichtung des Mitgliedstaats vereinbar angesehen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden.

49 Daher ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsrichtern in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.

Zur neunten und zur zehnten Frage

50 Mit seiner neunten und seiner zehnten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Modalitäten des Aufstiegs der Bestandsrichter in einem neuen Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann.

51 Es ist festzustellen, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 6 BerlBesÜG eine Differenzierung nach Maßgabe der zum Überleitungsstichtag erreichten Lebensaltersstufe eingeführt hat, und zwar sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe als auch bei der Bemessung der weiteren Erfahrungszeiten.

52 Hinsichtlich des erstmaligen Aufstiegs innerhalb des neuen Besoldungssystems ergibt sich nämlich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, dass nach § 6 Abs. 1 und 2 BerlBesÜG die Erfahrungszeit der Richter, die im alten System zum Überleitungsstichtag der Lebensaltersstufe 1 oder 2 zuzuordnen waren, d. h. der unter 31 Jahre alten Richter, zum Überleitungsstichtag neu zu laufen beginnt. Dagegen erfolgt für die Richter, die mindestens auf der Grundlage des Grundgehalts der Lebensaltersstufe 3 übergeleitet wurden, d. h. die Richter, die das 31. Lebensjahr bereits vollendet hatten, der nächste Aufstieg zu dem Zeitpunkt, zu dem in dem alten Besoldungssystem die nächsthöhere Lebensaltersstufe erreicht worden wäre.

53 Was den weiteren Aufstieg in dem neuen Besoldungssystem betrifft, sieht § 6 Abs. 3 und 4 BerlBesÜG ab der Stufe 5 eine Verkürzung der Erfahrungszeiten für die Beförderung in die folgende Stufe vor, soweit die Bestandsrichter ursprünglich mindestens in die Überleitungsstufe 4 des neuen Besoldungssystems übergeleitet worden sind.

54 Da – wie sich aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt – diese Verkürzung der Zeiten für das Fortschreiten in den Gehaltsstufen nur den Richtern, die zum Überleitungsstichtag mindestens 39 Jahre alt waren, zugutekommen kann, während die Richter, die dieses Alter bei der Überleitung nicht erreicht haben, vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind und zudem noch ein Jahr länger warten müssen, um die entsprechende höhere Gehaltsstufe zu erreichen, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 enthält.

55 Somit ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann.

56 Insoweit ergibt sich aus den Erklärungen der deutschen Regierung, dass § 6 BerlBesÜG die Besoldungsentwicklung der Richter an die der Beamten, die bereits 1997 reformiert wurde, anpassen und letztlich die Attraktivität des Richteramts erhöhen sollte, indem die Vorschrift vor allem eine schnellere Gehaltssteigerung zu Beginn der Richterlaufbahn gewährleistete. Darüber hinaus musste zum einen sichergestellt werden, dass Bestandsrichter keinen plötzlichen oder sich auf die Gesamtlaufbahn auswirkenden Gehaltsverlust erleiden, und zum anderen, dass alle Richter im Alter von 49 Jahren die Endgehaltsstufe erreicht haben.

57 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl insbesondere Urteil Palacios de la Villa, C‑411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68).

58 Ziele wie diejenigen, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung verfolgt werden, können grundsätzlich eine – wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 verlangt – „im Rahmen des nationalen Rechts“ „objektiv[e] und angemessen[e]“ Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sein.

59 Weiter ist zu prüfen, ob die Mittel, die zur Verwirklichung dieser Ziele eingesetzt werden, gemäß dem Wortlaut dieser Vorschrift „angemessen und erforderlich“ sind.

60 Die deutsche Regierung hat in ihren Erklärungen und mit ihren Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung die Gründe für den Erlass von § 6 BerlBesÜG ausführlich dargelegt.

61 Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass der Gesamtzeitraum, auf den sich die Besoldungsentwicklung erstrecke, für Richter und Staatsanwälte kürzer sei als für Beamte, da er der im Allgemeinen längeren Ausbildung und dem späteren Berufseintritt Rechnung trage. Das neue Beförderungssystem enthalte weniger Stufen, nämlich acht „Erfahrungsstufen“, so dass der einzelne Richter schneller in die betraglich höheren Besoldungsstufen aufrücke. Da jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen das Lebenseinkommen der Richter nicht erheblich steigen könne, werde dieser Gehaltsaufstieg in den mittleren Jahren wieder verlangsamt. So brauche ein Richter ab der Besoldungsstufe 5 jeweils ein Jahr länger, um in die nächste Stufe aufzusteigen.

62 Nach Auffassung der deutschen Regierung ist diese Umstellung, die Richter zwischen 31 und 39 Jahren begünstige, als eine Honorierung des Umstands anzusehen, dass in den ersten Berufsjahren der Erfahrungszuwachs besonders hoch sei, aber auch als ein Mittel, um einem in dieser Lebenszeit gewöhnlich besonders hohen Bedarf der Richter Rechnung zu tragen. Darüber hinaus werde der Aufstieg für die Bestandsrichter, die in höherem Lebensalter, nämlich ab der Besoldungsstufe 7 nach dem alten System, übergeleitet würden, durch die Anwendung der neuen Beförderungsregelung verlangsamt. Um diesen Effekt zu kompensieren, seien die Stufenlaufzeiten für diese Gruppe um jeweils ein Jahr gekürzt worden. Die deutsche Regierung hat auf ein Ersuchen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung um nähere Erläuterungen hin darauf hingewiesen, dass die Komplexität dieses Systems sich aus der Sorge des Gesetzgebers ergebe, dass keine Gruppe von Richtern durch die Überleitung in das neue Besoldungssystem bevorzugt werde oder übermäßige Nachteile erleide.

63 Es ist festzustellen, dass die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Akten nichts ergeben hat, was diese Darlegungen der deutschen Regierung in Frage stellen könnte. Auch ist vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen worden, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit des neuen Aufstiegssystems in Frage zu stellen.

64 Darüber hinaus ist das Argument, dass § 6 BerlBesÜG eine „Verschlechterung“ der Situation der „jungen Richter“ enthalte, die bereits durch das BBesG a. F. benachteiligt worden seien, zurückzuweisen, da es, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils festgestellt, solche Gruppen nicht gibt.

65 Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass angesichts des weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Verwirklichung der Erlass von § 6 BerlBesÜG im Hinblick auf den von dem nationalen Gesetzgeber verfolgten Zweck nicht unangemessen erscheint.

66 Nach alledem ist auf die neunte und die zehnte Frage zu antworten, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten des Aufstiegs der Bestandsrichter in einem neuen Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern, nicht entgegenstehen, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann.

Zur vierten Frage

67 Mit seiner vierten Frage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch das BBesG a. F. Es möchte wissen, ob sich diese Folgen aus der Richtlinie 2000/78 oder aus der auf das Urteil Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428) zurückgehenden Rechtsprechung ergeben und ob im letztgenannten Fall die Voraussetzungen für eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

68 Der Gerichtshof hatte über diese Frage bereits im Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) zu entscheiden, und seine dort gefundene Antwort ist auf die vorliegende Rechtssache in vollem Umfang übertragbar.

69 Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 88 bis 107 des Urteils Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) dargelegt sind, auf die vierte Frage wie folgt zu antworten:

– Das Unionsrecht schreibt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht vor, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.

– Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

Zur fünften Frage

70 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss.

71 Der Gerichtshof hatte über diese Frage bereits im Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) zu entscheiden, und seine dort gefundene Antwort ist auf die vorliegende Rechtssache in vollem Umfang übertragbar.

72 Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 111 bis 114 des Urteils Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) dargelegt sind, auf die fünfte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, nicht entgegensteht, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Zur achten und zur elften Frage

73 In Anbetracht der Antworten auf die sechste, die siebte, die neunte und die zehnte Frage sind die achte und die elfte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

74 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Besoldungsbedingungen der Richter in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen sich das Grundgehalt eines Richters bei seiner Einstellung ausschließlich nach seinem Lebensalter richtet.

3. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten der Überleitung von Richtern, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.

4. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten des Aufstiegs der Richter, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften ernannt worden sind, in einem neuen Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass den Richtern, die zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System bereits ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, ab einer bestimmten Gehaltsstufe ein schnellerer Gehaltsanstieg verschafft wird als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Richtern, nicht entgegenstehen, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein kann.

5. Das Unionsrecht schreibt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht vor, den diskriminierten Richtern rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.

6. Das Unionsrecht steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

Unterschriften

Link: Lebenszeit- + Dienstaltersstufen europarechtswidrig
Quelle: EuGH